Current information concerning Corona
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(Stand 01.04.2020)
Mehr Informationen
Diverse Finanzämter erstatten auf Antrag die bisher geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020.
Aktuell gilt dies für die Bundesländer:
Weitere Informationen entnehmen Sie den Internetseiten der Finanzverwaltungen der Länder (Ministerien der Finanzen). Oder richten Sie Ihre Frage direkt an das jeweilige Finanzamt.
Sondervorauszahlung mit 0,00 Euro übermitteln
Diese Möglichkeit zur Verbesserung der Liquidität besteht ausdrücklich lediglich für Unternehmen, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind.
Senden Sie dafür erneut eine Anmeldung der Sondervorauszahlung 2020 mit dem Kennzeichen »Berichtigte Anmeldung« und dem Betrag 0,00 Euro.
Die Finanzverwaltung erstattet damit umgehend den gesamten Betrag der bisherigen USt-Sondervorauszahlung.
Steuerberaterverband Hamburg e.V. (Stand 25.03.2020)
Mehr Informationen
Die Hamburger Finanzbehörde hat uns die nachfolgenden Informationen zu Stundungsanträgen sowie zu weiteren aktuellen Maßnahmen zur Verfügung gestellt.
1. Stundungsanträge
Die Finanzbehörde hat im Internet Antragsformulare für
a. Antrag auf zinslose Stundung
b. Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen-/ Körperschaftsteuer und zum Solidaritätszuschlag
c. Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer oder auf Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
zur Verfügung gestellt. Diese wurden mehrfach überarbeitet.
Für diese gilt:
Als Sofortmaßnahme zur Steigerung der betrieblichen Liquidität kann für die Dauer von längstens 3 Monate auf vereinfachtem Vordruck und ohne individuelle Begründung die Steuerschuld gestundet werden (Link zu dem vereinfachten Vordruck: https://www.hamburg.de/fb/finanzaemter/)
Wird Stundung für einen längeren Zeitraum erbeten, so kann auf Antrag kann bei nicht unerheblicher Betroffenheit die Stundung auch über den Standard von 6 Monaten hinaus, bis zum 04.01.2021 gewährt werden. Wird die Stundung auf vereinfachtem Vordruck für einen längeren Zeitraum als 3 Monate beantragt, so ist der Stundungszeitraum auf die Dauer von 3 Monaten zu begrenzen. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind so weit als möglich herunter zu setzen und dem Vorbringen des Steuerpflichtigen ist Glauben zu schenken. Nur in Fällen, in denen konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen oder wenn die Stundung über den 04.01.2021 hinaus beantragt wird, sind die üblichen Nachweise anzufordern. Eine Stundung ist, soweit die Voraussetzungen vorliegen, auch zu gewähren, wenn Guthaben für eine Verrechnung zur Verfügung stehen. Bei vollstreckbaren Beträgen ist die Verrechnung vorzunehmen, da hier die Fälligkeit nicht hinausgeschoben wird.
Eine Stundung für Lohnsteuer kommt nicht in Betracht (§ 222 S.3 AO)
Soweit zuvor ein anderer Antrag verwendet wurde, sind keine Begründungen nachzufordern. Der Stundungszeitraum ist, in den Fällen aber auf 3 Monate zu begrenzen. Für einen längeren Stundungszeitraum sind Begründungen, wie oben beschrieben einzuholen. Ggf. kann der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, das bei Auslaufen der Stundung, ein erneuter Stundungsantrag mit dem einfachen Formular erfolgversprechend gestellt werden kann.
2. Aktuelle Maßnahmen
Die Finanzbehörde Hamburg hat uns mitgeteilt, dass folgende weitere Maßnahmen in der Diskussion, bzw. schon in Umsetzung begriffen sind:
Das BMF bemüht sich derzeit um eine einheitliche Linie. Die Angemessenheit der vorgenannten Maßnahmen unterliegen der laufenden Überprüfung und werden ggf. auch kurzfristig weiter angepasst. Die Festlegungen betreffen den heutigen Stand.
