Creditshelf Gastbeitrag

Mein Gastbeitrag für das Unternehmen Creditshelf

Kürzlich durfte ich als Experte für Unternehmensnachfolge einen Gastbeitrag auf dem Blog des Unternehmens Creditshelf veröffentlichen.

Das Unternehmen beschäftigt sich mit individuellen Finanzierungen für kleine und mittelgroße Unternehmen. Ich wurde gebeten, einen Beitrag zu einem meiner Spezialgebiete zu schreiben. Dem Wunsch bin ich mit Freude nachgekommen.

Über das Ergebnis können Sie sich unter diesem Link ein Bild machen: Gut getimt, flexibel und steueroptimiert: So gelingt die Unternehmensnachfolge

In meinem Gastbeitrag dreht sich alles um die Unternehmensnachfolge

In meinem Beitrag erläutere ich die derzeitige Situation um die aktuelle Nachfolgesituation für KMUs in Deutschland. Außerdem erkläre ich, warum es so wichtig ist, mit der Nachfolgeplanung rechtzeitig zu beginnen.

Wussten Sie, dass Sie mit der richtigen Nachfolgeplanung bares Geld sparen können? Mit der passenden Planung Ihrer Unternehmensnachfolge ist das möglich. Aber nicht nur das, mit der richtigen Nachfolgeplanung können Sie sich als Unternehmer auf alle Eventualitäten vorbereiten und sogar Familienstreitigkeiten vermeiden.

In meinem Beitrag erfahren Sie, wie Sie die für Sie richtige Strategie zur Unternehmensnachfolge finden und warum dieses Unterfangen selten eine rein steuerliche Angelegenheit ist.

Falls Sie sich noch ausführlicher über das Thema Unternehmensnachfolge informieren möchten, könnte der folgende Beitrag aus meinem eigenen Blog für Sie sehr hilfreich sein: Es ist Zeit für Ihre Nachfolgeplanung! Meine 4 beliebtesten Blogbeiträge zur Unternehmensnachfolge aus 2018

Ich freue mich sehr über das Vertrauen, das mir von Creditshelf entgegen gebracht wurde. Dieses Unternehmen leistet einen wichtigen Beitrag zum Fortbestand von mittelständischen Unternehmen in Deutschland.

Herzlichst,
Ihr Thomas Breit

Foto: Screenshot von https://medium.com/creditshelf/gut-getimt-flexibel-und-steueroptimiert-so-gelingt-die-unternehmensnachfolge-61d77143cb90 (am 09.05.2019)

Steuern, Käuferwahl & Verträge: Das müssen Sie beim Unternehmensverkauf ins Ausland beachten

Sie wollen Ihre Firma zu einem guten Preis verkaufen? Ein Geschäftsmann aus dem Ausland zeigt an Ihrem Angebot Interesse?

In diesem Beitrag will ich Sie als Inhaber über die Vorbereitung und (steuerrechtlichen) Folgen einer Veräußerung ins Ausland informieren. Erfahren Sie hier:

  • worauf Sie beim ausländischen Käufer achten müssen,
  • wie Sie den Verkaufsvertrag richtig gestalten,
  • welche Steuern beim Verkauf anfallen,
  • wie Sie die Steuerlast minimieren können.

Darauf müssen Sie bei der Wahl des Käufers achten

Es ist nicht leicht, das eigene Lebenswerk an eine außenstehende Person zu übergeben. Daher sollten Sie sich absolut sicher sein, dass Ihr potentieller Käufer auch der richtige Kandidat ist.

Mein Tipp als Steuerberater: Achten Sie bei Interessenten auf folgende 3 Dinge:

  1. Herkunftsland
    Konzentrieren Sie sich auf Käufer aus politisch stabilen Ländern, um Probleme mit Banken zu vermeiden. Sollte Ihr Interessent aus einem politisch kritischen Herkunftsland stammen (wie z.B. Iran, Irak, Syrien, etc.), kann Sie ein Embargo an einem erfolgreichen Unternehmensverkauf hindern.
  2. Bürgschaften
    Das Wichtigste für Sie als Verkäufer ist die Zahlungsfähigkeit Ihres Interessenten. Damit Sie am Schluss nicht mit leeren Händen dastehen, sollte Ihr Käufer Sicherheiten besitzen.
    Mein Tipp: Nur Interessenten mit Bürgschaften (wie z.B. einer Bankbürgschaft) zählen als sichere Geschäftspartner beim Unternehmensverkauf.
  3. Bauchgefühl
    Natürlich können Sie sich bei Ihrer Entscheidung nicht ausschließlich auf Ihr Bauchgefühl verlassen. Aus Erfahrung weiß ich jedoch, dass Sie dem passenden Käufer auch vertrauen können sollten.
    Immerhin übergeben Sie diesem Ihr Lebenswerk und wollen nachts nicht von Zweifeln geplagt werden.

So muss ein Verkaufsvertrag an einen ausländischen Unternehmer aussehen

Verkaufsverträge an einen ausländischen Partner werden prinzipiell in zwei Sprachen aufgesetzt: der des Käufers und der des Verkäufers.

Sie als Verkäufer müssen bei der Vertragsgestaltung zudem darauf achten, dass das Abkommen u.a. diese 4 Punkte enthält:

  1. Gerichtsstand
    Gehen Sie als Verkäufer sicher, dass der Gerichtsstand laut Vertrag Deutschland ist. Dadurch ist automatisch das deutsche Gericht bei rechtlichen Fragen zuständig.
  2. Sanierungsklausel
    Sollte Ihre Firma mit Verlustvorträgen übernommen werden, darf laut dieser Klausel der neue Inhaber 5 Jahre lang keine Sanierung vornehmen. Ansonsten könnte das Finanzamt von Ihnen (als ehemaligem Geschäftsführer) Steuernachzahlungen verlangen, während der neue Käufer von der Steuerfreiheit der Sanierung profitiert.
  3. Arbeitnehmerrechte
    Auch die Rechte und Pflichten gegenüber Ihren Angestellten sollten im Verkaufsvertrag an den neuen Inhaber gut geregelt sein. Die Sicherung der Arbeitnehmerrechte legt § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) fest.
  4. Verbindlichkeiten
    In Ihrem Verkaufsvertrag sollten Sie zudem Klarheit über das Ausmaß der Übernahme schaffen. Nimmt der Käufer die Firma mitsamt allen Verbindlichkeiten (Darlehen) oder nicht?
    Wird dies nicht genau geregelt, gilt das Gesetz und der Erwerb umfasst sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens.

Sollten Sie sich über die Gestaltung Ihres Vertrages oder andere Faktoren des Unternehmensverkaufes unsicher sein, können Ihnen 4 Profis weiterhelfen. Welche das genau sind erfahren Sie unter diesem Link: Unternehmensverkauf: Mit diesen 4 Profis kann Sie niemand über den Tisch ziehen

Steuerrechtliche Folgen beim Unternehmensverkauf ins Ausland

Das Wichtigste vorweg: Beim Unternehmensverkauf an einen ausländischen Interessenten fallen keine zusätzlichen Steuern an. Es gelten genau dieselben Regeln wie bei einem Verkauf im Inland.

Das bedeutet für Sie als Verkäufer: Laut dem deutschen Einkommenssteuergesetz (§ 16 EStG und § 17 EStG) wird Ihr Veräußerungsgewinn versteuert. Dieser Veräußerungsgewinn resultiert aus dem Verkaufserlös abzüglich der Veräußerungskosten und des Betriebsvermögens.

