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Teamworkshop: Neue Struktur, optimale Betreuung

In unserer Kanzlei möchten wir uns stets weiterentwickeln. Wir stehen Veränderungen offen gegenüber, um unseren Mandanten stets die bestmögliche Betreuung bieten zu können.

Anfang des Jahres haben wir daher eine interne Strukturänderung vorgenommen, um noch besser auf die Bedürfnisse unserer Mandanten eingehen zu können.

In diesem Blogbeitrag möchte ich Ihnen unsere neue Struktur vorstellen und erklären, welche Vorteile sie für unsere Mandanten mit sich bringt.

Von 2 Teams zu 3 Gruppen

Bisher hatten wir zwei Teams: Das Team “Steuern” und das Team “Projekt”. Doch um eine noch bessere Betreuung unserer Mandanten zu gewährleisten, haben wir uns für eine Aufteilung in drei Gruppen entschieden.

In jeder Gruppe sind verschiedene Kompetenzen vertreten, um unsere Mandanten bestmöglich zu unterstützen.

Durch die Einteilung in drei Gruppen haben wir eine Struktur geschaffen, in der keine Übergabe mehr zwischen den bisherigen Teams notwendig ist. Dies führt zu einer Vereinfachung und Beschleunigung unserer Arbeitsprozesse.

 

Neues E-Mailing-System

Neben der Umstrukturierung der Teams haben wir auch einen Weg gefunden, wie wir die E-Mail-Kommunikation zwischen uns und unseren Mandanten verbessern können. Künftig erhalten unsere Mandanten nur noch gebündelte E-Mails von mir und meiner Mitarbeiterin Lhyn Stock.

Dadurch können wir die Kommunikation besser strukturieren und vereinfachen, was zu einer noch effizienteren Zusammenarbeit führen wird.

Workshop zur Anpassung der Prozesse

Natürlich war die Umstellung mit einigen Anpassungen der Prozesse verbunden.

Bei einem Workshop haben wir die neu entstandenen Rollen definiert und vorhandene Prozesse an die neue Struktur angepasst. Auf diese Weise sorgen wir dafür, dass alles weiterhin rund läuft und wir effizient unsere Mandanten beraten können.

Natürlich darf bei einem solchen Workshop auch der Spaß nicht fehlen. Wir haben daher kleine Spiele und Übungen eingebaut, um die Stimmung aufzulockern und die Teamarbeit zu stärken.

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Durch die Umstellung auf unsere neue Struktur können wir nun noch besser auf die Bedürfnisse unserer Mandanten eingehen. Wir haben uns intern neu aufgestellt und optimieren kontinuierlich unsere Prozesse.

Wir sind davon überzeugt, dass unsere Mandanten von dieser Veränderung profitieren werden.

Sie haben Fragen?

Gerne können Sie uns jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder via Kontaktformular erreichen.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

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Einblicke in meine Lehrtätigkeit an der Fresenius Hochschule

Wenn Sie meinem Blog schon länger folgen, wissen Sie, dass ich bereits mehrfach als Dozent an der Fresenius Hochschule tätig war. Ich freue mich, dass ich ab März zum ersten Mal auch im berufsbegleitenden Studium unterrichten werde.

In diesem Blogbeitrag möchte ich Ihnen einen Einblick in meine Lehrtätigkeit an der Fresenius Hochschule geben.

Mein Lehrauftrag: Verkehr- und Substanzsteuern im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang

Die Fresenius Hochschule ist eine staatlich anerkannte private Hochschule, die neun Standorte in Deutschland hat und mehr als 12.000 Studierende in Bachelor- und Masterstudiengängen betreut. Die Hochschule legt großen Wert auf eine praxisnahe Ausbildung und verknüpft Theorie und Praxis, um die Studierenden bestmöglich auf ihre berufliche Zukunft vorzubereiten.

In meinem Lehrauftrag für den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang übernehme ich gemeinsam mit einem anderen Dozenten das Modul “Verkehr- und Substanzsteuern”.

Mein Teil des Moduls befasst sich mit den Themen Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer.

Im Einzelnen werde ich den Studierenden die folgenden Inhalte vermitteln:

  • Grunderwerbsteuer: Pflicht und Befreiungsvorschriften
  • Erbschaftsteuer: Bereicherungsrecht versus Schenkung lt. BGB und Abgrenzung zum Leistungsprinzip nach Ertragsteuerrecht.

Neben den theoretischen Grundlagen werden wir auch praktische Übungen und Fallbeispiele durchführen. Insbesondere bei einem berufsbegleitenden Studium ist nämlich die Verbindung von Theorie und Praxis so wichtig. So können die Studierenden das Gelernte direkt in der Arbeitswelt anwenden und erproben, was nicht nur zu einem tieferen Verständnis führt, sondern auch dazu beiträgt, dass sie besser auf die Anforderungen ihres Berufs vorbereitet sind.

Als erfolgreicher Steuerberater verfüge ich nicht nur über das nötige theoretische Wissen, sondern auch über jahrelange praktische Erfahrung.

Ich bin davon überzeugt, dass die Verbindung von Theorie und Praxis die besten Ergebnisse erzielt und freue mich darauf, den Studierenden der Fresenius Hochschule meine Expertise weiterzugeben.

Sie haben Fragen an mich?

Sie haben Fragen zu meinem Lehrauftrag oder zu meiner Arbeit als Steuerberater in Hamburg?
Dann kontaktieren Sie mich per Telefon (+49 40 44 33 11), per E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder über das Kontaktformular.

Herzlichst,
Ihr Thomas Breit

 

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Zum Internationalen Frauentag: Ein Danke an unsere Mitarbeiterinnen

Am 8. März wird der internationale Frauentag gefeiert. Ich möchte diesen Tag nutzen, um meine Mitarbeiterinnen zu danken. Sie setzen sich tagtäglich für unsere Mandanten ein und leisten einen unverzichtbaren Beitrag zum Erfolg unserer Kanzlei.

Der Beitrag unserer Mitarbeiterinnen zur Erfolgsgeschichte unserer Kanzlei

Ich bin sehr stolz darauf, so viele engagierte und qualifizierte Frauen in meinem Team zu haben. Unsere Mitarbeiterinnen sind in verschiedenen Bereichen tätig, von der Steuerberatung bis hin zur Kundenbetreuung. Jede von ihnen bringt ihr Fachwissen und ihre Fähigkeiten ein, um unseren Mandanten den bestmöglichen Service zu bieten.

Wir möchten an dieser Stelle betonen, dass der Erfolg unserer Kanzlei ohne unsere Mitarbeiterinnen nicht möglich wäre. Ihr Einsatz und ihre Loyalität sind unersetzlich und wir schätzen ihre Arbeit sehr. Wir sind dankbar für ihre Fähigkeiten und ihr Engagement und möchten ihnen anlässlich des Internationalen Frauentags unseren herzlichen Dank aussprechen.

