Kein Unternehmensnachfolger Alternativen

Kein Nachfolger für Ihr Unternehmen? Diese Alternativen haben Sie zum Verkauf

Sie möchten in Pension gehen, Ihre Kinder wollen aber Ihr Unternehmen nicht übernehmen?

In Ihrem Betrieb finden Sie auch niemanden, der Ihre Nachfolge antreten will?

Sie haben es daher mit dem Verkauf Ihres Unternehmens versucht, finden aber keinen Käufer? Möglicherweise haben Sie den richtigen Zeitpunkt zum Verkauf verpasst.

Ihre Firma befindet sich z.B. finanziell nicht mehr auf dem einstigen Höhepunkt, was das Verkaufen erschwert.

Sie müssen jedoch nicht auf Ihrem Unternehmen „sitzen bleiben“ und ewig arbeiten, denn es gibt auch Alternativen zum Firmen-Verkauf. Welche das sind, habe ich für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.

Alternative #1: Die Verschmelzung zur Aufnahme

Die Verschmelzung zur Aufnahme bietet eine mögliche Alternative an. Darunter versteht man die Verbindung von mindestens zwei Unternehmen zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit.

Achtung: Nicht zu verwechseln mit der Verschmelzung zur Neugründung. Was man darunter versteht, habe ich für Sie in dem Beitrag „GmbH auflösen: Wie gehen Sie bei der Unternehmensauflösung richtig vor?“ zusammengefasst. Klicken Sie bei Interesse einfach auf folgenden Link: https://www.steuerberatung-breit.de/gmbh-aufloesen-wie-gehen-sie-bei-der-unternehmensaufloesung-richtig-vor/

Bei der Verschmelzung zur Aufnahme geht eines der Unternehmen auf das andere über und verliert seine rechtliche Eigenständigkeit.

Das heißt: Firma A überträgt Ihr Vermögen auf Firma B, wobei Firma A dadurch aufgelöst wird.

Firma B wird nun Rechtsnachfolger sämtlicher Rechtsverhältnisse von Firma A. Die Gesellschafter von Firma A erhalten wiederum dafür Anteile vom aufnehmenden Rechtsträger (Firma B).

Nach der Verschmelzung existiert nur noch Firma B. Firma A ist erloschen.

Vorteile

  • Keine Steuern: Bei der Verschmelzung profitieren Sie davon, keine Steuern zahlen zu müssen.
  • Altersabsicherung: Das Unternehmen wurde gelöscht, wird faktisch aber in der anderen Gesellschaft fortgeführt. In der Regel sollten Sie daher Ihre Altersabsicherung im Verschmelzungsvertrag geregelt haben.

Nachteile

  • Bonität des übernehmenden Rechtsträgers: Die Firma mit der Ihr Unternehmen „verschmilzt“, sollte auf gleicher Augenhöhe sein. Ansonsten könnten Sie mit einer Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Situation konfrontiert sein. Vergessen Sie nicht: Für Ihre Anteile aus der Verschmelzung sollten Sie eine Gewinnbeteiligung erwarten können.
  • Risiko Insolvenzfall: Es besteht immer das Risiko der Insolvenz. Wenn der übernehmende Rechtsträger (Firma B) insolvent geht, dann geht auch Ihre zuvor übertragene Firma sprichwörtlich mit „unter“. Das heißt: Ihre Anteile sind verloren.

Alternative #2: Einen Geschäftsführer anstellen

Theoretisch könnten Sie einen Geschäftsführer für Ihr Unternehmen einstellen, praktisch wird diese Lösung aber nicht sehr oft angewandt. Denn sie regelt die Unternehmensnachfolge nur bedingt.

Vorteile

  • Abgabe der Verantwortung: Der Geschäftsführer leitet die Firma eigenverantwortlich weiter und Sie müssen keine Verantwortung mehr für das Unternehmen tragen.
  • Profit am Gewinn: Obwohl Sie sich zurückgezogen haben, profitieren Sie als übergebender Unternehmer weiterhin von den Gewinnen des Unternehmens in Form von „Rente“.