So können Sie die Steuern beim Verkauf reduzieren

Als deutscher Unternehmer profitieren Sie von zwei Besonderheiten unseres Steuerrechts:

  1. Der Fünftelregelung
    Laut § 34 Abs. 1 im Einkommenssteuergesetz können Sie außerordentliche Einkünfte (wie z.B. Ihr Veräußerungsgewinn) günstiger versteuern. Dabei wird nur auf ein Fünftel Ihres Gewinnes die Steuer erhoben wird.
    Da der Veräußerungsbetrag fiktiv auf 5 Jahre aufgeteilt ist, wird der ermittelte Steuersatz am Ende mit 5 multipliziert.
  2. Dem ermäßigten Steuersatz
    Ebenfalls im § 34 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetz verankert, ist der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte. Diese Begünstigung können Sie nach der Vollendung des 55. Lebensjahres auf einen Betrag von max. 5 Millionen Euro in Anspruch nehmen.
    Achtung: Den ermäßigten Steuersatz können Sie nur ein Mal im Leben nutzen und das auch nur nach Vollendung Ihres 55. Lebensjahres.

Fazit: Reibungsloser Verkauf dank der richtigen Vorgehensweise

Mit diesem Beitrag habe ich vor allem ein Ziel verfolgt: Ihnen zu zeigen, wie reibungslos ein Unternehmensverkauf ins Ausland sein kann.

Voraussetzung für ein solch problemloses Geschäft ist die richtige Vorgehensweise bei der Käuferwahl, der Vertragsgestaltung sowie bei der Versteuerung. Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesem Beitrag in allen drei Angelegenheiten hilfreiche Tipps geben.

Sollten Sie darüber hinaus noch weitere Informationen zum Firmenverkauf an ausländische Interessenten haben, stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch in meiner Hamburger Steuerberatungskanzlei zur Verfügung. Sie können mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular erreichen.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

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Nachfolgeplanung für Unternehmer

Nachfolgeplanung: So sichern Sie sich und Ihre Kinder ab

Sie befinden sich gerade auf dem Höhepunkt Ihrer Karriere und genießen einen hohen Lebensstandard? Sie verschwenden noch keinen Gedanken an die Nachfolgeplanung und Ihren Austritt aus der Firma?

Dann begehen Sie einen fatalen Fehler: Selbst wenn Sie erst in 10 Jahren in Rente gehen, müssen Sie jetzt mit der Nachfolgeplanung Ihres Unternehmens beginnen. Nur so können Sie Ihre Rente sichern und weiterhin ein bequemes Leben führen.

Wie genau Sie Ihre Firma, sich selbst und andere absichern können, zeige ich Ihnen in diesem Beitrag:

Absicherung #1: Kinder frühzeitig am Erfolg beteiligen

Sie haben das Glück, Kinder zu haben, welche an Ihrem Unternehmen interessiert sind? Dann rate ich Ihnen sie so früh wie möglich in Ihrer Firma mitarbeiten zu lassen. Mindestens 10 Jahre vor Ihrem Pensionsantritt sollten Ihre Nachkommen in das Unternehmen integriert werden.

Diese frühe Einbindung ist notwendig, damit Ihre Kinder alle wichtigen Stufen im Unternehmen durchlaufen können. Dadurch lernen sie die Verhältnisse, Wechselwirkungen und Abhängigkeiten der Unternehmensprozesse kennen und werden später Ihrer Geschäftsführerstellung gerecht.

Mein Tipp als Steuerberater: Solange Sie noch als Inhaber tätig sind, sollten Ihre Kinder ein schwaches Gesellschaftsrecht erhalten. So können Sie sicher stellen, dass Ihre Nachfolger bereits an dem Erfolg beteiligt sind und Sie Ihre Gesellschaftsanteile zu vertretbaren Konditionen an die Kinder abgeben können.

Zudem tragen Ihre Kinder durch diese Form der Absicherung bereits zur Wertsteigerung des Unternehmens bei. Das bedeutet: Dieser erzielte Erfolg bleibt für Ihre Kinder im Erbfall steuerfrei.

Wie genau Sie die Übergabe an die Kinder sonst noch (steuerlich) erleichtern können, erfahren Sie in diesem Beitrag: GmbH Anteile verschenken: So vererben Sie Ihre GmbH gerecht & steuerschonend

Absicherung #2: Unternehmensverkauf an die Kinder

Sie wollen Ihr Unternehmen vollständig an die Kinder abtreten und die Pension genießen? Dann rate ich Ihnen zu einem Verkauf an Ihre Nachkommen.

Bei diesem Unternehmenskauf stehen Ihren Kindern prinzipiell zwei Optionen frei:

  1. Sie zahlen den festgesetzten Betrag einmalig (sprich den Gesamtbetrag) an Sie aus.
  2. Sie überweisen Ihnen monatliche Raten.
    Diese regelmäßigen Zahlungen kommen dann einer Rente gleich.

Durch den Erwerb des Unternehmens erhalten Ihre Kinder die komplette Kontrolle über die Firma. Somit können Sie sich zur Ruhe setzen und von dem Verkaufspreis Ihren Ruhestand genießen.

Sonderfall: Ihre Kinder haben ihre Meinung geändert und wollen die Firma nicht mehr? Wie Sie in einem solchen Fall vorgehen, erfahren Sie in einem anderen Beitrag aus meinem Blog. Klicken Sie dafür einfach auf diesen Link: Unternehmensübergabe an die Kinder: Diese 3 Kostenpunkte vergessen die meisten

Absicherung #3: Rechtsformwechsel zur KGaA und Macht behalten

Sie möchten als Inhaber auch weiterhin die Macht behalten, auch wenn die Kinder schon vollwertige Gesellschafter sind? Dann empfehle ich Ihnen einen Rechtsformwechsel zur KGaA.

Anders als bei einer AG können Sie mit einer KGaA immer noch die Kontrolle behalten, selbst wenn Sie keine Vermögenseinlagen leisten. Sie eignet sich besonders gut für Familienunternehmen, da die Firma dadurch übernahmeresistent ist und eine Erbschaft steuerlich freier gestaltet werden kann.

Kurz gesagt: Mit einer KGaA bleiben Sie der Machtinhaber, während Ihre Kinder als Vermögensinhaber fungieren.

Absicherung #4: Frühzeitige Aufteilung in Besitz- und Betriebsgesellschaft

Falls Ihnen die völlige Abtretung Ihrer Rechte und Vorteile als Inhaber nicht zusagt, gibt es noch einen anderen Weg: Die frühzeitige Aufteilung in eine Besitz- und Betriebsgesellschaft.

Dabei werden Ihre Kinder nur an der Betriebsgesellschaft beteiligt. Die Einnahmen und Gewinne aus der Besitzgesellschaft gehen hingegen ausschließlich an Sie. So erhalten Sie immer noch ein Einkommen und können dennoch kürzer treten.

Achtung: Der Gewinn Ihrer Besitzgesellschaft – abhängig von der jeweiligen Rechtsform – unterliegt der Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.

Absicherung #5: In den Aufsichtsrat und weiterhin den Ton angeben

Sie denken nicht daran, das Steuer zu übergeben? Sie wollen weiterhin das Sagen in Ihrer Firma haben?

Damit Sie als Inhaber Ihre Kontrollaufgaben nicht verlieren, können Sie in den Aufsichtsrat gehen. Das ist auch möglich, wenn sie eine GmbH führen:

Obwohl bei dieser Rechtsform ein Aufsichtsrat vom Gesetz her nicht vorgesehen ist, kann dieser dennoch installiert werden. Alles was Sie dafür tun müssen, ist einen Aufsichtsrat (mit den gleichen Befugnissen wie der einer AG) in Ihrer Satzung festzulegen.

Auf diese Weise können Sie auch noch nach der Übergabe die Entwicklung Ihrer Firma mitgestalten und Ihre Pension sichern.

Ihre Konsequenzen bei versäumter Absicherung

Sollten Sie keinen dieser 5 Wege der Absicherung wählen, können die Folgen fatal sein. Eine versäumte oder zu spät begonnene Nachfolgeplanung kann:

  • Ihre Pension gefährden
  • den Kindern ihre Zukunft im Unternehmen rauben
  • das Ende Ihres Unternehmens bedeuten

Wegen der Sperrfrist im Einkommen- wie auch im Erbschaft-/Schenkungssteuerrrecht gibt es leider keine “Notmaßnahmen”, die Sie kurzfristig einleiten können. Eine frühzeitige Nachfolgeplanung ist der einzige Weg, um diese Konsequenzen zu vermeiden.