Wir möchten unsere Mitarbeiterinnen nicht nur in diesem Blogbeitrag würdigen, sondern sie unseren Lesern auch vorstellen. In einer Interviewreihe haben wir unsere Mitarbeiterinnnen  zu ihrer Arbeit, ihren Erfahrungen und ihrem Weg in die Steuerberatung befragt.

Anbei einige Links zu den Vorstellungen unserer Mitarbeiterinnen:

Sie haben weiterführende Fragen an mich oder mein Team?

Uns liegt der persönlicher Kontakt zum Kunden sehr am Herzen. Deshalb können Sie uns jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de), Kontaktformular oder persönlich in unserer Steuerberatungskanzlei in Hamburg erreichen.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

 

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Betriebsaufgabe: Aufgabebilanz kann teure Steuerfalle sein

Sie sind Unternehmer und möchten nach jahrzehntelanger, harter Arbeit bald Ihren wohlverdienten Ruhestand genießen? Sie sind sich aber nicht sicher, ob Sie Ihren Betrieb verkaufen können und überlegen, ob eine Betriebsaufgabe für Sie eine gangbare Alternative sein könnte? Mit dieser Situation sind Sie nicht allein. Vor allem, wenn Ihr Betrieb eng mit Ihrem guten Namen verbunden ist, kann sich ein Verkauf schwierig gestalten. Nach der jahrelangen, erfolglosen Suche nach einem Nachfolger sind viele Unternehmer entnervt und überlegen, den Betrieb einfach zuzusperren.

Aber welche konkreten Auswirkungen, inbesondere steuerliche Folgen, hat eine solche Betriebsaufgabe?

In meinem Alltag als Steuerberater in Hamburg sehe ich leider sehr oft, dass Unternehmen nicht ausreichend infotmiert sind über die steuerlichen Konsequenzen einer Betriebsaufgabe. Besonders die Aufgabebilanz, die im Zuge der Betriebsaufgabe erstellt werden muss, birgt viele Tücken.

Insbesondere für unerfahrene Unternehmer kann die Erstellung einer Aufgabebilanz schnell zur steuerlichen Stolperfalle werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, was eine Betriebsaufgabe im Detail ist, was es bei einer Betriebsaufgabe zu beachten gibt und wie Sie Fallstricke vermeiden können, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Dieser Beitrag wurde am 07. März 2023 aktualisiert.

Was ist eine Betriebsaufgabe?

Eine Betriebsaufgabe ist die Beendigung eines Unternehmens. Nach einer Betriebsaufgabe stellen Sie alle wirtschaftlichen Aktivitäten ein und die Rechtsform erlischt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer Betriebsaufgabe sind im EStH 2016 § 16 niedergeschrieben.

In der Praxis kann es grundsätzlich zwei verschiedene Auslöser für eine Betriebsaufgabe geben:

1. Das Unternehmen wird durch eine willentliche Entscheidung des Inhabers aufgegeben

Schließen Sie Ihr Unternehmen wegen ausbleibender Gewinne oder weil Sie keinen Nachfolger finden können, spricht man von einer Betriebsaufgabe durch willentliche Entscheidung. Diese Form der Betriebsaufgabe kommt in der Praxis am häufigsten vor.

2. Das Unternehmen wird durch die Entziehung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen (Maschinen, Gebäude, etc.) beendet

Diese Art der Betriebsaufgabe kann bei Immobilien- oder anderen vermögensverwaltenden Gesellschaften vorkommen. Werden beispielsweise alle Häuser, Wohnungen oder Grundstücke aus einer Immobilien-GmbH in eine andere Gesellschaft übertragen, verliert diese Immobiliengesellschaft ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen. Das führt zum Ende des Unternehmens und ist somit eine Betriebsaufgabe.

Steuerrechtliche Folgen einer Betriebsaufgabe

Im Falle einer Betriebsaufgabe müssen Unternehmen beachten, dass der Wert ihres Betriebsvermögens gemäß § 16 EStG versteuert werden muss.

Obwohl die Vorschrift auf den ersten Blick nur die “Veräußerung des Betriebs” regelt, muss Ihnen eines klar sein: Die Betriebsaufgabe gilt ausdrücklich als Veräußerung. Der Grund hierfür? Die Anschaffungskosten des Betriebsvermögens haben in der Vergangenheit den Gewinn gemindert, der versteuert werden musste. Wenn das Betriebsvermögen künftig nicht mehr betrieblich genutzt wird, fällt der Grund für die ursprüngliche Gewinnminderung weg. Selbst wenn der verbliebene Bestand des Betriebsvermögens nicht verkauft wird, geht er bei einer Betriebsaufgabe in das  Privatvermögen des Unternehmers über und erhöht damit den Einnahmenüberschuss des letzten Wirtschaftsjahres als “Aufgabegewinn.

Als Unternehmer müssen Sie bei einer Betriebsaufgabe den Aufgabegewinn sowie den laufenden Gewinn versteuern. Der Aufgabegewinn entsteht durch stille Reserven, bei denen viele Wirtschaftsgüter in der Bilanz mit einem niedrigeren Wert als dem Verkehrswert angesetzt werden. Gleiches gilt bei Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Grundstücken. Infolgedessen entspricht der Aufgabegewinn grundsätzlich der Summe der stillen Reserven.

Um den Aufgabewinn zu ermitteln, benötigt es die Aufstellung einer Aufgbebilanz. Hierbei ist es irrelevant, in welcher Rechtsform Sie Ihren Betrieb geführt haben. Das Finanzamt benötigt immer die Aufgabebilanz, um den Aufgabegewinn festzustellen.

Das bedeutet, dass Sie auch dann eine Aufgabebilanz erstellen müssen, wenn Sie bisher nicht bilanzierungspflichtig sind. Wer seinen Betrieb aufgibt, muss zur Bilanzierung übergehen.

Die Aufgabebilanz bei der Betriebsaufgabe

Was ist eine Aufgabebilanz?

Eine Aufgabebilanz wird erstellt, wenn ein Geschäft aufgelöst wird. Dabei werden alle Vermögenswerte verkauft oder in das Privatvermögen übertragen.

In der Aufgabebilanz wird notiert, wie viel Geld durch den Verkauf der Vermögenswerte eingenommen wurde und welchen Wert die übertragenen Vermögenswerte haben.

Wie wird der Aufgabegewinn ermittelt?

Der Aufgabegewinn ist der Gewinn, den ein Unternehmer bei der Geschäftsaufgabe erzielt, nachdem alle Vermögenswerte des Unternehmens verkauft oder auf das Privatvermögen übertragen wurden. Dieser Gewinn wird dem Einkommen des Unternehmers hinzugerechnet und ist zu versteuern.