Nachteile

  • Unmotivierter Geschäftsführer: Da der Geschäftsführer weder am Gewinn noch an den Verlusten des Unternehmens beteiligt ist, könnte er das Unternehmen möglicherweise nicht so motiviert führen.
  • Keine richtige Nachfolge: Da Sie sich bei dieser Alternative nie ganz aus dem Geschäft zurückziehen können, wird die Unternehmensnachfolge nur bedingt geregelt. Sie sollten den Geschäftsführer eher als Entlastung sehen.
  • Teilhabe am Verlust: Genauso wie Sie am Gewinn des Unternehmens beteiligt sind, sind Sie es auch bei Verlusten.

Alternative #3: Die Schenkung

Die Schenkung eines Unternehmens stellt eine weitere Alternative dar. Jedoch wird diese Variante in der Praxis kaum vorkommen, da die Nachteile überwiegen und die Schenkung nur 1 Vorteil bietet: eine schnelle Nachfolgesuche.

Nachteile

  • Kein Geld: Der größte Nachteil liegt wohl darin, dass Sie bei einer Schenkung kein Geld erhalten.
  • Vorschriften zur Schenkungssteuer: Zusätzlich müssen Sie aber die Vorschriften der Schenkungssteuer beachten. Dabei werden drei Steuerklassen unterschieden, die sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Schenker richten (§15, ErbStG, Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/BJNR109330974.html, 23.05.2018)

Alternative #4: Den Betrieb einstellen

Mit dieser Alternative ist das Aufgeben des eigenen Unternehmens gemeint.

Aber Achtung: Der Unternehmer muss gegebenenfalls eine Aufgabesteuer bezahlen, weil die Einstellung des Betriebs möglicherweise einen steuerlichen Gewinn bedeuten kann (§16 ErStG, Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/BJNR109330974.html, 23.05.2018).

Die Einstellung des Betriebs bringt unternehmerisch gedacht nur Nachteile

  • Kein Geld: Für die Einstellung Ihres Unternehmens erhalten Sie logischerweise kein Geld.
  • Unternehmer muss dafür zahlen: Der Unternehmer muss sogar noch Geld dafür bezahlen, dass er aufhört. Dies ist ein Problem, das sehr häufig in der Praxis vorkommt.

Ich habe schon einige Mandanten betreut, die deswegen um Lösungsvorschläge baten.

In der Regel gibt es dafür auch 2-3 Lösungsansätze, die dann zu einer „kleinen Steuer“ und zu einer Vergesellschaftung des Vermögens für die Familie führen.

Fazit: Kein klassischer Käufer in Sicht? Denken Sie an eine Verschmelzung

Wie Sie sehen, gibt es mehrere Alternativen zum Verkauf eines Unternehmens. Jedoch eignen sich das Anstellen eines Geschäftsführers, die Schenkung und Einstellung des Betriebs in der Praxis nicht wirklich, da sie je nach Variante fast nur Nachteile mit sich bringen.

Daher sollten Sie eher die Verschmelzung auf Aufnahme in Erwägung ziehen.

Die Verschmelzung kann Ihnen nicht nur einen steuerlichen Vorteil, sondern auch eine geregelte Altersabsicherung bringen.

Für welche Alternative Sie sich auch entscheiden, lassen Sie sich davor eingehend beraten.

Falls Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema oder den übergeordneten Themen der Unternehmensumwandlung und Unternehmensnachfolge haben, können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular kontaktieren.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

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Wonnemonat Mai

Wonnemonat Mai: Hochzeitszeit ist Nachfolgeplanungszeit

Pro Jahr heiraten in Deutschland rund 410.000 Paare (Quelle: Statistisches Bundesamt). Davon mehr als jedes 10. Paar im Mai. Eine Ehe verändert in juristischer Hinsicht viel. Vor allem Unternehmer müssen sich nun Gedanken machen.

Eheleute erwerben ein gesetzliches Erbrecht. Beim Tod des Ehepartners erbt der Hinterbliebene neben anderen Verwandten einen Teil des Vermögens. Aber wer verwaltet danach dir Firma? Ist der Ehepartner darauf vorbereitet? Will der Ehepartner überhaupt?