Hinweise von der Steuerberaterkammer Hamburg (Stand 23.03.2020)
Mehr Informationen
In Abstimmung mit unserem Finanzsenator Herrn Dr. Andreas Dressel möchten wir Sie hiermit über die seitens der Verwaltung vorgesehenen Erleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie unterrichten und Ihnen weitere Hinweise geben:
Wie die Steuerverwaltung bereits am 11. März veröffentlicht hat (https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/13704222/2020-03-11-fb-coronavirus-steuerliche-hilfsangebote/), wird mit Maßnahmen wie Stundungen, Erlass von Säumniszuschlägen, Vollstreckungsmaßnahmen etc. großzügig zu Gunsten der Steuerpflichtigen umgegangen. Über Anträge auf Herabsetzungen von Vorauszahlungen zu Einkommen- und Ertragssteuern wird – wie bereits in der Vergangenheit – sachgerecht und zeitnah entschieden.
Längerfristige Stundungen bis längstens 31.12.2020 sind möglich, aber nur nach Erläuterungen und Begründungen entsprechend den Veröffentlichungen des BMF vom 19.03.2020. Für solche längerfristigen Stundungen müsste dann ein neuer Antrag gestellt bzw. der alte ergänzt werden.
Auf die Vorabanforderungen von Steuererklärungen wird bis auf weiteres grundsätzlich verzichtet. Soweit für Steuererklärungen des Jahres 2018 bereits am 29. Februar 2020 begründete Fälle von Fristverlängerungen vorlagen, werden diese ggf. verlängert, soweit weitere Hindernisgründe aufgrund der aktuellen Situation bei Mandant oder Steuerberater/in begründet werden können.
Die Abgabe von Umsatzsteuervor- und Lohnsteueranmeldungen soll weiterhin fristgerecht erfolgen. Soweit im Einzelfall verspätete Abgaben aufgrund von Quarantäne-Maßnahmen etc. nicht vermieden werden können, werden die gesetzlich festzusetzenden Verspätungszuschläge auf Antrag mit Kurzbegründung erlassen.
Sofern die Abgabe von Steueranmeldungen aufgrund der Krisensituation nur unter Angabe sachgerecht geschätzter Werte erfolgen kann, sollte das Finanzamt auf die Schätzung unter kurzer Erläuterung der Schätzungsgrundlage schriftlich hingewiesen werden. Kann in extremen Situationen gar keine Meldung abgegeben werden, sollten zumindest Zahlungen in üblicher Höhe a konto geleistet werden. In beiden Fällen müssen die Angaben schnellstmöglich berichtigt bzw. nachgeholt werden.
Außenprüfungen jeder Art werden zurzeit fast ausschließlich in Telearbeit oder in den Ämtern durchgeführt. Die Anforderung von Unterlagen und ergänzenden Mitteilungen erfolgt ggf. mit großzügigen – den Umständen angemessenen – Fristen. Auf Kassen-, LoSt und USt-Nachschauen wird derzeit verzichtet.
1. Unter diesen Links
finden Sie Formulare, um auf vereinfachte Weise folgende Anträge zu stellen:
Es wird auf den betreffenden Seiten darauf hingewiesen, dass die Anträge unterschrieben werden müssen, idealer Weise aber als Scan an das Funktionspostfach des zuständigen Finanzamtes gesendet werden sollten.
2. Viele allgemeine Informationen der Behörden zum Thema Corona findet man hier: https://www.hamburg.de/coronavirus/wirtschaft/
3. Die Finanzbehörde weist noch auf folgende weitere Maßnahmen hin: neben den Steuererleichterungen werden auch verschiedene Gebührenerleichterungen gewährt. Für Unternehmen, Gewerbetreibende und sonstige betroffene Institutionen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch die städtische Allgemeinverfügung zur Eindämmung von Corona in Hamburg in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkt sind, gibt es Möglichkeiten für Stundungen und Erlasse städtischer Gebühren.
Entsprechende Anträge können Sie bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung der Verhältnisse per E-Mail an die in Ihrem Gebührenbescheid genannten Ansprechpartner stellen.
Auch werden Mieterleichterungen für Unternehmen und Institutionen gewährt, die gewerbliche Mieter in städtischen Immobilien sind (öffentliche Immobilienunternehmen sind Sprinkenhof, GMH, HHLA und LIG) und von den aktuellen Corona-Allgemeinverfügungen belastet werden; diese können ihre Miete vorerst bis zu drei Monate zinslos gestundet bekommen. Bitte stellen Sie ggf. einen entsprechenden Antrag bei Ihrem jeweiligen städtischen Vermieter.
4. Weitere Informationsangebote der Hamburger Behörden im Internet:
(Stand 01.04.2020)
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Diverse Finanzämter erstatten auf Antrag die bisher geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020.