Um den Aufgabegewinn zu berechnen, werden die Werte der Aufgabebilanz mit den Werten der Schlussbilanz verglichen. Die Schlussbilanz ist die Bilanz des laufenden Geschäftsjahres bis zum Zeitpunkt der Aufgabe. Wenn ein Geschäft aufgelöst wird, müssen sowohl eine Schlussbilanz als auch eine Aufgabebilanz erstellt werden.

Bei der Aufgabebilanz wird der Buchwert der Vermögenswerte in der Schlussbilanz mit dem Verkaufserlös oder dem Wert der Übertragung in der Aufgabebilanz verglichen.

Die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkaufserlös oder Übertragungswert ergibt den Aufgabegewinn.

 

An einem Beispiel veranschaulicht:

Angenommen, Sie entschließen sich al Unternehmer zur Betriebsaufgabe.. Die Vermögenswerte des Betriebs betragen in der Schlussbilanz 100.000 Euro. In der Aufgabebilanz wird der Wert dieser Vermögenswerte auf 90.000 Euro geschätzt, da sie in der Zwischenzeit an Wert verloren haben.

Wenn Sie alle Vermögenswerte des Betriebs verkaufen oder in das Privatvermögen überführen, erhalten Sie einen Erlös von insgesamt 85.000 Euro.

 

Die Berechnung des Aufgabegewinns lautet dann wie folgt:

Schlussbilanzwert: 100.000 Euro

Abzüglich Aufgabebilanzwert: 90.000 Euro

= Buchwert: 10.000 Euro

Erlös aus Verkauf/Übertragung: 85.000 Euro

85.000 Euro – 10.000 Euro

= Aufgabegwinn: 75.000 Euro

Dieser steuerpflichtige Aufgabegewinn von 75.000 Euro wird Ihrem Einkommen hinzugerechnet und unterliegt gemeinsam mit den restlichen Einkünften der Einkommensteuer.

 

Sonderregelungen beim Aufgabegewinn:

Wenn Sie 55 Jahre oder älter sind oder dauerhaft berufsunfähig, haben Sie Anspruch auf einen Freibetrag von 45.000 Euro für Ihren Aufgabegewinn. Dieser Freibetrag darf nur einmal verwendet werden kann und muss aktiv beantragt werdne.

Ebenso  müssen Sie beachten, dass der Freibetrag nur bis zu einem Aufgabegewinn von 136.000 Euro gewährt wird. Wenn Ihr Aufgabegewinn diesen Betrag übersteigt, wird der Freibetrag um den Betrag reduziert, um den Ihr Aufgabegewinn diesen Schwellenwert überschreitet.

Erreicht Ihr Aufgabengewinn eine Höhe von 181.000 Eurom,  kommt der Freibetrag also nicht mehr zum Tragen.

Betriebsaufgabe: Vorsicht vor der Steuerfalle!

Wie Sie sehen, kann es Ihnen als Unternehmer bei der Betriebsaufgabe passieren, dass Sie mit Ende Ihres Unternehmens mehrere Tausend Euro an Steuern zahlen müssen.

Diese Steuerzahlung ist insofern ärgerlich, denn Sie zahlen Steuern auf einen Gewinn, von dem Sie nur auf dem Papier profitieren. Echte Zahlungen an Sie fließen dabei nicht. Es kann Ihnen sogar passieren, dass Sie einen Teil Ihrer Wirtschaftsgüter zwischenlagern müssen und so zusätzliche Kosten für Sie anfallen. Auch für die Erstellung der Aufgabebilanz fallen hohe Kosten an.

Merken Sie sich daher bitte eines: Eine Betriebsaufgabe ist keine einfache und günstige Lösung, um Ihr Unternehmen zu beenden. Im schlimmsten Fall kommen Tausende Euro an Steuern, Verwaltungskosten oder anderen Aufwendungen für Sie zusammen.

Für mich ist eine Betriebsaufgabe deshalb nie ein gangbarer Weg und sollte immer vermieden werden.

Das sind Ihre 4 besten Alternativen zur Betriebsaufgabe

Die Betriebsaufgabe hat nicht zuletzt steuerlich etliche Nachteile. Aber welche Alternativen gibt es nun dazu? Ich gebe Ihnen einen kurzen Überblick über die 4 sinnvollsten Alternativen zur Betreibsaufgabe.

#1. Die Vererbung

Für viele Unternehmer ist die Vererbung die bevorzugte Alternative bei der Unternehmensnachfolge. Da hier in der Regel Ihre Kinder oder andere nahe Verwandte Ihren Betrieb übernehmen, ist die Übergabe bei dieser Nachfolge-Form relativ unkompliziert. Sie müssen nicht jahrelang nach einem Nachfolger suchen, sondern können Ihre Kinder schon früh auf die Übernahme vorbereiten.

Um Ihre Steuerlast zu minimieren, müssen Sie dennoch früh genug mit den Planungen beginnen. Nur so können Sie alle Freibeträge optimal ausnutzen. Mehr Informationen zur Vererbung können Sie in diesem detaillierten Blogbeitrag nachlesen: GmbH erben: So regeln Sie die Nachfolge nach Ihren Wünschen

#2. Der Verkauf

Möchte keines Ihrer Kinder den Betrieb übernehmen, ist für viele Unternehmer der Verkauf die naheliegendste Option. Doch worauf müssen Sie hier achten? Und wie finden Sie einen passenden Käufer? Besonders die zweite Frage ist für viele Unternehmer ein schier unlösbares Problem. Deshalb habe ich schon vor einiger Zeit einen leicht verständlichen Beitrag zur Käufer-Suche verfasst.

Klicken Sie einfach auf den folgenden Link, um zu diesem Beitrag zu gelangen: Der Unternehmensverkauf: Alles, was Sie darüber wissen sollten!

#3. Der Management Buy-Out

Ein Management Buy-Out ist der Unternehmensverkauf an einen Mitarbeiter. Anders als bei einem “normalen” Verkauf wird der Betrieb hier nicht an eine betriebsfremde Person, sondern an eine langjährige Führungskraft veräußert.

Worauf Sie hier im Detail achten müssen, habe ich Ihnen in diesem ausführlichen Beitrag zusammengefasst: Unternehmensverkauf an die Mitarbeiter: Das ist der größte Fehler beim Management-Buy-Out

#4. Die Verschmelzung

Bei einer Verschmelzung wird Ihre Firma von einem anderen Unternehmen “geschluckt”. Sie erhalten als Gegenleistung keinen Verkaufspreis, sondern Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft. So können Sie weiterhin am Wertzuwachs Ihres ehemaligen Unternehmens mitverdienen und genießen zudem noch attraktive Steuervorteile. In der Praxis macht dieses Vorgehen besonders in 3 Situationen Sinn.