Fragen über Fragen…

Frischvermählte Unternehmer-Paare müssen sich Gedanken um die spätere Nachfolge im Unternehmen machen. Ansonsten drohen finanzielle und faktische Schäden, die weitreichend sind.

Ohne Regelung sind Streitigkeiten zwischen den Erben und/oder den Geschäftspartnern vorprogrammiert. Durch die richtige Planung kann man dem entgegensteuern.

Dank Erbnachfolgeplanung finanzielle und faktische Schäden vermeiden

Ist die Unternehmensnachfolge nicht geregelt, kann ein Teil der Familien- und Ihrer eigenen Absicherung verloren gehen. Mit Hilfe der passenden Nachfolgeregelung können Sie dies verhindern.

Dank der Erbnachfolgeplanung können Sie sich Ihre Altersabsicherung schaffen, Ihre Bonität verbessern und erbschaftssteuerliche Vorteile nutzen.

Ohne Nachfolgeplanung können sich darüber hinaus auch faktische Schäden hinzugesellen, die Ihre Beziehungen betreffen. Denn es ist nicht immer leicht, unter Zeitdruck einen geeigneten Nachfolger für Ihr Unternehmen zu finden. Es kann zu familiären Problemen kommen, weil die Zukunft der Erbfolge unsicher ist.

Es können aber auch Streitigkeiten mit den Geschäftspartnern Ihres Unternehmens auftreten. Möglicherweise sind diese nicht einverstanden, wenn z.B. die Ehefrau oder die Kinder die Firma weiterführen. Gründe gibt es dafür viele: Der Geschäftspartner versteht sich nicht mit der Ehefrau seines verstorbenen Partners oder traut ihr die Führung schlichtweg nicht zu.

Wie Ihre Ehepartner, Ihre Kinder & Ihr Unternehmen von einer Erbnachfolgeplanung profitieren

Falls Ihre Kinder Ihr Erbe nicht antreten können oder es nicht wollen, sind sie mithilfe der richtigen Erbnachfolgeplanung trotzdem gut abgesichert.

Es bestehen mehrere Möglichkeiten, die in Erwägung gezogen werden können, wie: Besitzgesellschaften, stille Gesellschaften oder eine Familien-Holding.

Zudem regelt die Erbnachfolgeplanung die Harmonisierung des Erbausgleichs, die Beachtung des Pflichtteilrechts und des Pflichtteilergänzungsanspruchs.

Probleme, die Ihre Geschäftspartner betreffen, können erst gar nicht aufkommen. Da die Nachfolgeplanung genau festlegt, wer das Unternehmen nach Ihrem Ableben führen soll.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesem Beitrag einen kleinen Gedankenanstoß geben. Durch die jahrelange Erfahrung mit meinen Mandanten – darunter auch verheiratete Unternehmer-Paare – weiß ich, dass man sich über die Unternehmensnachfolge nie früh genug Gedanken machen kann.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

Beitragsbild Haftungsfallen

Betriebsübernahme: Haftungsfallen beim Kauf eines Unternehmens

Sie wollen ein Unternehmen kaufen, wollen aber nicht in ruinöse Haftungsfallen durch Handlungen des Vorbesitzer tappen? Wenn Sie wissen, woher die Gefahr droht, können Sie dieses Risiko minimieren. Wir haben daher für Sie die wichtigsten Haftungsfallen in diesem Beitrag zusammengefasst.

Wie groß ist das Haftungsrisiko für Handlungen des Vorbesitzer?

Ihre Haftung als Käufer kann für steuerliche oder rechtliche Verpflichtungen, die durch frühere Handlungen des Vorbesitzer entstehen, vollumfänglich sein.

Zudem können Verpflichtungen und Haftungen für Sie durch die Übernahme von Mitarbeitern entstehen. In welcher Form Sie die Mitarbeiter übernehmen müssen und inwieweit Sie dadurch entstehende Probleme eindämmen können, haben wir Ihnen in einem weiteren Beitrag ausführlich zusammengefasst: Klicken Sie hier, um zum Artikel “Wissen für Unternehmer: Müssen Sie bei der Betriebsübernahme alle Mitarbeiter übernehmen?” zu gelangen.