Nur mit einer dieser 5 Absicherungen sorgen Sie für den Fortbestand Ihres Unternehmens, eine steueroptimierte und sichere Pension, eine sichere Zukunft Ihrer Kinder und, und, und.

Fazit: Nur frühzeitige Nachfolgeplanung macht Sinn

Ich wollte Ihnen mit diesem Beitrag keineswegs Angst einjagen. Im Gegenteil: Ich will Sie als erfolgreicher Inhaber vor einem fatalen Fehler bewahren.

Die frühzeitige Nachfolgeplanung wird oft unterschätzt, da die Pension noch in weiter Ferne liegt. Doch genau jetzt, am Höhepunkt Ihrer Karriere, sollten Sie über eine Absicherung Ihrer Rente und Ihrer Firma nachdenken.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen 5 Wegen der Nachfolgeregelung weiterhelfen. Sollten Sie weitere Beratung zur Unternehmensnachfolge benötigen, stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch in meiner Hamburger Steuerberatungskanzlei zur Verfügung. Sie können mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular erreichen.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

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Gesellschaftsvertrag für Streitfall mit GmbH-Partner

GmbH mit Geschäftspartnern: Das wichtigste Vertragselement für den Streitfall

In jeder Beziehung gibt es das ein oder andere Mal Streit. Das kann auch in Geschäftsbeziehungen passieren. Wenn ein Streit unter GmbH-Geschäftspartnern nicht beigelegt werden kann, hat das meist unheilbare Folgen.

Die meisten Unstimmigkeiten herrschen bei:

  • Marketing-Angelegenheiten
  • Art der Unternehmensführung
  • Strategievorstellungen
  • Ertragsverwendung

Was, wenn ein Streit zwischen Ihnen und Ihrem GmbH-Geschäftspartner so weit geht, dass er nicht mehr beizulegen ist und Ihr Mit-Unternehmer ausscheidet?

Ich hoffe, Sie haben für diesen Fall einen ordentlichen Gesellschaftsvertrag bei der Gründung aufgesetzt.

Im folgenden Blogbeitrag habe ich für Sie beschrieben, auf welches Vertragselement Sie bei Ihrem Gesellschaftsvertrag nicht verzichten dürfen, damit Sie für den Streitfall gut gerüstet sind.

Wenn der Streit erst einmal in Gange ist

Bei der Gründung einer GmbH sollten Sie unbedingt darauf achten die Abfindungsangelegenheiten im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Wenn Sie das nicht tun, könnte das im Ernstfall unheilbare Nachteile für Sie und Ihr Unternehmen bringen.

Alles, was Sie am Anfang bei der Gründung und somit bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrags nicht geregelt haben, fehlt Ihnen dann im Notfall. Änderungen zu Ihren Gunsten (und zu Gunsten Ihres Unternehmens) können Sie im Nachhinein nicht mehr vornehmen. Sie müssen mit den Konsequenzen leben.

Einziges Schlupfloch: Wenn Vertragsteile sittenwidrig oder vom Gesetz her unzulässig sind.

Was es mit dem Gesellschaftsvertrag auf sich hat

Bei der Gesellschaftsgründung wird in einem Vertrag festgehalten, was jeder Gesellschafter einbringen muss, um ein gemeinsames Geschäftsziel zu verfolgen – Der Gesellschaftsvertrag entsteht. Darin sind im Detail Angelegenheiten wie Abfindung, zeitliche Befristungen, Firmenname, Firmenzweck, Rechtsform und noch vieles mehr geregelt.

Wenn Sie eine GmbH gründen, gehen Sie als Unternehmer natürlich nicht davon aus, dass Sie sich mit einem der Gesellschafter streiten. Trotzdem kann sich ein Konflikt zwischen GmbH-Geschäftspartnern so negativ entwickeln, dass einer der Gesellschafter ausscheidet.

Sollte Ihnen als Unternehmer einmal so etwas passieren, wünsche ich Ihnen und Ihrem Unternehmen, dass Sie im Gesellschaftsvertrag eine genaue Regelung über die Abfindungsmodalitäten formuliert haben.

Wenn einer ausscheidet: Worauf kommt es bei der Abfindung von Gesellschaftern an?

Erst einmal sollten Sie wissen, dass es noch andere Gründe haben kann, warum ein Gesellschafter aus einer GmbH ausscheidet. Sie sollten grundsätzlich in Ihrem Gesellschaftsvertrag auf Regelung der folgenden 3 Ausscheidungsgründe achten:

  1. Untreue gegenüber dem Unternehmen
  2. einfache Kündigung
  3. Tod

1. Ausscheiden durch Untreue

Untreue im gesellschaftsrechtlichen Sinn bedeutet nicht zwangsläufig, dass Ihr Geschäftspartner Sie böswillig hintergangen hat. Im Großen und Ganzen wird es “Untreue” genannt, wenn einer der GmbH-Geschäftspartner sich geschäftsschädigend verhält. Das heißt, er hat etwas getan, das der Erreichung des gemeinsam definierten Geschäftszieles im Wege steht. Obwohl er mit Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags zugestimmt hat, gewisse Tätigkeiten und Leistungen zu erbringen, um dieses Ziel einzuhalten.

Für solch einem Fall sollten Sie schon im Gesellschaftsvertrag die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters nach Buchwert festgehalten haben.

Nach Buchwert bedeutet, dass der Abfindungsbetrag auf das gesamte Vermögen des Unternehmens berechnet wird, das von Ihnen als Finanzanlage oder Sachwert belegt werden kann. Demnach hätte zum Beispiel eine Firma, die viele Immobilien und/oder teure Maschinen besitzt, einen höheren Buchwert als etwa eine Internetfirma. Eine Abfindung auf den Unternehmenswert bzw. den Firmenwert gibt es hier nicht.

2. Ausscheiden durch einfache Kündigung

Im besten Fall können Sie sich bei Streitigkeiten mit Ihrem GmbH-Gesellschafter darauf einigen, dass er kündigt.

Wenn der Gesellschafter auf diesem Weg aus dem Unternehmen ausscheidet, sollte die Abfindung auch nach Buchwert berechnet werden. Das ist der günstigste Weg für Ihr Unternehmen. Eine Abfindung auf den Unternehmens- bzw. Firmenwert gibt es auch hier nicht.

3. Ausscheiden durch Tod

Abgesehen von Streitfällen können Gesellschafter auch auf natürlichem Weg aus dem Unternehmen ausscheiden. Im Idealfall rücken dann die Erben des Verstorbenen nach und führen das Unternehmen gemeinsam mit Ihnen weiter. Das geht aber nur, wenn Sie bei der Gründung im Gesellschaftsvertrag eine so genannte Abtretungsverfügung vereinbart haben.

Eine weitere Möglichkeit wäre, dass die Erben eine Kapitalabfindung bekommen. Diese sollte dann den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens entsprechen.

Abfindungen zu erbschaftssteuerrechtlichen Zwecken werden in der Regel nach dem so genannten Ertragswertverfahren (meistens dem IDW S1 Verfahren) von einem Wirtschaftsprüfer berechnet. Die Bewertungsgrundlage für das vereinfachte Ertragswertverfahren sind die Unternehmensergebnisse der letzten 3-5 Jahre, die in eine unendliche Zukunft hochgerechnet werden. Das heißt der Unternehmenswert wird alleine an den zukünftigen Ergebnissen und nicht an der Vergangenheit ermittelt.