Welche Situationen das sind? Alle Details können Sie in diesem Blogbeitrag nachlesen: GmbH Verschmelzung statt Verkauf: In diesen 3 Situationen macht das Sinn

Fazit: Betriebsaufgabe ist keine sinnvolle Alternative zum Verkauf oder der Vererbung

Betriebsaufgaben lösen bei Ihnen für fiktive Verkaufsgewinne eine Steuerpflicht aus, ohne dass tatsächlich Geld an Sie fließt. Das heißt: Sie zahlen bei einer Betriebsaufgabe Steuern auf Gewinne, von denen Sie selbst nicht profitieren. Aus Ihrer Sicht ist eine Betriebsaufgabe deshalb immer ein Verlustgeschäft, dass vermieden werden muss. Eine Betriebsaufgabe ist wirklich nur dann eine Alternative, wenn Sie sämtliche anderen Optionen ausgeschöpft haben.

Sie haben weitere Fragen zur Betriebsaufgabe?

Wenn Sie noch mehr Fragen zur Betriebsaufgabe oder einer passenden Unternehmensnachfolge haben, dann können Sie mich gerne in meiner Steuerberatungskanzlei aufsuchen.
Als langjähriger Steuerberater in Hamburg kann ich Ihnen zeigen, worauf Sie konkret achten müssen und welche Alternative für Sie in Frage kommen könnte.

Für ein persönliches Gespräch können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 443311), via E-Mail (anfrage@stb-breit.de) oder über mein Kontaktformular (hier klicken!) erreichen.

Herzlichst,
Ihr Thomas Breit

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Die Geschichte der Steuerberatung

Die Steuerberatung hat eine lange Geschichte, die bis ins antike Griechenland und Rom zurückreicht. Im Laufe der Jahrhunderte hat sich das Steuersystem und die Beratung dazu immer weiterentwickelt und verändert.

In diesem Beitrag werfen wir einen kurzen Blick auf die Geschichte der Steuerberatung und wie sie sich im Laufe der Zeit entwickelt hat.

Die Ursprünge der Steuerberatung

Die Steuerberatung hat ihre Wurzeln in der Antike. Im antiken Griechenland und Rom gab es bereits Gesetze und Verordnungen zur Erhebung von Steuern. Damals gab es jedoch noch keine speziellen Steuerberater, die die Steuerzahlungen für die Menschen organisiert haben.

Entwicklung der Steuerberatung im Mittelalter und der Neuzeit

Im Mittelalter und der Neuzeit begann sich die Steuerberatung langsam weiterzuentwickeln. Die Renaissance führte zu einer Zunahme der Handelsaktivitäten, was auch zu einer erhöhten Notwendigkeit für steuerliche Beratung führte.

Die ersten professionellen Steuerberater tauchten im 19. Jahrhundert auf und wurden als “Berater in Steuersachen” bezeichnet. Diese Berater halfen ihren Kunden, die Steuerbelastung zu reduzieren und sich gegenüber den Steuerbehörden zu verteidigen.

Die Steuerberatung heute

Heute ist die Steuerberatung ein breites und komplexes Feld, das von der Buchhaltung bis zur Steuerplanung reicht. Die Steuerberater müssen eine breite Palette von Kenntnissen und Fähigkeiten haben, um ihre Kunden optimal zu beraten.

Darüber hinaus müssen sie immer auf dem neuesten Stand der sich ständig ändernden Steuergesetze und -vorschriften sein.

Sie haben noch Fragen?

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Steuern oder Steuerberatung haben, dann können Sie sich gerne an mich oder mein Experten-Team wenden.

Arrangieren Sie einfach einen kostenlosen Gesprächstermin. Sie erreichen uns jederzeit telefonisch (+49 40 443311), per E-Mail (anfrage@stb-breit.de) oder über das Kontaktformular (hier klicken).

 

Herzlichst,
Ihr Thomas Breit

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Schöne Locations in Hamburg – Thomas Breit verrät seine Favoriten

Hamburg ist eine der schönsten Städte Deutschlands und bietet zahlreiche Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten und Entspannung. Als Steuerberater in Hamburg kenne ich die Stadt und ihre Geheimtipps wie meine Westentasche.

In diesem Beitrag möchte ich meine persönlichen Lieblingslocations und Aktivitäten in Hamburg mit Ihnen teilen.

Meine Top 3 Locations in Hamburg

Alte St. Nikolai Kirche

Die Alte St. Nikolai Kirche ist ein echter Geheimtipp in Hamburg. Die Kirche wurde im Zweiten Weltkrieg stark zerstört und steht heute als Mahnmal für den Frieden. Besucher können die Aussichtsplattform in 76 Metern Höhe erklimmen und einen atemberaubenden Blick über die Stadt genießen.

Speicherstadt

Die Speicherstadt ist ein absoluter Klassiker unter den Hamburger Sehenswürdigkeiten, aber es gibt hier auch viele versteckte Ecken und Geheimtipps zu entdecken. Besonders sehenswert ist zum Beispiel das Miniatur Wunderland, das größte Modelleisenbahn-System der Welt. Auch ein Spaziergang durch die kleinen Gassen der Speicherstadt lohnt sich.

Strandperle

Die Strandperle ist eine Strandbar am Elbufer und ein beliebter Treffpunkt für Einheimische und Touristen. Hier kann man bei einem kühlen Getränk den Blick auf den Hafen und die vorbeifahrenden Schiffe genießen und den Sonnenuntergang über der Elbe bewundern.

Sie haben noch Fragen?

Hamburg hat einiges zu bieten und es lohnt sich, die Stadt zu erkunden und zu genießen.

Als Steuerberater in Hamburg kenne ich nicht nur die besten Locations, sondern auch die steuerlichen Vorteile und Möglichkeiten für Unternehmen. Wenn Sie Fragen dazu haben oder eine steuerliche Beratung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Sie erreichen uns via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de), Kontaktformular oder persönlich in unserer Steuerberatungskanzlei in Hamburg.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

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Anwachsung - Diese 2 Vorteile gibt es

Anwachsung: Diese 3 Vorteile bietet sie Ihnen bei der Umwandlung Ihres Unternehmens

Sie sind Inhaber einer Personengesellschaft wie zum Beispiel einer GbR oder einer oHG und möchten Ihren Betrieb in eine GmbH umwandeln? Sie haben in diesem Zusammenhang schon von einer Anwachsung bei Personengesellschaften gehört, wissen aber nicht, ob das tatsächlich eine lohnende Option bei der Unternehmensumwandlung ist?

Als Steuerberater in Hamburg habe ich bereits Dutzende Unternehmer in genau dieser Situation beraten. Die zahlreichen Vorteile einer GmbH wie die beschränkte Haftung, die zusätzlichen Möglichkeiten bei der Altersvorsorge und der Prestige-Gewinn klingen für fast jeden Inhaber verlockend.

