Gewinnverteilung

Gewinnverteilung zwischen Gesellschaftern in einer GmbH: Worauf Sie achten sollten!

Als Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (= kurz GmbH) steht Ihnen nach Abschluss eines Geschäftsjahres mit Gewinnen grundsätzlich eine Auszahlung Ihrer Gewinnanteile zu. Wenn Sie alleiniger Gesellschafter sind, mag das einfach sein. Ihnen fließt der gesamte Gewinn zu. Aber wie ist das, wenn es mehrere Gesellschafter gibt? Sie fürchten eine ungleiche Verteilung und möchten wissen, worauf Sie achten müssen?

In diesem Beitrag habe ich die wichtigsten Aspekte einer fairen Gewinnverteilung für Sie zusammengetragen. Zudem warne ich Sie vor einer Falle, in die viele Unternehmer tappen.

Dieser Beitrag wurde am 07. September 2022 aktualisiert.

Gewinnverteilung zwischen Gesellschaftern: Wer erhält was?

Was sind eigentlich Gesellschafter? Bei Gesellschaftern handelt es sich um Vertragspartner, die Geld in das Stammkapital der Firma eingebracht haben.

Gewinnanteile stehen nur Gesellschaftern zu. Reine Angestellte – egal welche Funktion Sie im Unternehmen ausführen – erhalten Gehalt, Boni etc. Aber keine Gewinnanteile.

Wichtig: Sofern eine Gewinnausschüttung beschlossen wird, haben Gesellschafter immer einen gesetzlichen Anspruch auf die Ausschüttung der Gewinnanteile.

Haben Sie die qualifizierte Mehrheit an der Gesellschaft, dann sind Sie der Gesellschafter, der die Gewinnausschüttung für sich und ohne einen anderen bestimmen kann.

Was passiert, wenn Sie nicht die Mehrheit halten? Dann bekommen Sie einen Gewinn nur, wenn die Gewinnausschüttung durch die Mehrheit der Personen, die die Gesellschaftsanteile halten, beschlossen wird. Das ist anders als bei einer Personengesellschaft.

Voraussetzung für eine Gewinnverteilung: Es wird Gewinn gemacht!

Damit Gewinne überhaupt ausgeschüttet werden können, muss das Unternehmen auch Gewinne machen. Um zu wissen, ob Gewinne entstanden sind, braucht man die Bilanz. Es sei denn, Sie haben noch Gewinnvorträge aus gewinnträchtigen Vorjahren.

Unternehmensanteilige vs. disquotale Gewinnverteilung

Die Angst vor einer ungleichen Gewinnverteilung ist vollkommen unbegründet. Diese gibt es nämlich nicht!  Paragraph 29, Absatz 3 des GmbH-Gesetzes legt die Verteilung der Gewinnausschüttung genau fest:

Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.
(Quelle: https://dejure.org/gesetze/GmbHG/29.html, 24.08.2022)

In der Praxis heißt das: Die Verteilung der Gewinnausschüttung des Unternehmens entscheidet sich danach, wie viele Anteile Sie am Unternehmen besitzen. Sie können im Gesellschaftsvertrag aber auch einen anderen Maßstab der Verteilung festsetzen. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte disquotale oder inkongruente Gewinnverteilung.

Das bedeutet: Die Ausschüttung des Gewinnes richtet sich nicht nach der Unternehmensbeteiligung, sondern wird beim Gewinnausschüttungsbeschluss festgelegt. Aber nur, wenn der Gesellschaftsvertrag eine disquotale Ausschüttung zulässt.

Gewinnanteil nach Leistung: Ist das möglich?

Es ist nicht möglich den Gewinnanteil entsprechend Ihrer Leistungen zu gestalten. Denn der Gewinn eines Unternehmens hängt nicht von Ihrer erbrachten Leistung ab. Die einzige Möglichkeit besteht darin, an der Gehaltsschraube zu drehen. Das heißt: Der Gesellschafter, der mehr Leistung erbringt, erhält ein höheres Gehalt oder Tantiemen oder Boni etc.

Achtung Verwechslungsgefahr: Gewinnverteilung ist nicht gleich Gehaltsauszahlung.

Die Gewinnverteilung bei einer GmbH ist nicht gleichzusetzen mit den Gehaltszahlungen. Denn: Gehälter zahlen Sie vor der Gewinnverteilung aus und diese mindern den Gewinn, der nachher ausgeschüttet werden könnte.

Die Steuerliche Behandlung der Gewinnausschüttung

Die ausgeschütteten Gewinne, die Sie im Rahmen der Gewinnverteilung erhalten haben, müssen versteuert werden. Einfach gesagt: 40% der Gewinnausschüttung sind steuerfrei, 60% davon sind steuerpflichtig und werden Ihrem persönlichen Steuersatz unterworfen. Insgesamt ist es häufig so, dass die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH bei 48% liegt! Das sind 6% mehr, als der Steuersatz bei der Einkommensteuer betragen könnte.

Im folgenden Beitrag “Entscheidungshilfe für Unternehmer: Vor- und Nachteile der wichtigsten Rechtsformen” habe ich für Sie die Steuerthematik bereits kurz angeschnitten.

Veränderbare Gewinnanteile: Darauf müssen Sie achten, damit Sie in keine Falle tappen

Möchten Sie die Gewinnanteile verändern, so muss die Satzung geändert werden. Dies geht nur, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind. Hier müssen Sie besonders Acht geben, um in keine Falle zu tappen. Es gibt nämlich GmbHs, die in der Satzung eine disquotale Gewinnausschüttung enthalten.

Beteiligen Sie sich an solch einem Unternehmen und kaufen einen Anteil, kann es auf nur einen Satz zur Gewinnverteilung in der Satzung ankommen. Wenn Sie keinen fitten Steuerberater haben, der Sie darauf aufmerksam macht, erhalten Sie eventuell nicht den Anteil, den Sie sich erhofft hatten.

Fazit: Faire Gewinnverteilung dank Gesetzgebung

Dieser Beitrag hat gezeigt, dass die Gesetzgebung eine faire Gewinnverteilung regelt. Entweder erfolgt sie im Verhältnis zu den Unternehmensanteilen oder sie wird im Gesellschaftsvertrag anders (= disquotal) festgelegt.

Überdurchschnittliche Leistungen eines Gesellschafters können dabei nur über die Gehaltsschiene entlohnt werden. Eine anlassbezogene Erhöhung der Gewinnausschüttung nach Belieben ist nicht erlaubt. Sollten Sie sich in ein Unternehmen finanziell einbringen, müssen Sie die Satzung mit besonderer Vorsicht studieren. Im Zweifelsfall fragen Sie Ihren Steuerberater.

Sie haben weitere Fragen zum Thema Gewinnverteilung zwischen Gesellschaftern in einer GmbH?

Haben Sie weiterführende Fragen zum Thema Gewinnverteilung, so können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular kontaktieren.

Herzlichst,
Ihr Thomas Breit

Foto: ©peshkova – fotolia.com