Familienmitglieder vom Firmenerbe ausschliessen

Bestimmte Familienmitglieder vom Firmenerbe ausschließen – geht das?

Sie sind Unternehmer und haben mehrere nahe Angehörige, die Ihre Firma nach Ihrem Tod übernehmen könnten? Sie möchten aber, dass nur einer der möglichen Erben übernimmt? Wollen Sie wissen, wie Sie um eine Auszahlung an die anderen Familienmitglieder legal “herumkommen” könnten?

Unter bestimmten Voraussetzungen geht das. Ich gestehe aber auch: Sie sollten es lieber nicht tun. Denn gesetzlich müssen die nicht berücksichtigten Erben es unterlassen, den zustehenden Pflichtteilergänzungsanspruch (diesen Begriff erkläre ich weiter unter ganz genau) einzufordern. Und auf persönlicher Ebene ist diese Variante meist nicht empfehlenswert. Es gibt “schönere” Lösungen…

In diesem Blogbeitrag erkläre ich Ihnen leicht verständlich, welche Möglichkeiten Sie haben Ihr “Firmenerbe” nur an bestimmte Personen zu vererben und ich zeige Ihnen elegante Lösungen auf, die den Familienfrieden auch noch nach Ihrem Ableben sichern.

Zuerst die Ausgangssituation vieler Unternehmer

Viele deutsche Unternehmer stellen sich genau die gleichen Fragen: Sollen Sie das Unternehmen Ihrem Wunsch-Nachfolger übertragen, so lange Sie noch da sind? Muss dann noch eine Abfindung an die übrigen Erben ausbezahlt werden?

Wenn Sie Ihr Unternehmen nur einem Ihrer nächsten Angehörigen zu Lebzeiten übergeben, haben Sie laut Gesetz 2 Möglichkeiten:

  1. Pflichtteilsverzicht der übrigen Erben gegen eine Abfindung
  2. Übertragung des Unternehmens ohne Abfindung

Für Sie als Unternehmer macht es wenig Unterschied, für welche der beiden Möglichkeiten Sie sich entscheiden. Wie Sie es gestalten erkläre ich Ihnen nun im Folgenden ausführlich.

Pflichtteil & Erbanspruch – Was heißt das eigentlich?

Bevor ich Ihnen die beiden Möglichkeiten zur Unternehmensübergabe zu Lebzeiten genauer erkläre, möchte ich noch ein paar wichtige Begriffe an einem Beispiel erklären:

Stellen Sie sich vor, Sie hätten zwei Söhne. Einer dieser Söhne arbeitet schon lange in Ihrem Unternehmen mit und ist bestens damit vertraut. Dem zweiten Sohn ist der Betrieb völlig fremd, weil er sich beruflich in einem anderen Bereich verwirklicht hat.

Sie werden sich vermutlich wünschen, dass der Sohn, der schon bei Ihnen im Unternehmen ist, dieses nach Ihrem Tod übernimmt.

Nach dem Gesetz haben aber beide Söhne das gleiche Recht auf die Firma. Das heißt, der unternehmensfremde Sohn muss in irgendeiner Art auf seinen Anspruch verzichten, damit der andere alleine übernehmen kann.

Wenn es um den Nachlass geht, haben Ihre Erben grundsätzlich 3 verschiedene Arten von Ansprüchen:

  1. Erbanspruch
  2. Pflichtteilsanspruch
  3. Pflichtteilsergänzungsanspruch

Würde der unternehmensfremde Sohn auf seinen Erbanspruch verzichten, verzichtet er automatisch auch auf einen möglichen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Verzichtet er aber nur auf den Pflichtteil, hat er immer noch Anspruch auf seinen gesetzlichen Erbteil.

Erbanspruch

Der Erbanspruch ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge. Diese regelt, wer wie viel bekommt. Bei unserem Beispiel wäre das der Teil, der jedem Sohn persönlich per Gesetz zusteht.

Pflichtteilsanspruch

Wenn Sie möchten, könnten Sie einen der Söhne testamentarisch enterben. Diesem würde dann aber trotzdem noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zustehen. Das wäre dann sein so genannter Pflichtteil.