Aber wie wandeln Sie Ihre jetzige Gesellschaft steuerschonend und mit geringem Aufwand in eine GmbH um?

Eine Möglichkeit, die sogenannte Anwachsung, stelle ich Ihnen in diesem Blogbeitrag vor.

Dieser Beitrag wurde am 20. Februar 2023 aktualisiert.

Was ist eine Anwachsung bei Personengesellschaften?

In Personengesellschaften wird das Vermögen als Gesamthandsvermögen bezeichnet, was bedeutet, dass einzelne Gesellschafter nicht frei darüber verfügen können. Zu einer Anwachsung kommt es also, wenn einer oder mehrere Teilhaber aus einer Gesellschaft ausscheiden. Der Anteil dieses Gesellschafters wird dann auf die anderen Gesellschafter aufgeteilt. Genau diese Aufteilung wird Anwachsung bezeichnet.

An einem Beispiel veranschaulicht:

Angenommen, eine GbR besteht aus 3 Gesellschaftern: A, B und C. Jeder von ihnen hat zum Start der Gesellschaft einen Anteil von jeweils 1/3 (=33,33%) am Gesamthandsvermögen.

Nun tritt Gesellschafter Caus der Gesellschaft aus. Aufgrund des Gesamthandsprinzips wächst sein Anteil von 1/3 am Gesamthandsvermögen automatisch den beiden verbleibenden Gesellschaftern A und B an. Jeder von ihnen erhält dadurch einen zusätzlichen Anteil von 1/6 (=16,66%) am Gesamthandsvermögen. Nach der Anwachsung besitzt Gesellschafter A nun einen Anteil von 1/2 am Gesamthandsvermögen (1/3 + 1/6), genauso wie GesellschafterB

An diesem Beispiel wird ersichtlich, dass sich die Zusammensetzung des Gesamthandsvermögens nicht ändert, sondern lediglich die Anteile der verbleibenden Gesellschafter an diesem Vermögen steigen.

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Als Gegenleistung für die Anwachsung erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Entschädigung, für das von ihm investierte Kapital (siehe auch § 738 BGB).

§ 738 (1) BGB: “Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.”

Der Gesellschafter muss dabei keine natürliche Person sein. Eine Anwachsung ist auch zwischen zwei Gesellschaften (in der Fachsprache auch juristische Personen genannt) möglich.

Wichtig: Eine Anwachsung ist nur bei Personengesellschaften möglich. Zu den Personengesllschaften gehören:

  • KG
  • oHG
  • GbR
  • GmbH & Co. KG

Wenn hingegen ein Gesellschafter bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) ausscheidet, gibt es keine gesetzliche Regelung, die besagt, dass seine Anteile automatisch an die anderen Gesellschafter übergehen.

Die Anwachsung bei der Unternehmensumwandlung [mit Fallbeispiel erklärt]

Nehmen Sie an, dass Sie zusammen mit einem Geschäftspartner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besitzen. Diese GbR möchten Sie jetzt in eine GmbH umwandeln.

Mit einer Anwachsung läuft die Umwandlung nun folgendermaßen ab:

1. Sie gründen parallel zu Ihrer GbR eine GmbH, an der Sie und Ihr Geschäftspartner beteiligt sind.

2. Diese GmbH wird Mitgesellschafterin Ihrer GbR. Die GbR hat jetzt demzufolge 3 Gesellschafter: Sie, Ihren Geschäftspartner und die GmbH.

3. Sie und Ihr Geschäftspartner treten aus der GbR aus. Damit ist die GmbH die letzte verbleibende Gesellschafterin der GbR.

4. Da Sie und Ihr Geschäftspartner aus der GbR ausgetreten sind, wachsen alle Anteile der GmbH an. Die GmbH besitzt jetzt das gesamte GbR-Vermögen.

5. Die GmbH tritt jetzt in die Fußstapfen der GbR und die GbR existiert nicht mehr.

Damit haben Sie Ihr Ziel erreicht: Ihr Unternehmen ist jetzt eine GmbH und die Unternehmensumwandlung ist abgeschlossen.

Achtung: Vermeiden Sie die “Steuerfalle” Betriebsaufgabe

Gehen Sie nicht genau nach diesem Muster vor, können Sie unabsichtlich eine sogenannte Betriebsaufgabe Ihrer GbR auslösen. In diesem Fall geht die GbR nicht in der GmbH auf, sondern wird ohne Nachfolge-Unternehmen beendet.

Für Sie bedeutet das eine hohe Steuerlast. Denn bei einer Betriebsaufgabe gehen alle Wirtschaftsgüter automatisch in Ihren Privatbesitz über. Ist der jetzige Marktwert dieser Wirtschaftsgüter höher als der Buchwert, entsteht ein fiktiver “Verkaufsgewinn” den Sie versteuern müssen.

Bei einer Anwachsung müssen Sie deshalb immer eine Betriebsaufgabe verhindern. Mein Rat lautet daher: Holen Sie sich bei der Unternehmensumwandlung mittels Anwachsung immer Hilfe von einem erfahrenen Steuerberater.

Das sind die 3 größten Vorteile der Anwachsung bei Personengesellschaften

Vorteil #1 Gesamtrechtsnachfolge:

Bei der Anwachsung gehen alle Rechte und Pflichten des alten Unternehmen “nahtlos” auf die neue Gesellschaft über.

Da hier ein Unternehmen in der neuen Gesellschaft “aufgeht”, laufen alle Verträge der alten Gesellschaft weiter. Für Sie ist das in der Regel ein großer Vorteil.

Denn würden die Verträge nicht weiterlaufen, hätte das eine zeit- und kostenintensive Konsequenz: Sie müssten alle Vertäge von Ihrem Rechtsanwalt neu aufsetzen lassen und eventuell müssten Sie die Vertragdetails mit Ihren Geschäftspartmüssten neu verhandeln.

Durch den nahtlosen Übergang ersparen Sie sich deshalb viel Zeit, Nerven und vor allem Geld.

Vorteil #2 Keine Steuern, wenn Sie die Anwachsung “sauber” durchführen

Bei einer Unternehmensumwandlung müssen Sie die oben angeführten Schritte penibel einhalten. Dann gilt für die Anwachsung § 20 UmwStG und Ihre Unternehmensumwandlung kann in der Regel steuerneutral durchgeführt werden.

Halten Sie diese Schritte nicht ein, nimmt das Finanzamt eine Betriebsaufgabe nach § 16 EStG an und Sie müssen die Anwachsung wie einen Unternehmensverkauf versteuern.

Vorteil #3 Unkomplizierter und kostengünstiger als eine Verschmelzung

Obwohl Sie sich bei der Anwachsung an die oben beschriebenen Schritte halten müssen, ist dieser Vorgang (fast) immer günstiger und schneller als eine Verschmelzung.