Für Sie als Käufer gilt: Bei den Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern kommen Sie nie “ganz raus”. Der Arbeitnehmerschutz greift hier sehr weitreichend. Anderer geschäftlicher Verfplichtungen wie Steuerschulden, Lieferantenschulden etc. können Sie sich vertraglich entledigen bzw. den Verkäufer in die Pflicht nehmen.

Welche sind die häuftigsten Haftungsfallen bei Unternehmenskäufen?

§28 Handelsgesetzbuch regelt die Übernahme der Verbindlichkeiten

Dort heißt es in Absatz 1 wörtlich: “Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.”
Quelle: https://dejure.org/gesetze/HGB/28.html, am 27.2.2018

Wichtig für Sie, um dieser Haftungsfalle entgegenzuwirken: Dank Absatz 2 dieses Gesetzes können Sie diese Verbindlichkeiten vertraglich ausschließen. Das heißt: Sie sollten dafür einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen, der dies aber auch im Handelsregister einträgt und bekanntmacht. Andernfalls könnten Sie in diese Haftungsfalle tappen.

§75 Abgabenordnung regelt, wer für die Abgaben zuständig ist

Dieser Paragraph regelt, welche Beteiligte es bei der Abgabenordnung gibt. Bei einem Unternehmenskauf gilt: Sie übernehmen nicht nur den Betrieb, sondern auch die mögliche Steuerschulden – zumindest diejenigen, die in den letzten 12 Monaten entstanden sind.

Wichtig für Sie, um dieser Haftungsfalle entgegenzuwirken: Wenn Sie nichts unternehmen, müssen Sie für die ordnungsgemäße Zahlung dieser steuerlichen Altlasten nach der Übernahme gerade stehen. Sie können diese auch nicht direkt ausschließen. Das geht nur, wenn Sie die Verpflichtungen für den Verkäufer durch vertragliche Bestimmungen bestehen lassen.

§613a Bürgerliches Gesetzbuch regelt den Arbeitnehmerschutz

Dort lautet der erste Satz im ersten Absatz wörtlich: “Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.”
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html, am 27.2.2018

Dieses Gesetzt sagt weiter ganz klar: Sie dürfen einen Mitarbeiter nicht schlechter stellen als vorher und Sie müssen diese übernehmen. Es schützt den Arbeitnehmer rechtswirksam.

Wichtig für Sie, um dieser Haftungsfalle entgegenzuwirken: Zuallererst müssen Sie wissen – Sie können sich dieser Verpflichtung nicht vollumfänglich entledigen. Sie können Ihr Risiko eindämmen, indem Sie versuchen, die Kosten für Sie möglichst gering zu halten.

Wollen Sie die Mitarbeiter beispielsweise gar nicht übernehmen, weil diese in Ihren Augen zu teuer oder zu umproduktiv sind, geht das nur im beiderseitigen Einverständnis. Das heißt: Sie benötigen Abfindungsangebot, die zur beidseitigen Aufhebung des Anstellungsvertrags führen.

Fazit: Nehmen Sie den Verkäufer weitestgehend in die Pflicht

Wie Sie sehen, gibt es weitreichende Haftungsfragen, die bei einem Unternehmenskauf von Ihnen zu beachten sind. Um nicht in die gängigen Fallen zu tappen, sollten Sie den Verkäufer so weit wie möglich bei diesen Verpflichtungen mit ins Boot holen.

Wie machen Sie das? Sie können vertraglich Garantieversprechen und selbstschuldnerische Bürgschaften festhalten. Zudem können Sie die Kaufpreiszahlung in Tranchen abwickeln, um bei berechtigten Forderungen auch direkt die nötigen Zahlungen an den Käufer zu minimieren. So müssen Sie das Geld nicht wieder einfordern und können sicher sein, dass es auch (noch) vorhanden ist.

Ich hoffe, es ist mir mit diesem Beitrag gelungen, Ihnen die wichtigsten Haftungsfallen bei einem Unternehmenskauf leicht verständlich zu erklären, ohne zu sehr ins “Juiristendeutsch” zu verfallen.

Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben oder weiterführende Beratung benötigen, so können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular kontaktieren.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

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Presseschau Blogbild

Die kleine Presseschau: Nachfolge war mein Medien-Thema 2017

Unternehmensnachfolgeplanung ist für mich nicht nur irgendein Thema, das ich gerne mit meinen Kunden im stillen Kämmerchen besprechen möchte. Unternehmensnachfolgeplanung ist eine meiner zentralen Spezialisierungen, weil ich gemerkt habe, dass man damit vielen Unternehmern vor und in brenzligen Übergangssituationen sehr stark weiterhelfen kann.

Und gerade in einem Land der Familienunternehmen (wie Deutschland) ist dies besonders wichtig. Schließlich sind hierzulande laut Statista.de 88 von 100 Unternehmen eigentümergeführte Familienunternehmen. Diese sind zudem für mehr als die Hälfte aller deutschen Arbeitsplätze verantwortlich. Eine Spezialisierung also, die viel Verantwortung, aber auch Chancen mit sich bringen kann.

Nachfolgeplanung in den Medien

Da bekannt ist, dass sich viele Unternehmer erst zu spät Gedanken über Ihre Nachfolgeplanung machen, habe ich das zu einem der zentralen Themen meiner Öffentlichkeitsarbeit in 2017 gemacht. Gemeinsam mit meinen Geschäftspartnern ist es mir gelungen, Journalisten auf dieses Thema aufmerksam zu machen.

So gab es beispielsweise einen sehr schönen Artikel in der Zeitschrift Textilwirtschaft (hier klicken, um ihn als PDF zu lesen). Darin werden ich und ein Kollege, gezielt zum Thema Unternehmensnachfolgeplanung befragt. Meiner Meinung nach hat der Autor, Matthias Erlinger, in diesem Artikel die Situation in der Textilbranche anschaulich erfasst und die Überlegungen zu diesem zukunftsentscheidenden Thema sehr schön diskutiert.

Mehr Beiträge wie diesen würde ich mir in den deutschen Medien zu diesem Thema wünschen.

Weitere mediale Nennungen der Thomas Breit Steuerberatung zum Thema

Neben der Zeitschrift Textilwirtschaft ist es mir gelungen, Nachrichten zum Thema Unternehmensnachfolge in mehreren Webportalen unterzubringen. Hier einen kurzen Überblick über die Portale, die meine Presseaussendung aufgegriffen haben, bzw. wo ich diese direkt veröffentlichen konnte:

  • finanztreff.de
  • Mittelstand Café
  • OpenPR

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Haftungsrisiken bei Betriebsübernahme Beitragsbild

5 Haftungsrisiken bei der Betriebsübernahme, die jeder Unternehmer kennen sollte

Wenn Sie einen Betrieb übernehmen, übernehmen Sie nicht nur Gewinnaussichten & Entwicklungschancen. Sie übernehmen auch Risiken. Risiken für die Sie in der Haftung sind. In diesem Blogbeitrag möchte ich Sie auf die 5 wichtigsten Haftungsrisiken hinweisen und Ihnen Wege aufzeigen, wie Sie sich so gut wie möglich schützen können.

Was ist ein Haftungsrisiko? Wieso sollten Sie solche Risiken genau prüfen?

Bevor wir direkt zu den fünf wichtigsten Haftungsrisiken kommen, möchte ich Ihnen kurz erklären, was damit überhaupt gemeint ist UND was Ihnen als Käufer durch die Übernahme solcher Risiken für Konsequenzen drohen.

Im weitesten Sinne bedeutet ein Haftungsrisiko, dass Sie rechtlich dafür geradestehen müssen, wenn einer anderen Person ein Schaden entsteht. Dabei muss der dafür zugrunde liegende Fehler gar nicht von Ihnen verübt worden sein. Manchmal gibt es auch Fälle, bei denen gar kein Fehler passiert ist und dennoch Schaden entstanden ist…

Im Steuerrecht wird diese Definition sogar noch erweitert. In den meisten Fällen betrifft dies die Geschäftsführerhaftung. Das heißt: Ein Geschäftsführer muss unter bestimmten Umständen (z.B.: wenn kein Tax CMS vorliegt) für die Steuerschulden der GmbH geradestehen.