Wie der Ertragswert berechnet wird, können Sie in meinem Videobeitrag zum Thema Ertragswertverfahren nachsehen:

Unternehmensbewertung

Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags

Im Gesellschaftsvertrag werden alle gesellschaftlichen Vereinbarungen, die die GmbH und ihre Gesellschafter angehen festgehalten. Alle nicht-gesellschaftlichen Vereinbarungen können auch in anderer Form getroffen werden.

Schuldrechtliche Vereinbarungen werden zum Beispiel nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt. Dabei handelt es sich um Angelegenheiten wie Darlehensbedingungen, Gehälter usw.

Fazit: So schützen Sie sich und Ihr Unternehmen vor teuren Abfindungszahlungen

Sie sehen, dass es grundlegend wichtig ist, bei der GmbH-Gründung mit Geschäftspartnern einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag aufsetzen zu lassen.

Dabei dürfen Sie diese Faustregel nicht aus dem Kopf verlieren: Alles, was Sie nicht von Anfang an im Gesellschaftsvertrag festhalten, kann Ihnen im Ernstfall auf den Kopf fallen.

Speziell bei Abfindungszahlungen kann das unangenehme Auswirkungen auf Ihr Unternehmen haben.

Falls Sie über diesen Beitrag hinaus noch genauere Informationen möchten, stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch in meiner Hamburger Steuerberatungskanzlei zur Verfügung. Sie können mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular erreichen.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

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Presseschau Blogbild

Die kleine Presseschau: Menschlichkeit & Vorausplanung als beliebte Themen im Frühjahr 2019

Obwohl wir uns erst am Anfang des neuen Jahres befinden, darf ich Ihnen bereits jetzt mit Stolz die jüngsten Erwähnungen der Steuerkanzlei Breit vorstellen. Dabei fällt auf, dass die Medien 2019 vor allem Menschlichkeit und Vorausplanung in Steuerangelegenheiten befürworten. Was genau ich damit meine erfahren Sie im folgenden Blog-Beitrag …

Steuerberatung einmal anders: Empathie statt fachsimpeln

Als langjähriger Steuerberater weiß ich, dass das deutsche Steuersystem für Außenstehende oft einem Paragraphendschungel gleicht. Daher legen meine Mitarbeiter und ich besonderen Wert darauf, unseren Mandanten steuerliche Sachverhalte verständlich zu erklären. Ein guter Steuerberater zeichnet sich unserer Meinung nach nicht nur durch Kompetenz, sondern auch durch Menschlichkeit aus.

In dem schönen Artikel der Frankfurter Rundschau werden beide Eigenschaften, Professionalität wie auch Empathie, der Steuerkanzlei Breit gelungen hervorgehoben. Wir freuen uns sehr, dass unser Bestreben nach einfachen Kommunikation und nachvollziehbaren Lösungsvorschlägen auch in den Zeitungen Anklang findet. Für einen Blick in den kompletten Artikel klicken Sie einfach auf den folgenden Link: Steuerberater in Hamburg überzeugt durch Kompetenz und Menschlichkeit (Anm. Redaktion: Dieser Artikel ist online leider nicht mehr verfügbar)

Weitere mediale Nennungen der Thomas Breit Steuerberatung zum Thema

Neben der Frankfurter Rundschau konnten wir auch das Online Magazin Focus für unsere Arbeitsweisen begeistern. In den folgenden zwei Artikeln der Zeitung finden Sie Erfahrungsberichte unserer Mandanten sowie die Vorteile einer professionellen Steuerberatung genau beschrieben. Klicken Sie einfach auf einen der untenstehenden Links und erfahren Sie mehr zu diesem Thema:

Steuerberater Thomas Breit – Welche Erfahrungen haben seine Mandanten gemacht? (Anm. Redaktion: Dieser Artikel ist online leider nicht mehr verfügbar)

Steuerberater Thomas Breit überzeugt mit seinen maßgeschneiderten Strategien

Nachfolgeplanung für Unternehmer in den Medien

Als Unternehmer kann man nicht früh genug beginnen, die Nachfolge der eigenen Firma zu planen. Die Vorbereitungen für eine erfolgreiche Übergabe an den Erben können bis zu sieben Jahre dauern. Daher rate ich meinen Mandanten immer rechtzeitig (= mitten im Arbeitsleben) zu einer Nachfolgeplanung, um dadurch steuerliche Vorteile zu erzielen.

Das Thema Vorausplanung für Unternehmer wurde auch von den Medien aufgegriffen: Vor kurzem wurde ich für einen Artikel im Online-Magazin Focus befragt und durfte erklären, wie wichtig die frühzeitige Regelung der Nachfolge für Unternehmer ist. Mithilfe eines erfahrenen Steuerberaters können Sie rechtliche wie auch private Differenzen dadurch vorbeugen. Um die Vorteile einer geregelten Nachfolgeplanung im Artikel nachzulesen, klicken Sie einfach hier: Mit der Nachfolgeplanung für das Unternehmen frühzeitig beginnen

Wir freuen uns über diese positiven Rückmeldungen zu unserer Steuerkanzlei in Hamburg und hoffen, dass Sie im Jahr 2019 uns noch öfters in solch gelungenen Artikeln in den Medien finden können.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

Foto: © sebra – fotolia.com

Berater für Unternehmensverkauf (Symbolbild)

Unternehmensverkauf: Mit diesen 4 Profis kann Sie niemand über den Tisch ziehen

Sie spielen mit dem Gedanken Ihr Unternehmen zu verkaufen? Das sollten Sie besser nicht alleine tun.

Ein Unternehmensverkauf ist eine komplizierte Angelegenheit, die die meisten Unternehmer nur einmal im Laufe Ihrer Karriere machen. Es gibt dabei komplexe Schritte zu setzen und viel zu bedenken. Das Risiko ist hoch, dass ein potenzieller Käufer Ihre Unwissenheit ausnutzen könnte und versucht Sie über den Tisch zu ziehen. Damit das nicht passiert, habe ich diesen Blog-Artikel für Sie verfasst. Ich erkläre, welche Profis Sie als Berater an Ihrer Seite haben sollten und welche Aufgaben diese erfüllen.

Damit Sie wirklich in allen Bereichen gut gerüstet und beraten werden, sollte sich Ihr Beraterteam wir folgt zusammensetzen:

Berater Nr. 1: Der Steuerberater

Bevor die Verhandlungen um Ihren Unternehmensverkauf los gehen können, müssen Sie erst einmal eine Unternehmensbewertung durchführen lassen. Haben Sie einen spezialisierten Steuerberater? Den brauchen Sie zwar nicht zwingend für die Erstellung Ihrer Unternehmensbewertung, aber spätestens bei der Überprüfung. Die Bewertung selbst können Sie auch von einer Bank, einem Wirtschaftsprüfer oder einem anderen spezialisierten Berater durchführen lassen.

Besser aber: Sie lassen beides gleich von einem Steuerberater durchführen, der sich auf die Unternehmensnachfolge spezialisiert hat – quasi alles aus einer Hand. Dieser kann Ihnen dann auch bei der Gestaltung des sinnvollsten Wegs für Ihren Unternehmensverkauf helfen. Er weiß, worauf steuerlich und wirtschaftlich zu achten ist. Außerdem wäre es von Vorteil, wenn er sich auch im Gesellschaftsrecht gut auskennt. Dieses Wissen kann er dann in die Entwicklung Ihrer Strategie einfließen lassen.

Berater Nr. 2: Der Unternehmensberater

Bei der Entwicklung der richtigen Strategie für Ihren Unternehmensverkauf brauchen Sie auch einen Unternehmensberater an Ihrer Seite. Am besten eignet sich dafür gleich der Steuerberater, der Ihre Bewertung gemacht hat, wenn er sich darauf spezialisiert hat. Wenn Ihr Steuerberater nicht auf den Verkauf von Unternehmensteilen spezialisiert ist, sollten Sie sich lieber noch einen Unternehmensberater extra ins Team holen.