Denn bei einer Verschmelzung muss die Steuerbefreiung immer beantragt werden. In der Praxis wird leider oft auf diesen Antrag vergessen und die Verschmelzung wird wie ein normaler Verkauf versteuert.

Zusätzlich dazu müssen Sie auch wegen höherem Formaufwand (Notarielle Beurkundung, Erstellung eines Verschmelzungsberichts, Erstellung einer Verschmelzungsprüfung) mit einer längeren Dauer und Beratungskosten von mehreren Tausend Euro rechnen.

Der Spezialfall bei der Anwachsung: Die GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist durch ihre besondere Gesellschaftsstruktur ein Sonderfall. Anders als etwa bei einer GbR oder einer oHG sind (in der Regel) nicht nämlich nicht nur natürliche Personen an der Gesellschaft beteiligt.

Bei einer GmbH & Co. KG ist bereits immer eine GmbH als vollhaftender Komplementär beteiligt. Sie und mögliche Geschäftspartner sind Kommanditisten.

Bei diesem Spezialfall müssen Sie zwischen einfachen und erweiterten Anwachsungsmodell unterscheiden.

Das einfache Anwachsungsmodell

Wenn Sie und Ihre Partner aus der GmbH & Co. KG austreten, wird dieser Vorgang als einfaches Anwachsungsmodell bezeichnet. Ihre Anteile gehen an den verbleibenden Komplementär (=die GmbH). Die GmbH ist somit der letzte verbleibende Gesellschafter. Mit der Konsequenz, dass von der ursprünglichen GmbH & Co. KG nur noch die GmbH übrig bleibt.

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Anders als bei einer KG, oHG oder KG ist dieser Ablauf allerdings nicht steuerneutral.

Der Grund: Beim Austritt werden Ihre stillen Reserven aufgedeckt und müssen mit Ihrem Einkommensteuersatz versteuert werden. Je nach Höhe Ihrer stillen Reserven müssen Sie hier mit Kosten von Tausenden Euro rechnen.

Das erweiterte Anwachsungsmodell

Ihre Alternative zum einfachen Anwachsungsmodell ist das erweiterte Anwachsungsmodell. Dank eines in der Theorie relativ einfachen “Tricks” ist die erweiterte Anwachsung steuerfrei. Um diesen Trick umzusetzen müssen Sie folgendermaßen vorgehen:

  1. Sie führen bei der Komplementär GmbH der GmbH & Co. KG eine Kapitalerhöhung durch und legen Ihre Anteile an der GmbH & Co. KG so in die GmbH ein.
  2. Für das von Ihnen eingezahlte Kapital erhalten Sie Anteile an der GmbH.

Das Resultat: Die stillen Reserven werden hierbei nicht aufgedeckt und sind nicht zu versteueren. Ihre durchgeführte Anwachsung ist jetzt laut § 20 UmwStG steuerneutral.

Fazit: Anwachsung ist eine gute Alternative bei der Unternehmensumwandlung einer Personengesellschaft

Wenn Sie Ihre Personengesellschaft (GbR, oHG, KG oder GmbH & Co. KG) steuerschonend und ohne großen Verwaltungsaufwand in eine GmbH umwandeln möchten, ist eine Umwandlung mittels Anwachsung in der Regel eine gute Option.

Durch die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge laufen alle Verträge normal weiter und müssen nicht angepasst, neu aufgesetzt oder gar neu ausverhandelt werden. Zusätzlich kann eine Anwachsung steuerneutral durchgeführt werden.

Das heißt, dass für die Umwandlung keine Steuerzahlung fällig wird.

Trotz dieser Vorteile sollten Sie Ihre individuelle Situation immer vom einem erfahrenen Steuerberater prüfen lassen. Denn es kann durchaus vorkommen, dass für Ihr Unternehmen eine andere Art der Umwandlung besser geeignet ist.

Pauschal zu behaupten, dass eine Anwachsung für Sie immer die beste Lösung wäre, ist definitiv zu kurz gegriffen.

Sie haben weitere Fragen zur Anwachsung?

Wenn Sie noch mehr Fragen zur Anwachsung haben, können Sie mich gerne in meiner Steuerberatungskanzlei aufsuchen.

Als langjähriger Steuerberater in Hamburg kann ich Ihnen zeigen, worauf Sie bei dieser Form der Unternehmensumwandlung konkret achten müssen und wie Sie konkret vorgehen, um sich alle Vorteile zu sichern.

Für ein persönliches Gespräch können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 443311), E-Mail (anfrage@stb-breit.de) oder meinem Kontaktformular (hier klicken!) erreichen.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

Ich will mehr über Unternehmensumwandlungen wissen!

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Privatentnahmen: Diese 3 Risiken müssen Sie bei KGs und Einzelunternehmen beachten

Entnehmen Sie öfter Geld oder betriebliche Gegenstände aus Ihrem Unternehmen? Wissen Sie eigentlich, wie sich solche Privatentnahmen auf Ihre Steuern auswirken?

Und welche Risiken haben Sie als Unternehmer wenn Sie etwas aus Ihrem Betrieb entnehmen?

Aus meiner Erfahrung als Steuerberater in Hamburg weiß ich, dass diese Punkte für Unternehmer oft unklar sind. Viele meiner Mandanten kommen mit diesen oder ähnlichen Fragen auf mich zu oder möchten wissen, ob sie mit Privatentnahmen Steuern sparen können.

Daher beschäftige ich mich in diesem Blogbeitrag eingehend mit der Frage, was Privatentnahmen sind und wie sich Privatentnahmen auf den Gewinn Ihres Unternehmens auswirken.

Dieser Beitrag wurde am 17.02.23 aktualisiert.

Grundlagen: Was sind Privatentnahmen?

Wenn Sie als Inhaber Geld oder auch Gegenstände aus Ihrem Betrieb entnehmen, handelt es sich dabei um eine Privatentnahme. Dieses Geld bzw. die Gegenstände verlassen damit das Betriebsvermögen und werden zu Ihrem Privatvermögen.

Mit einer Privatentnahme reduzieren Sie also das Eigenkapital Ihres Unternehmens.

Unterschied zu Privateinlagen

Privateinlagen sind das Gegenstück zu Privatentnahmen. Unternehmer haben die Möglichkeit, eigene finanzielle Mittel oder Sachmittel in ihr Unternehmen einzubringen, um das Eigenkapital zu erhöhen und die Liquidität zu verbessern. Dies wird als Privateinlage bezeichnet. Bei Personengesellschaften kann jeder Gesellschafter Privateinlagen vornehmen.

Ein Beispiel für eine Privateinlage wäre es, wenn Sie als Einzelunternehmer beschließen, 50.000 Euro ihres privaten Vermögens in ihr Unternehmen zu investieren, um eine neue Produktionslinie zu finanzieren. Das Geld wird als Privateinlage verbucht und erhöht das Eigenkapital des Unternehmens, ohne den Gewinn zu beeinflussen.