Der Pflichtteil ist das Mindestbeteiligungsrecht Ihrer Erben am Nachlass. Dieser wird ihnen nicht automatisch zugesprochen, sondern muss eingefordert werden. Den Pflichtteilsanspruch gibt es, damit Ihre nächsten Angehörigen (=Kinder, Enkel, Urenkel) und Ehegatten nicht gänzlich vom Erbe ausgeschlossen werden können.

Bei der Unternehmensübernahme kann das schwerwiegende Folgen für die Zukunft der Firma haben. Die Pflichtteile müssen nämlich aus dem Unternehmen selbst finanziert werden und könnten den ganzen Bestand gefährden.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann dann eingefordert werden, wenn Sie als Erblasser zu Lebzeiten die Firma verschenken würden. Die Firma ist Teil Ihres Nachlasses, der ja allen Erben gemeinsam zusteht. Wenn Sie Ihr Unternehmen aber zu Lebzeiten an Ihren Wunschnachfolger verschenken, schmälern Sie den Nachlass.

Das heißt gleichzeitig, dass Sie den Pflichtteil all Ihrer Erben verringert haben. Mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch kann ein benachteiligter Erbe diesen Teil nachfordern.

So funktioniert der Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung

Bleiben wir bei unserem Beispiel: Sie können einen so genannten Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung mit Ihrem Sohn vereinbaren, der Ihr Unternehmen nicht übernehmen wird. So muss er nicht völlig leer ausgehen. Dieser Sohn bekommt dann eine Entschädigung dafür, dass er auf die Anteile am Unternehmen verzichtet, die ihm laut Gesetz zustehen würden.

Auf diese Abfindung muss Ihr Sohn dann Schenkungssteuer zahlen.

Wie Sie Ihre Erb-Angelegenheit steuerlich am besten regeln, können Sie in meinem Blogbeitrag unter diesem Link nachlesen: Bitte klicken Sie hier.

Sie möchten keine Abfindung zahlen?

Das Gesetz erlaubt es Ihnen, das Unternehmen schon zu Lebzeiten an Ihren mitarbeitenden Sohn zu übertragen. Durch diese Aktion würden Sie den anderen Sohn automatisch “enterben”.

Der enterbte Sohn hätte dann aber Anspruch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch wird nicht automatisch ausbezahlt, sondern muss vom Enterbten eingefordert werden. Dieser Anspruch ist nur 10 Jahre nach Übertragung gültig. In dieser Zeit schmilzt er von Jahr zu Jahr. Er verringert sich jedes Jahr um ein Zehntel. Das bedeutet, nach 8 Jahren würde er nur mehr zwei Zehntel bekommen (10-8=2).

Für den anderen Sohn ist das eine sehr unsichere Angelegenheit. Denn der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich gegen den, der das Unternehmen bekommen hat. Auch das könnte schwerwiegende Folgen für den Fortbestand des Unternehmens haben.

Rein rechtlich gesehen wäre das eine Möglichkeit Ihre Unternehmensnachfolge zu klären. Das ginge theoretisch sogar hinter dem Rücken des “enterbten” Sohnes. Auf persönlicher Ebene könnte das aber im Desaster enden.

Fazit

Ich rate meinen Klienten immer, die erste der beiden genannten Möglichkeiten zu wählen. Eine Schenkung hinter dem Rücken der anderen Beteiligten führt nur zu Missstimmung und Unsicherheit.

Stellen Sie sich lieber noch während Ihrer Karriere als Unternehmer darauf ein, einen Pflichtteil auszuzahlen. Da Pflichtteile in bar ausbezahlt werden müssen, ist die beste Vorsorge einfach im Laufe der Jahre die entsprechende Geldsumme auf die Seite zu legen. Dafür bietet sich zum Beispiel eine Familien- und Vermögensverwaltungsgesellschaft an.

Sie möchten genauer wissen, wie Sie Ihr Unternehmen schon zu Lebzeiten ordentlich übertragen können? Kontaktieren Sie mich gerne für ein persönliches Gespräch in meiner Hamburger Steuerberatungskanzlei zur Verfügung. Sie können mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular erreichen.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

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