Ihr Berater in Unternehmensangelegenheiten muss besonnen und erfahren sein – Egal, ob nun Steuer- und Unternehmensberater dieselbe Person sind, oder nicht. Außerdem soll er ein breites (internationales) Netzwerk zur Verfügung stellen können.

Berater Nr. 3: Der Rechtsanwalt

Nicht immer ist der juristisch optimale Weg auch der tatsächlich optimale Weg. Aber ein spezialisierter Jurist ist notwendig, damit er für Sie beim Unternehmensverkauf einen ordentlichen Kauf- und Gesellschaftsvertrag aufsetzt. Die wenigsten Rechtsanwälte nehmen beim Unternehmensverkauf beratende Funktionen ein, die über die Vertragserrichtung hinaus gehen. Für alles weitere brauchen Sie wieder Ihren Steuer- und/oder Unternehmensberater.

Dieser liefert Ihnen als Unternehmer das praktische Gegengewicht zur eher formellen Beratung des Rechtsanwalts. Der richtige Steuer- und/oder Unternehmensberater für Ihren Unternehmensverkauf versteht die juristische Theorie hinter der Angelegenheit und lässt diese in seine Beratung einfließen. Durch sein Wissen kann für Sie eine Lösung entwickelt werden, die positiv für Ihren Unternehmensverkauf ist. Ihr Rechtsanwalt kann auf dieser Basis dann in einen passenden Kauf- und Gesellschaftsvertrag errichten.

Berater Nr. 4: Der Notar

Der Notar nimmt beim Verkauf Ihres Unternehmens keine beratende Funktion ein. Ich möchte ihn hier aber nennen, weil er ein wichtiger Teil des Verkaufsprozesses ist. Er beglaubigt nämlich die Rechtsgültigkeit des Gesellschafts- und Kaufvertrags – die Ihr Steuerberater, Ihr Unternehmensberater und Ihr Rechtsanwalt in Zusammenarbeit für Sie verfasst haben.

Fazit: Teamarbeit sichert optimalen Verkaufswert

Sie glauben, ein Unternehmer müsste wissen, worauf es beim Unternehmensverkauf ankommt? Das muss er nur, wenn er sich darauf spezialisiert hat. In allen anderen Fällen ist es im Gegenteil sehr ratsam sich Unterstützung von Profis zu holen. Damit sich für Sie die Sache auch noch vereinfacht, suchen Sie sich am besten einen Steuerberater, der gleichzeitig Unternehmensberater ist und sich im Gesellschaftsrecht auskennt.

Weitere Informationen zum Thema Unternehmensverkauf finden Sie hier: Der Unternehmensverkauf: Alles, was Sie darüber wissen sollten!

Sie haben weitere Fragen zum Thema Unternehmensverkauf?

Wenn Sie sich genauer zum Thema Unternehmensverkauf informieren möchten oder eine ausführliche Beratung dazu benötigen, so können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), via E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder über das Kontaktformular kontaktieren.

Herzlichst,
Ihr Thomas Breit

Foto: ©  Elnur – stock.adobe.com

Top 4 Themen Unternehmensübernahme und Zeitdruck

Es ist Zeit für Ihre Nachfolgeplanung! Meine 4 beliebtesten Blogartikel zur Unternehmensnachfolge aus 2018

Stellen Sie sich bei Zeiten folgende Fragen?

  • Wie plane ich meine Unternehmensnachfolge?
  • Warum ist die Planung meiner Nachfolge so wichtig?
  • Was passiert, wenn sich kein Nachfolger findet?
  • Welche Gefahren lauern auf mich bei der Unternehmensübernahme?

Gut! Seien Sie keiner dieser Unternehmer, die sich erst Gedanken über eine Nachfolge machen, wenn es schon zu spät ist.

Mir ist die Unternehmensnachfolgeplanung wichtig, weil ich selbst Unternehmer und Familienvater bin. Die Planung Ihrer Unternehmensnachfolge sollten Sie nicht noch länger aufschieben.

Das Thema liegt mir nicht nur persönlich am Herzen, sondern ist auch eines meiner Spezialgebiete. Deshalb habe ich im vergangenen Jahr einige Blogbeiträge hierzu für Sie verfasst.

Meine vier beliebtesten Beiträge zum Thema Unternehmensnachfolge aus 2018 habe ich für Sie noch einmal zum Durchblättern zusammengefasst:

Platz 4: Betriebsübernahme: Haftungsfallen beim Kauf eines Unternehmens

Spielen Sie mit dem Gedanken einer Betriebsübernahme? Wenn ja, machen Sie sich bitte bewusst, dass Sie in dem Fall ein vollumfängliches Haftungsrisiko übernehmen. Sie haften für bestimmte Handlungen des Vorbesitzers – steuerlich und rechtlich! Es gibt jedoch einen Ausweg.

Sie wissen nicht, wie Sie sich vor dem Haftungsrisiko schützen können? Ein ordentlicher Vertrag schützt Sie! Den passenden Vertrag errichtet Ihr Rechtsberater für Sie. Somit entgehen Sie zum Beispiel Verlusten aus Verpflichtungen ihres Vorgängers, wie Steuer- oder Lieferantenschulden.

Welche die häufigsten Fallen bei der Betriebsübernahme sind und wie sie das Risiko minimieren hineinzutappen, erfahren Sie in meinem Blogartikel: https://www.steuerberatung-breit.de/betriebsuebernahme-haftungsfallen-beim-kauf-eines-unternehmens/

Platz 3: GmbH & Erben: So regeln Sie die Nachfolge nach Ihren Wünschen

Sie wollen Ihre Nachfolge selbst bestimmen?

Dann tun Sie das! Wenn Sie Ihre und die Nachfolge Ihrer Geschäftspartner nicht rechtzeitig regeln, können die Früchte Ihrer Arbeit schnell den falschen in die Hände fallen. Ohne Nachfolgeregelung für Ihr Unternehmen greift die gesetzliche Erbfolge.

Angenommen Ihr Geschäftspartner hat ein Kind oder einen Ehepartner, den Sie auf keinen Fall in Ihr Unternehmen einbinden möchten – weder heute, noch nach seiner Zeit. Das klingt erst einmal recht grob, ist aber eine gerechtfertigte unternehmerische Überlegung.

Werden Sie aktiv und erkundigen Sie sich über die Möglichkeiten der Unternehmens-Erbschaft: https://www.steuerberatung-breit.de/gmbh-und-erben-so-regeln-sie-die-nachfolge-nach-ihren-wuenschen/

Platz 2: Wissen für Unternehmer: Müssen Sie bei der Betriebsübernahme alle Mitarbeiter mitnehmen?

Stellen Sie sich vor, Sie übernehmen einen Betrieb und behalten nur die Mitarbeiter, die am rentabelsten sind. Alle anderen können Sie entlassen. Ganz so einfach ist es in der Realität dann nicht.

Grundsätzlich hängt ein Mitarbeiter per Gesetz an der so genannten wesentlichen Betriebsgrundlage und muss mitübernommen werden. Der Arbeitnehmerschutz wird in Deutschland sehr genau genommen. Da kommen Sie nicht herum.

Dennoch gibt es verschiedene Wege, die Rechte der bestehenden Mitarbeiter zu schützen und trotzdem das Beste für Ihr Geschäft herauszuholen.

In welchen Fällen Sie wie handeln müssen, habe ich leicht verständlich zum Nachlesen zusammengefasst: https://www.steuerberatung-breit.de/wissen-fuer-unternehmer-muessen-sie-bei-der-betriebsuebernahme-alle-mitarbeiter-uebernehmen/

Platz 1: GmbH Übernahme – Wann ist es das Wagnis wert?

Einfach eine GmbH übernehmen und Gewinn machen, statt selbst zu gründen – Klingt das verlockend? Wenn es nur so einfach wäre.