Wichtiger Hinweis: Privateinlagen erhören das Eigenkapital des Unternehmens, aber haben keinen Einfluss auf den Gewinn. Das zusätzliche Vermögen stammt aus externen Quellen und nicht aus dem operativen Geschäft des Unternehmens.

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann jeder Gesellschafter ein eigenes Privatkonto in der Buchhaltung haben, auf das die Privateinlagen gebucht werden. Bei GmbHs ist eine Privateinlage jedoch nicht möglich, da Kapitalgesellschaften keine Privatsphäre kennen und daher keine Privatkonten haben. Stattdessen wird eine Zahlung an das Unternehmen aus dem Privatvermögen zu einem höheren Gesellschafteranteil führen. In diesem Fall tauscht der Gesellschafter Bar- oder Sacheinlagen gegen Anteile.

Wer darf eine Privatentnahme vornehmen?

Ein solcher direkter Zugriff auf das Unternehmens-Vermögen ist in Deutschland allerdings nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, also beispielsweise OHGs, KGs oder GmbH & Co. KGs, möglich.

Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften besteht die Möglichkeit, das Vermögen ihres Betriebs für persönliche Zwecke zu nutzen, jedoch ist es wichtig, dass diese Entnahmen korrekt und mit dem richtigen Wert verbucht werden. In Personengesellschaften gibt es zudem Beschränkungen, die berücksichtigt werden müssen. Ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter ist es nicht gestattet, mehr als 4 Prozent des Kapitals für persönliche Zwecke zu entnehmen.

Sind Privatentnahmen auch bei GmbHs möglich?

Nein, bei einer GmbH ist eine Privatentnahme nicht so einfach möglich. Der Grund ist, dass es sich bei der GmbH juristisch gesehen um eine eigene “Person” handelt und Ihr privates Vermögen streng vom Unternehmensvermögen getrennt ist.

Vereinfacht gesagt: Das Betriebsvermögen der GmbH ist aus Sicht des Unternehmers ein fremdes Vermögen.

Als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH können Sie sich lediglich einen zukünftigen Gewinnanteil oder auch Ihr Geschäftsführergehalt im Vorhinein auszahlen lassen.

Vor allem beim Gewinnanteil müssen Sie aber vorsichtig sein: Denn der im Vorhinein ausgezahlte Betrag darf nicht höher als der Betrag sein, der Ihnen am Jahresende zusteht.

Welche Arten von Privatentnahmen gibt es?

Grundsätzlich kann zwischen drei verschiedenen Arten von Privatentnahmen unterschieden werden:

1. Barentnahmen (= Entnahme von Geld):

Wie der Name schon vermuten lässt, handelt es sich bei einer Barentnahme um die private Verwendung von Geld aus Ihrem Unternehmen. Sprich: Sie entnehmen etwa Geld aus der Kasse oder vom Unternehmens-Bankkonto und verwenden es für Ihr Privatleben.

Welche steuerlichen Auswirkungen hat eine Barentnahme?

Eine Barentnahme wird nicht sofort als Einkommen besteuert und unterliegt auch nicht der Umsatzsteuer.  Die Entnahme erhöht aber Ihr privates Einkommen und Sie müssen am Jahresende mehr Einkommenssteuer bezahlen.

Sie möchte eine genauere Erklärung der Barentnahme? Klicken Sie einfach auf Play!

 

Barentnahme Besteuerung

 

2. Sachentnahme (= Entnahme eines Gegenstandes):

Als Sachentnahme bezeichnet man die Entnahme eines betrieblichen Gutes für Ihre private Verwendung.

Anders als bei der Barentnahme löst eine Sachentnahme eine sofortige Besteuerung aus. Denn eine Sachentnahme ist steuerlich gesehen ein fiktiver Verkauf an Sie selbst.

Es wird also wie bei einem “normalen” Verkauf Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommenssteuer fällig.

An einem Beispiel veranschaulicht:

Angenommen, Sie besitzen eine KFZ-Werkstatt und entnehmen aus Ihrem Lager einen Satz neuer Autoreifen im Wert von 800 Euro brutto, um sie an Ihrem Privatfahrzeug zu montieren. Da Sie normalerweise Umsatzsteuer auf den Verkauf von Autoreifen berechnen würden, müssen Sie die Entnahme der Umsatzsteuer unterwerfen. In diesem Fall beträgt die Umsatzsteuer 160 Euro (20% von 800 Euro), die Sie dann als Privatentnahme buchen und an das Finanzamt abführen müssen.

Wichtig: Entnehmen Sie einen Gegenstand und überführen ihn sofort in das Vermögen eines anderen Unternehmens, ist diese Entnahme nicht steuerpflichtig.

3. Leistungsentnahme (= Leistungserbringung für Sie als Privatperson):

Eine Leistungsentnahme funktioniert vom Prinzip her wie eine Sachentnahme.

In diesem Fall handelt es sich jedoch um eine konkrete Leistung (also zum Beispiel eine Reparatur) und keinen Gegenstand.

An einem Beispiel veranschaulicht:

Wenn Sie als Inhaber der KFZ-Werkstatt Ihren eigenen Pkw in der Werkstatt reparieren lassen. Wenn Sie normalerweise 200 Euro für diese Reparatur in Rechnung stellen würden, müssen Sie auch diesen Betrag als Privatentnahme verbuchen und die entsprechende Umsatzsteuer abführen.

Wie werden Privatentnahmen versteuert?

Ob Privatentnahmen überhaupt versteuert werden, hängt davon ab, ob sie den Gewinn des Unternehmens beeinflussen. Denn der Ausgangspunkt für die Steuer-Berechnung ist immer der Gewinn.

Von den drei oben erklärten Entnahme-Arten wirken sich nur Sach- und Leistungsentnahmen auf Ihren Gewinn und somit auf die Steuern Ihres Unternehmens aus.

Barentnahmen müssen hingegen nicht von Ihrer Firma, sondern “nur” von Ihnen selbst im Rahmen der privaten Einkommenssteuer versteuert werden.

Wie können Sie konkret von der Privatentnahmen-Gestaltung profitieren?

Aus rein steuerlicher Sicht müssen Sie alle Privatentnahmen genau planen. Das hat vorallem folgende zwei Gründe:

1. Steuerbeschränkung für nicht entnommene Gewinne auf 28,75%: Entnehmen Sie Ihren Gewinn nicht, sondern lassen ihn in Ihrem Unternehmen, beschränken Sie die Besteuerung für diesen Teil des Gewinnes auf 28,75%.

2. Girokontozinsen sind voll abzugsfähig: Diese Zinsen bei Ihrem Girokonto sind nur dann voll abzugsfähig, wenn Ihre jährlichen Privatentnahmen niedriger als Ihr Gewinn ist.