Aktuell gilt dies für die Bundesländer:
Weitere Informationen entnehmen Sie den Internetseiten der Finanzverwaltungen der Länder (Ministerien der Finanzen). Oder richten Sie Ihre Frage direkt an das jeweilige Finanzamt.
Sondervorauszahlung mit 0,00 Euro übermitteln
Diese Möglichkeit zur Verbesserung der Liquidität besteht ausdrücklich lediglich für Unternehmen, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind.
Senden Sie dafür erneut eine Anmeldung der Sondervorauszahlung 2020 mit dem Kennzeichen »Berichtigte Anmeldung« und dem Betrag 0,00 Euro.
Die Finanzverwaltung erstattet damit umgehend den gesamten Betrag der bisherigen USt-Sondervorauszahlung.
Steuerberaterverband Hamburg e.V. (Stand 25.03.2020)
Mehr Informationen
Die Hamburger Finanzbehörde hat uns die nachfolgenden Informationen zu Stundungsanträgen sowie zu weiteren aktuellen Maßnahmen zur Verfügung gestellt.
1. Stundungsanträge
Die Finanzbehörde hat im Internet Antragsformulare für
a. Antrag auf zinslose Stundung
b. Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen-/ Körperschaftsteuer und zum Solidaritätszuschlag
c. Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer oder auf Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
zur Verfügung gestellt. Diese wurden mehrfach überarbeitet.
Für diese gilt:
Als Sofortmaßnahme zur Steigerung der betrieblichen Liquidität kann für die Dauer von längstens 3 Monate auf vereinfachtem Vordruck und ohne individuelle Begründung die Steuerschuld gestundet werden (Link zu dem vereinfachten Vordruck: https://www.hamburg.de/fb/finanzaemter/)
Wird Stundung für einen längeren Zeitraum erbeten, so kann auf Antrag kann bei nicht unerheblicher Betroffenheit die Stundung auch über den Standard von 6 Monaten hinaus, bis zum 04.01.2021 gewährt werden. Wird die Stundung auf vereinfachtem Vordruck für einen längeren Zeitraum als 3 Monate beantragt, so ist der Stundungszeitraum auf die Dauer von 3 Monaten zu begrenzen. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind so weit als möglich herunter zu setzen und dem Vorbringen des Steuerpflichtigen ist Glauben zu schenken. Nur in Fällen, in denen konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen oder wenn die Stundung über den 04.01.2021 hinaus beantragt wird, sind die üblichen Nachweise anzufordern. Eine Stundung ist, soweit die Voraussetzungen vorliegen, auch zu gewähren, wenn Guthaben für eine Verrechnung zur Verfügung stehen. Bei vollstreckbaren Beträgen ist die Verrechnung vorzunehmen, da hier die Fälligkeit nicht hinausgeschoben wird.
Eine Stundung für Lohnsteuer kommt nicht in Betracht (§ 222 S.3 AO)
Soweit zuvor ein anderer Antrag verwendet wurde, sind keine Begründungen nachzufordern. Der Stundungszeitraum ist, in den Fällen aber auf 3 Monate zu begrenzen. Für einen längeren Stundungszeitraum sind Begründungen, wie oben beschrieben einzuholen. Ggf. kann der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, das bei Auslaufen der Stundung, ein erneuter Stundungsantrag mit dem einfachen Formular erfolgversprechend gestellt werden kann.
2. Aktuelle Maßnahmen
Die Finanzbehörde Hamburg hat uns mitgeteilt, dass folgende weitere Maßnahmen in der Diskussion, bzw. schon in Umsetzung begriffen sind:
Das BMF bemüht sich derzeit um eine einheitliche Linie. Die Angemessenheit der vorgenannten Maßnahmen unterliegen der laufenden Überprüfung und werden ggf. auch kurzfristig weiter angepasst. Die Festlegungen betreffen den heutigen Stand.
Hinweise von der Steuerberaterkammer Hamburg (Stand 23.03.2020)
Mehr Informationen
In Abstimmung mit unserem Finanzsenator Herrn Dr. Andreas Dressel möchten wir Sie hiermit über die seitens der Verwaltung vorgesehenen Erleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie unterrichten und Ihnen weitere Hinweise geben:
Wie die Steuerverwaltung bereits am 11. März veröffentlicht hat (https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/13704222/2020-03-11-fb-coronavirus-steuerliche-hilfsangebote/), wird mit Maßnahmen wie Stundungen, Erlass von Säumniszuschlägen, Vollstreckungsmaßnahmen etc. großzügig zu Gunsten der Steuerpflichtigen umgegangen. Über Anträge auf Herabsetzungen von Vorauszahlungen zu Einkommen- und Ertragssteuern wird – wie bereits in der Vergangenheit – sachgerecht und zeitnah entschieden.