Zuvor sollten Sie als seriöser Geschäftsmann folgende Fragen klären:

  • Woraus setzt sich der Kaufpreis zusammen?
  • Auf welche Klauseln kommt es im Kaufvertrag an?
  • Woher am besten das Geld nehmen?

(Wenn Sie sich genauer über die Finanzierungsmöglichkeiten informieren wollen, empfehle ich meinen Blogartikel https://www.steuerberatung-breit.de/gesellschafter-fremdfinanzierung-in-diesen-2-situationen-macht-sie-sinn-fuer-ihre-gmbh// zu lesen.)

Am wichtigsten ist aber ist die Frage: Sind Sie mit Herz bei der Sache?

Wenn Sie diese mit „Ja!“ beantworten können und sich entsprechend beraten lassen, wird es sich für Sie auf jeden Fall lohnen.

All die oben genannten Fragen habe ich für Sie zusammengefasst und erklärt: https://www.steuerberatung-breit.de/gmbh-uebernahme-wann-ist-es-das-wagnis-wert/

Eines noch zum Schluss:

So viel zu den beliebtesten Beiträgen zum Thema Unternehmensnachfolge in meinem Blog.

Egal aus welchen Gründen Sie ein Unternehmen übernehmen oder abgeben, die richtige Planung ist ausschlaggebend. Um nicht über einen der vielen Stolpersteine bei der Unternehmensnachfolge zu fallen, sollten Sie unbedingt einen Termin beim Steuerberater machen.

Wenn Sie noch weitere Fragen zum Thema Unternehmensnachfolge haben, oder eine ausführliche Beratung dazu benötigen, so können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular kontaktieren.

 

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

Foto: © Elnur – stock.adobe.com

Steuerberatung Breit Jahresrückblick 2018

Meine 10 stärksten Blogbeiträge aus 2018

Sie plagen sich oft mit Ihren Steuerangelegenheiten? Damit stehen Sie nicht allein da. In meinem Blog arbeite ich die Bereiche Digitalisierung, Nachfolgeplanung, Unternehmensumwandlung und Tax CMS für jedermann verständlich auf.

Sie lesen meinen Blog regelmäßig? Falls nicht: Das sollten Sie! Hier ein kleiner Vorgeschmack meiner Top 10 aus dem Jahr 2018. Alle treuen Leser können kontrollieren, ob sie auch wirklich nichts Wichtiges verpasst haben.

Platz 10: oHG oder KG in GmbH: Das müssen Sie beachten!

Eines meiner Spezialgebiete ist die Unternehmensumwandlung, weswegen auch viele meiner Blogartikel davon handeln.

Stellen Sie sich vor, sie möchten Ihre oHG oder KG in eine GmbH umwandeln. Wo soll man da eigentlich anfangen? Ich habe für Sie eine Checkliste bereitgestellt, die Ihnen helfen soll, schon vorab die häufigsten Stolperfallen zu vermeiden.

Wenn Sie die Umwandlung Ihres Unternehmens schon vorab entsprechend planen, können Sie einiges an Kosten und Mühen sparen. Wie das genau funktioniert erfahren Sie in meinem Blogbeitrag: oHG oder KG in GmbH: Das müssen Sie beachten!

Platz 9: Gefahren eines GmbH-Geschäftsführers: Steuerhinterziehung

Sehr beliebt war die Serie “Gefahren eines GmbH-Geschäftsführers”. In die Top 10 schaffte es der Teil zum Thema Steuerhinterziehung.

Meist ist den GmbH-Geschäftsführern nicht ganz klar, welche Dimension ihre Verantwortung im Unternehmen annimmt. Tatsache ist jedoch, dass jeder Geschäftsführer voll für die Taten seiner Mitarbeiter bürgt. Der Geschäftsführer haftet in bestimmten Fällen mit seinem eigenen Vermögen und sogar mit seiner Freiheit!

Sie sind GmbH-Geschäftsführer und wollen sich aktiv schützen? Das geht am Bersten, indem Sie sich hier informieren. Ich habe die wichtigsten Punkte für Sie in diesem Blogbeitrag zusammengefasst und leicht verständlich erklärt: Gefahren eines GmbH-Geschäftsführers: Steuerhinterziehung

Platz 8: GmbH, UG, KG, AG etc. – Worauf Sie bei der Besteuerung achten müssen

Es herrscht eine große Unternehmensvielfalt in Deutschland – GmbH, UG, KG, AG, Einzelunternehmen etc. Es geht gar nicht anders: auch Ihr Unternehmen gehört dazu. Aber wissen Sie auch worauf Sie bei der Besteuerung achten müssen?

In dem Blogartikel habe ich für Sie die wichtigsten Vor- und Nachteile bei der Besteuerung von verschiedenen Unternehmensformen inklusive Stolperfallen dargestellt.

Ganz knapp gesagt, ergibt sich bei der Besteuerung von GmbH, UG und AG keine großen Unterschiede. Aber im Detail ist es dann – wie immer bei Steuerangelegenheiten – für den Unternehmenserfolg wichtig.

Mit folgendem Artikel habe ich für Sie einen Überblick über die verschiedenen Rechtsformen geschaffen. Besonders interessant für Sie, wenn Sie als Unternehmer vor einer Umwandlung stehen und sich schon vorab über die steuerlichen Vorteile erkundigen möchten. Folgen Sie einfach dem Link zum Artikel und schon wissen Sie mehr:  GmbH, UG, KG, AG etc. – Worauf Sie bei der Besteuerung achten müssen

Platz 7: Diese 5 speziellen Regeln braucht jede Familien-GmbH

Warum Sie eine Familien-GmbH gründen sollten? Schneller als gedacht kann er da sein, der Familienstreit, die Trennung vom Ehepartner oder der Zwist mit dem Geschäftspartner.  In solchen Fällen bleibt das Vermögen nicht automatisch bei Ihnen, Ihren Kindern oder dort, wo Sie es gerne hätten. Hier müssen Sie sich absichern!

Zu Ihrem Schutz habe ich für Sie 5 Empfehlungen zusammengeschrieben und leicht verständlich erklärt. Um diese zu lesen, klicken Sie auf den folgenden Link: Diese 5 speziellen Regeln braucht jede Familien-GmbH

Platz 6: Gefahren eines GmbH-Geschäftsführers: Insolvenzverschleppung

Stellen Sie sich vor, sie wären mit Ihrem Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet. Ist Ihnen dabei bewusst, dass Sie das innerhalb von 3 Wochen melden müssen? Wer innerhalb dieser Frist keinen Insolvenzantrag stellt, macht sich der Insolvenzverschleppung strafrechtlich schuldig.

Das heißt Ihnen droht im schlimmsten Fall sogar Gefängnis. Die beschränkte Haftung einer GmbH stellt keinen uneingeschränkten Schutz dar, obwohl das viele Geschäftsführer glauben.

Damit Sie nicht einer der vielen unwissenden Geschäftsführer bleiben müssen, habe ich die Gefahr der Insolvenzverschleppung und wie Sie sich schützen können leicht verständlich für Sie zum Nachlesen aufbereitet: Gefahren eines GmbH-Geschäftsführers: Insolvenzverschleppung

Platz 5: GmbH-Gesellschafter: Zwischen Recht auf Gewinn und Pflicht zur Treue

Ihre Karriere als Gesellschafter einer GmbH beginnt mit der Einlage des Stammkapitals und äußert sich dann in entsprechenden Gewinn- und Verlustanteilen.

Haben Sie sich Ihren Gesellschaftsvertrag schon einmal genauer angeschaut? Wissen Sie was da drinnen steht? Der Gesellschaftsvertrag bestimmt den Weg, den Sie gehen, nachdem Sie Ihre Stammeinlage eingebracht haben.