Welche 3 Risiken gibt es bei Privatentnahmen?

Bei den Risiken von Privatentnahmen muss zwischen Personengesellschaften und Einzelunternehmern unterschieden werden. Denn je nach Rechtsform gibt es hier unterschiedliche Punkte, auf die man achten muss.

Risiko 1: Nachschussverpflichtung bei Personengesellschaften

Als beschränkt haftender Kommanditist bei einer KG oder einer GmbH & Co. KG können Sie mit einer Privatentnahme eventuell eine so genannte Nachschussverpflichtung auslösen. Das ist dann der Fall, wenn Ihre Privatentnahme höher als Ihr Anteil am Gewinn der Gesellschaft ist.

Die Differenz müssen Sie dann der Gesellschaft rückerstatten. Entnehmen Sie also beispielsweise 10.000 Euro und der Ihnen zustehende Gewinnanteil ist eigentlich nur 7.500 Euro hoch, müssen Sie 2.500 Euro wieder an die Gesellschaft zurückzahlen.

Risiko 2: Schlechte Bonitätsbeurteilung bei Personengesellschaften

Wenn Banken bei einer Kreditprüfung sehen, dass Sie regelmäßig mehr aus Ihrem Unternehmen entnehmen, als Sie überhaupt einnehmen, kann Sie das in Schwierigkeiten bringen.

In einer solchen Situation werden Sie vermutlich keinen Kredit bekommen und die Bank kann in weiterer Folge auch Ihren Überziehungsrahmen beschränken. Im schlimmsten Fall verweigert Ihnen die Bank sogar die Aufnahme eines Kredits.

Denn sind Ihre Privatentnahmen dauerhaft höher als Ihre Gewinne ist das für die Bank ein klares Signal, das Ihr Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten kommen könnte.

Risiko 3: Schlechte Steuergestaltung bei Einzelunternehmen

Viele Einzelunternehmer wissen nicht, dass sie sich durch geschickte Entnahmen steuerliche Vorteile sichern könnten. Denn Gewinne von Einzelunternehmen, die nicht entnommen werden, werden mit einem reduzierten Steuersatz versteuert.

Für den Teil der nicht entnommenen Gewinne, kann die Steuer nämlich, wie oben erklärt, auf 28,75% begrenzt werden.

Viele Einzelunternehmer wissen das aber nicht und entnehmen oft den gesamten Gewinn. Dann wird der gesamte entnommene Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz besteuert.

Ab einem Einkommen von 58.597 Euro zahlen Sie hier bereits einen hohen Steuersatz von 42%.

Wichtig: Sie können diese Steuerbegünstigung als Einzelunternehmer nur nutzen, wenn Sie eine Bilanz führen. Wenn Sie Ihren Gewinn mit der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, profitieren Sie nicht vom oben beschriebenen günstigen Steuersatz.

Wie wirken sich Entnahmen auf den Wert Ihres Unternehmens aus?

Hier handelt es sich um eine Fangfrage. Denn: Bei der Ermittlung des Unternehmenswerts spielt das von privaten Entnahmen betroffene Eigenkapital keine Rolle.

Egal ob Ihr Eigenkapital durch häufige Entnahmen sinkt oder Sie dieses Geld in Ihrer Firma lassen: Der Unternehmenswert wird davon nicht beeinflusst.

Wie der Wert eines Unternehmens tatsächlich berechnet wird, habe ich Ihnen in einem eigenen Blogbeitrag zusammengefasst. Keine Sorge: Sie müssen kein ausgebildeter Unternehmensberater sein, um diese Erklärung zu verstehen.

Der Beitrag ist auch für Laien verständlich.

Klicken Sie einfach auf den folgenden Link, um zu diesem Beitrag zu gelangen: https://www.steuerberatung-breit.de/sie-wollen-ihren-unternehmenswert-berechnen-so-hilft-ihnen-das-capm-dabei/

Fazit: Privatentnahmen? Ja! Aber nur mit steuerrechtlichem Hintergrundwissen

Grundsätzlich können Sie als Inhaber eines Einzelunternehmens oder als Teilhaber einer Personengesellschaft immer Privatentnahmen tätigen.

Nur: Entnehmen Sie Gegenstände aus Ihrem Betrieb, wird das vom Gesetzgeber wie ein Verkauf an Sie selbst behandelt. So erhöht sich Ihr Gewinn und Sie zahlen unterm Strich mehr Steuern.

Zu hohe Privatentnahmen können sich auch negativ auf Ihre Bonität auswirken, Ihre Möglichkeiten zur Steuergestaltung beschränken oder bei Kommanditisten eine Nachschussverpflichtung auslösen.

Mein Rat lautet daher: Mit dem nötigen Hintergrundwissen und mit einer gut durchdachten Planung können Sie bedenkenlos Privatentnahmen tätigen. Lassen Sie aber bei dauerhaft hohen Privatentnahmen Vorsicht walten und wenden Sie sich bei Unklarheiten an Ihren Steuerberater.

Denn durch unvorsichtige Privatentnahmen können Sie schnell Ihren guten Ruf bei Banken verspielen oder zu hohe Steuern zahlen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie wissen möchten, wie Sie mit geschickt gestalteten Privatentnahmen Ihre Einkommenssteuer optimieren, können Sie sich gerne bei mir melden.

Das Erstgespräch am Telefon führe ich ganz unverbindlich. Schließlich wollen Sie sichergehen, dass ich auch der richtige Steuerberater in Hamburg für Sie bin.

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Ihr Thomas Breit

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Einblick hinter die Kulissen: Interne Schulung zum Thema “Umwandlungsrecht”

Um sicherzustellen, dass wir immer auf dem neuesten Stand bezüglich rechtlicher Entwicklungen und optimaler Steuergestaltung sind, legen wir großen Wert auf regelmäßige Schulungen. In unserer Kanzlei finden daher laufend Weiterbildungen statt.

Am 7. Februar fand erneut eine interne Schulung im Bereich Umwandlungsrecht statt, um meine Mitarbeiter auf dem aktuellen Stand zu halten. In diesem Beitrag möchte ich kurz darlegen, welches Wissen in dieser Weiterbildung vermittelt wurde.

So lief die Schulung ab

Insbesondere im Umwandlungsrecht ist es wichtig, dass meine Mitarbeiter die relevanten Gesetze und Vorschriften kennen und anwenden können.

Im Rahmen der Schulung am 07.02. habe ich mit meinen Mitarbeitern folgende Themen behandelt:

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Ich lege großen Wert darauf, dass unsere Schulungen interaktiv gestaltet werden. Bei unseren internen Weiterbildungen haben meine Mitarbeiter die Möglichkeit, das Gelernte anzuwenden, Fragen zu stellen und in Diskussionen zu vertiefen.

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