Längerfristige Stundungen bis längstens 31.12.2020 sind möglich, aber nur nach Erläuterungen und Begründungen entsprechend den Veröffentlichungen des BMF vom 19.03.2020. Für solche längerfristigen Stundungen müsste dann ein neuer Antrag gestellt bzw. der alte ergänzt werden.
Auf die Vorabanforderungen von Steuererklärungen wird bis auf weiteres grundsätzlich verzichtet. Soweit für Steuererklärungen des Jahres 2018 bereits am 29. Februar 2020 begründete Fälle von Fristverlängerungen vorlagen, werden diese ggf. verlängert, soweit weitere Hindernisgründe aufgrund der aktuellen Situation bei Mandant oder Steuerberater/in begründet werden können.
Die Abgabe von Umsatzsteuervor- und Lohnsteueranmeldungen soll weiterhin fristgerecht erfolgen. Soweit im Einzelfall verspätete Abgaben aufgrund von Quarantäne-Maßnahmen etc. nicht vermieden werden können, werden die gesetzlich festzusetzenden Verspätungszuschläge auf Antrag mit Kurzbegründung erlassen.
Sofern die Abgabe von Steueranmeldungen aufgrund der Krisensituation nur unter Angabe sachgerecht geschätzter Werte erfolgen kann, sollte das Finanzamt auf die Schätzung unter kurzer Erläuterung der Schätzungsgrundlage schriftlich hingewiesen werden. Kann in extremen Situationen gar keine Meldung abgegeben werden, sollten zumindest Zahlungen in üblicher Höhe a konto geleistet werden. In beiden Fällen müssen die Angaben schnellstmöglich berichtigt bzw. nachgeholt werden.
Außenprüfungen jeder Art werden zurzeit fast ausschließlich in Telearbeit oder in den Ämtern durchgeführt. Die Anforderung von Unterlagen und ergänzenden Mitteilungen erfolgt ggf. mit großzügigen – den Umständen angemessenen – Fristen. Auf Kassen-, LoSt und USt-Nachschauen wird derzeit verzichtet.
1. Unter diesen Links
finden Sie Formulare, um auf vereinfachte Weise folgende Anträge zu stellen:
Es wird auf den betreffenden Seiten darauf hingewiesen, dass die Anträge unterschrieben werden müssen, idealer Weise aber als Scan an das Funktionspostfach des zuständigen Finanzamtes gesendet werden sollten.
2. Viele allgemeine Informationen der Behörden zum Thema Corona findet man hier: https://www.hamburg.de/coronavirus/wirtschaft/
3. Die Finanzbehörde weist noch auf folgende weitere Maßnahmen hin: neben den Steuererleichterungen werden auch verschiedene Gebührenerleichterungen gewährt. Für Unternehmen, Gewerbetreibende und sonstige betroffene Institutionen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch die städtische Allgemeinverfügung zur Eindämmung von Corona in Hamburg in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkt sind, gibt es Möglichkeiten für Stundungen und Erlasse städtischer Gebühren.
Entsprechende Anträge können Sie bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung der Verhältnisse per E-Mail an die in Ihrem Gebührenbescheid genannten Ansprechpartner stellen.
Auch werden Mieterleichterungen für Unternehmen und Institutionen gewährt, die gewerbliche Mieter in städtischen Immobilien sind (öffentliche Immobilienunternehmen sind Sprinkenhof, GMH, HHLA und LIG) und von den aktuellen Corona-Allgemeinverfügungen belastet werden; diese können ihre Miete vorerst bis zu drei Monate zinslos gestundet bekommen. Bitte stellen Sie ggf. einen entsprechenden Antrag bei Ihrem jeweiligen städtischen Vermieter.
4. Weitere Informationsangebote der Hamburger Behörden im Internet:
Company digitalisation – Tax CMS – Business succession – Company transformation
Thomas Breit Steuerberatung
Am Kaiserkai 69 | 20457 Hamburg