Sie finden darin alle Rechte und Pflichten, die Sie gegenüber der GmbH haben. Damit diese auch zu Ihre Sicherheit Vorteilhaft formuliert sind, habe ich die wichtigsten Punkte für Sie aufbereitet: GmbH-Gesellschafter: Zwischen Recht auf Gewinn und Pflicht zur Treue

Platz 4: Gefahren für GmbH-Geschäftsführer: Steuerverkürzung

Mit meiner Vermutung, dass einige Unternehmer sich der Konsequenzen fehlerhafter Steuerangaben nicht oder nur wenig bewusst sind, dürfte ich richtig gelegen haben. Denn dieser Artikel hat richtig viele Leser angezogen.

Wie steht es um Ihr Wissen zum Thema Steuerverkürzung?

Steuerverkürzung bedeutet, dass eine Unternehmenssteuer nicht rechtzeitig, nicht komplett oder gar nicht festgesetzt wurde.

Was viele Geschäftsführer nicht wissen: Sie sind als Geschäftsführer für die Kontrolle und Richtigkeit der steuerlichen Eingaben verantwortlich, auch wenn sie von Ihren Mitarbeitern durchgeführt werden.

Wussten Sie, dass es ein Kontrollsystem gibt, das Fehler im Buchhaltungsprozess sichtbar macht? Tax CMS heißt es und schützt Sie als Geschäftsführer.

Jetzt möchten Sie sicher wissen, welche Probleme für Geschäftsführer aus der Steuerverkürzung entstehen können und wie Sie sich mit einem Tax CMS davor schützen können. Das alles haben ich für Sie in meinem Blogartikel leicht verständlich zusammengefasst: Gefahren für GmbH-Geschäftsführer: Steuerverkürzung

Platz 3: Ist es besser eine Ein-Personen-GmbH oder eine -UG zu gründen?

Welche ist die beste Form für Sie als „Einzelkämpfer“ im Unternehmensdschungel? Das kann ich nicht pauschal beantworten. Beide, Ein-Personen-UG und Ein-Personen-GmbH haben ihre Vor- und Nachteile.

Meine Erfahrung hat mir gezeigt, dass es für viele Allein-Unternehmer – und besonders für diejenigen, die es bleiben wollen – oft ist, zuerst eine UG zu gründen. Dann, bei entsprechender Entwicklung, kann in eine Ein-Personen-GmbH umgewandelt werden. Ein Schritt nach dem anderen!

Wieso das oft der Fall ist, habe ich für Sie genau aufbereitet: Ist es besser eine Ein-Personen-GmbH oder eine -UG zu gründen?

Platz 2: Die UG: Lohnende Alternative zur GmbH

Bei der Aufarbeitung dieses Themas habe ich vorwiegend die Gemeinsamkeiten zwischen UG und GmbH, aber auch eine Weiterführung zu anderen Unternehmensformen behandelt.

Die so genannte „Mini-GmbH“, wie die Unternehmergesellschaft auch gern genannt wird, lockt zwar mit einem sehr geringen Startkapital, jedoch birgt sie gleichzeitig auch das Risiko einer Durchgriffshaftung.

Mein Experten-Tipp: Diese Form der Unternehmensgründung genau durchdenken und nur in sehr spezifischen Fällen anwenden.

Trotzdem diese Form der haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft viele Gemeinsamkeiten zur GmbH aufweist, ist meiner Meinung nach eine gründliche Beratung vor Gründung dringend empfohlen. Falls Sie mit dem Gedanken spielen eine UG zu gründen, sollten Sie sich meinen Blogbeitrag zum Thema noch einmal durchlesen: Die UG: Lohnende Alternative zur GmbH

Platz 1: Vom Einzelunternehmen zur GmbH: Wie Sie es richtig planen.

Führt Sie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit all ihren vermeintlichen Vorteilen in Versuchung? Gerade bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist es sinnvoll die Risiken abzuwägen. Die Gründe für eine Unternehmensumwandlung sind sehr vielfältig. Welche für Sie ausschlaggebend sind, können wir gemeinsam herausfinden.

Für Sie zur Orientierung zusammengefasst:

  1. Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile bei der Umwandlung
  2. Notiz über notwendige Sonderbilanzen
  3. Hinweis auf die verzögerte Haftungsbeschränkung in den ersten 5 Jahren
  4. Info über eventuell anfallende hohe Kosten für Notar und Gericht, für Steuerberater und/oder Rechtsanwalt

Ich bin mir sicher, Sie haben schon viel über Vor- und Nachteile nachgedacht. Aber haben Sie es sich genau durchgerechnet und analysiert? Falls nicht, sollten Sie den Gewinner unserer Blogbeitragsparade unbedingt genauer anschauen: Vom Einzelunternehmen zur GmbH: Wie Sie es richtig planen.

Was ich noch sagen möchte

Das waren nur einmal die beliebtesten 10 Beiträge aus dem Jahr 2018. Es gibt noch einige mehr zu den verschiedensten Themen aus den Bereichen Steuerberatung, Tax CMS, Digitalisierung, Unternehmensumwandlung und Nachfolgeplanung. Auch 2019 werde ich Sie weiterhin mit Blogartikeln versorgen, die frei von Fachchinesisch sind und somit leicht verständlich für jedermann.

Sollten Sie sich über eines dieser Themen (oder auch ein anderes aus dem Bereich) genauer informieren wollen, kontaktieren Sie mich gern via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular (hier klicken!).

Herzlichst,
Ihr Thomas Breit

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5 spezielle Regeln für eine Familien-GmbH

Diese 5 speziellen Regeln braucht jede Familien-GmbH

Wussten Sie, dass eine Familien-GmbH Ihr Vermögen nicht automatisch zwischen Ihnen und Ihren Liebsten hält? Was passiert, wenn Ihre Ex-Frau plötzlich Ansprüche erhebt? Was machen Sie, wenn Schwiegerkinder plötzlich versuchen, auf das Vermögen zuzugreifen? Was, wenn Gläubiger aus fremden Geschäftsfeldern Forderungen stellen?

Die Familien-GmbH ist ein beliebtes Mittel, um das Vermögen für Sie und die Ihren zusammen zu halten. Um dazu mehr zu erfahren, können Sie auch diesen Blogbeitrag über die Vor- und Nachteile dieser Rechtsform nachlesen: Klicken Sie hier!

Allerdings funktioniert die Familien-GmbH nur, wenn Sie diese 5 speziellen Regeln im Gesellschaftsvertrag festhalten!

Regel Nr. 1:  Alle brauchen einen Ehevertrag!

Das mag durchaus unromantisch klingen, es ist aber notwendig. Sie als Gesellschafter und auch Ihre Kinder müssen sich verpflichten, einen Ehevertrag abzuschließen.

Dieser muss zwischen Gütertrennung und modifizierter Zugewinngemeinschaft unterscheiden. Zudem muss der Vertrag diese Punkte genau regeln und unkündbar sein. Einzige Ausnahme bilden außerordentliche Kündigungsrechte, die aber genau festgelegt werden.

Nur mit einem solchen Ehevertrag regeln Sie in den Grundzügen, dass kein Ex-Partner später einmal berechtigte Ansprüche erheben kann.

Regel Nr. 2: Bestimmen Sie immer die Abtretungs- oder Einziehungsregelung für den Fall “X”

Eine Abtretung entspricht einer sogenannten qualifizierten Nachfolge. Das heißt: Die Gesellschaftsanteile eines Gesellschafters werden bei dessen Abtretung durch den Fall “X” auf einen zu diesem Zeitpunkt nicht Beteiligten übertragen.

Dieser Fall “X” kann zum Beispiel das “in Rente gehen” sein. Dann erhält der scheidende Gesellschafter eine Abfindung und ein neuer Gesellschafter (z.B. Sohn oder Tochter) wird in die Familien-GmbH aufgenommen.

Eine Einziehung entspricht einer Fortführungsklausel. Das heißt: Die Anteile des scheidenden Gesellschafters werden durch den Fall “X” (z.B.: “in Rente gehen”) auf einen oder mehrere verbleibende Gesellschafter übertragen.

Auch in diesem Fall erhält der scheidende Gesellschafter eine Abfindung, wie Sie im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird.

Regel Nr. 3: Bestimmen Sie die Abfindung

Die Abfindung muss – egal ob Abtretung oder Einziehung – genau geregelt werden. Dabei müssen Sie sich folgende Fragen stellen:

  • Wie wird die Abfindung berechnet?
  • Wird Sie inklusive oder exklusive immateriellem Firmenwert berechnet?
  • Wird die Abfindung auf einmal oder in mehreren Beträgen ausgezahlt? (Möglich sind bis zu 10 Jahresbeträge)

Für den Fall von Forderungsfällen

Um sich vor Forderungen jeglicher Art in der Zukunft zu schützen, empfehle ich Ihnen zudem die Abfindung im Gesellschaftsvertrag über den Buchwert und nicht über den Unternehmenswert zu regeln.

Während der Buchwert den in der Bilanz erfassten Vermögen und Schulden des Unternehmens entspricht, kann der Unternehmenswert ein Vielfaches des Reingewinns ausmachen. Wie Sie den Unternehmenswert berechnen können, können Sie in diesem Beitrag nachlesen: Zur Unternehmenswertberechnung – hier klicken!

Setzen Sie Ihre Abfindungsregelung am besten nach diesem Motto auf: “Wer geht, verliert. Wer bleibt, gewinnt.”

Regel Nr. 4: Bestimmen Sie das Schiedsverfahren

“Das kommt doch in den besten Familien vor”, lautet eine Volksweisheit. Und wie viele Volksweisheiten beinhaltet auch diese einen wahren Kern. In meiner Beratung habe ich schon viele Streitfälle gesehen. Und immer, wenn auf alle Eventualitäten im Vorhinein eingegangen wurde, gingen diese für den Unternehmer glimpflich aus.

Wurden diese Fragen stattdessen auf den sprichwörtlichen “St. Nimmerleinstag” verschoben, dann war es oft zu spät. Die Folge: Langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren. Diese klärten nicht nur den Vermögensverbleib, sondern verschlangen auch beträchtliche Teile dieses Vermögens.

Für den Fall künftiger Meinungsverschiedenheiten sollten Sie also unbedingt einen Schiedsspruch, ein Schiedsgutachten oder ein Schiedsgericht für einzelne Punkte bestimmen.

Damit sorgen Sie für eine schnelle Lösung und niedrige Kosten (keine Anwälte, keine Prozesskosten). Gleichzeitig haben Sie durch die schnelle Lösung auch sofort wieder den Kopf frei, um sich auf Ihre Aufgaben und Ziele zu konzentrieren.

Regel Nr. 5: Stimmen Sie den Gesellschaftsvertrag mit dem Testament ab

Bei einer GmbH geht das Testament bzw. das Erbrecht dem Gesellschaftsvertrag der GmbH vor. Daher müssen Sie im Testament regeln, dass der Gesellschaftsvertrag zur Geltung kommt.

Widersprechen Sie sich im Testament und im Gesellschaftsvertrag, so muss häufig richterlich entschieden werden. Haben Sie gar kein Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Diese steht vermutlich sogar mit Sicherheit Ihren Wunschregelungen entgegen und das Chaos ist perfekt…

Übrigens: Auch bei einer GmbH atypisch still, müssen Sie unbedingt die Erbfolge ohne Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag in einem Testament regeln. Nur vor dem Steuerrecht gilt diese Form als Personengesellschaft. Im Erbrecht wird es jedoch wie eine GmbH behandelt.

Fazit: Regeln Sie lieber jetzt, sonst zahlen Sie vielleicht später…

Wie Sie sehen, ist es für solide Unternehmer nicht so einfach, das Verdiente auch im Kreise der Familie zu halten. Familienstreits, Trennungen oder einfach nur Verluste aus Dritt-Geschäften können schnell zu Forderungen führen, die nicht in Ihrem Interesse sind.

Mit der Familien-GmbH gehen Sie als Unternehmer schon den ersten richtigen Schritt. Ohne die oben genannten 5 speziellen Regelungen, bleibt Ihr Schutz dadurch aber unzureichend.

Ich rate Ihnen daher, sich ausführlich zum Thema Familien-GmbH und Nachfolgeregelung beraten zu lassen. Die Fehlerquellen sind vielfältig und liegen oft im Detail.

Sollten Sie zu diesem Thema weiterführende Fragen an mich haben oder meine Beratung wünschen, können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular kontaktieren.

Herzlichst,
Ihr Thomas Breit

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Warum mir Nachfolgeplanung am Herzen liegt

Warum mir Nachfolgeplanung so sehr am Herzen liegt

Wenn Sie meine Blogbeiträge regelmäßig lesen, wissen Sie, dass Nachfolgeplanung als Thema bei mir häufig vorkommt.

Denn die Nachfolgeplanung im Unternehmen ist eines meiner Steckenpferde. Ich habe gemerkt, dass man damit vielen Unternehmern vor und in brenzligen Übergangssituationen sehr stark weiterhelfen kann.

Warum mir diese Spezialisierung aber so sehr am Herzen liegt, hat einen besonderen Grund: meine 5 Kinder.

Als liebevoller Familienvater kenne ich nämlich die Gefahren, die bei einer Nichtübernahme des Unternehmens auftauchen können.

Man beschäftigt sich dann mit Fragen, wie die der finanziellen Absicherung der Kinder oder der eigenen Altersvorsorge.

Finanzielle Absicherung der Kinder dank richtiger Nachfolgeplanung

Auch wenn Ihre Nachkommen Ihr Unternehmen nicht übernehmen wollen, können Sie für eine gute Absicherung Ihrer Kinder sorgen.

Im Rahmen der Nachfolgeplanung können sich je nach Ausgangssituation Lösungen wie Besitzgesellschaften, stille Gesellschaften oder eine Familien-Holding anbieten.

Mit Nachfolgeplanung Altersabsicherung schaffen

Nach jahrelanger Arbeit haben Sie Angst Ihren gewohnten Lebensstandard nach Ihrem Ruhestand nicht mehr halten zu können?

Auch hier spielt das Thema Nachfolgeplanung eine große Rolle. Denn mithilfe einer passenden Nachfolgeregelung können Sie sich Ihre Altersabsicherung schaffen.

Zusatzboni: Verbesserte Bonität & erbschaftssteuerliche Vorteile

Zusätzlich kann die richtige Regelung der Unternehmensnachfolge Ihre Bonität verbessern und Ihnen erbschaftssteuerliche Vorteile bringen. Zu nennen wäre hier z.B. die Begünstigung von Betriebsvermögen etc.

Ich freue mich immer wieder, wenn ich Unternehmen bei der richtigen Nachfolgeplanung behilflich sein kann.

Wie Sie gesehen haben, können Sie damit nicht nur Ihre Kinder absichern, sondern auch selbst davon profitieren.

Falls Sie sich für das Thema Unternehmensnachfolge insbesondere an den Lösungen wie Besitzgesellschaften, stille Gesellschaften oder Familien-Holding interessieren, kann ich Ihnen u.a. folgende Artikel meines Blogs empfehlen:

Zum Beitrag „Gewinnverteilung zwischen Gesellschaftern: Worauf Sie achten sollten“: https://www.steuerberatung-breit.de/gewinnverteilung-zwischen-gesellschaftern-worauf-sie-achten-sollten/

Zum Beitrag „Stille Teilhaber ins Boot holen: Lohnt sich das?“: https://www.steuerberatung-breit.de/stille-teilhaber-ins-boot-holen-lohnt-sich-das/

Zum Beitrag „Gründung einer Holding: Diese 5 Punkte müssen Sie unbedingt beachten“: https://www.steuerberatung-breit.de/holding-wann-ist-sie-von-vorteil-und-wann-eine-gefahr-fuer-ihre-gmbhs/

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

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