Anm.: Falls Sie noch nicht genau wissen, was ein Tax CMS ist und wieso es bei Steuervorwürfen Schutz bietet, habe ich für Sie diesen Beitrag verfasst: Digitalisierung für KMU: Ihre Vorteile & 8 konkrete Umsetzungs-Tipps

Bei Haftungsrisiken drohen Haft und Strafzahlungen

Wie immer in der Justiz kann man verallgemeinern: Je höher der Schaden, desto höher die Strafe, die angedroht wird. Im Falle unternehmerischer Haftungsrisiken reicht die Strafandrohung von Strafzahlung bis hin zu Gefängnisstrafen.

Um das aber von solchen allgemeinen Phrasen loszulösen, möchte ich es mit einem Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit verknüpfen:

Im Dezember 2013 trafen solche Haftungsrisiken 5 Vorstände eines DAX-Unternehmens. Darunter befand sich sogar der CFO (=Vorstand für den Finanzbereich). Obwohl die Unregelmäßigkeiten lange vor seiner Zeit als CFO passiert waren, musste er dafür geradestehen.

Die geschädigte Partei verklagte die in der Haftung stehenden Personen auf einem Betrag von mehr als 10 Mio. Euro und bekam am Landesgericht München recht.

Risiko#1: Steuerschulden gehen auf Sie über

Bevor Sie ein Unternehmen übernehmen, sollten Sie Ihren Blick nicht nur auf Umsatz- und Gewinnzahlen richten. Sie sollten auch die Steuerverpflichtungen der Vergangenheit im Blick haben.

Sie übernehmen nämlich nicht nur den Betrieb, sondern auch dessen Steuerschulden. Zumindest jene, die in den letzten 12 Monaten vor dem Verkauf entstanden sind.

Für die ordnungsgemäße Zahlung dieser steuerlichen Altlasten müssen Sie nach der Übernahme gerade stehen.

Risiko#2: Arbeitnehmerverpflichtungen bleiben bestehen

Das betrifft beispielsweise Pensionszusagen und Lebensarbeitskonten. Hat der vorherige Eigentümer Pensionszusagen getroffen, müssen Sie diese künftig bedienen.

Handelt es sich dabei um Verpflichtungen aus der Unterstützungskasse, mussten diese nicht einmal rückgestellt werden. Sie haften nach der Übernahme für deren Auszahlung.

Das gleiche gilt für Lebensarbeitskonten: Hatte der alte Eigentümer Vereinbarungen über geleistete Mehrarbeit, dann müssen Sie die Einhaltung dieser Vereinbarungen nach der Übernahme gewährleisten. Das kann bedeuten, dass Arbeitnehmer jahrelang Gehalt von Ihnen beziehen, ohne dass diese noch im Betrieb ihrer Arbeit nachgehen müssen – schließlich habe die Arbeitnehmer diese Jahre bereits beim alten Eigentümer “erarbeitet”.

Risiko #3: Ansprüche dritter aus verlängerten Eigentumsvorbehalten

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt geht es darum, dass ein Käufer erst die notwendigen Mittel aufbringen kann, wenn er seine Ware verkauft. Das betrifft beispielsweise einen produzierenden Betrieb. Dieser kauft Rohstoffe ein, kann diese aber erst bezahlen, wenn er diese zu seinem Produkt verarbeitet und verkauft hat.

Um das an einem Beispiel zu verdeutlichen, gehen wir von einem Goldschmied aus: Dieser kauft bei einem Lieferanten den Rohstoff Gold ein, um Ringe zu fertigen. Er kann diesen Lieferanten allerdings noch nicht bezahlen. Daher vereinbart der Lieferant mit dem Schmied einen verlängerten Eigentumsvorbehalt.

Das heißt: Die Ringe dienen dem Lieferanten als Sicherheit bis das gelieferte Gold durch den Schmied bezahlt ist. Wurden schon Ringe verkauft, stehen diese Beträge dem Lieferanten ebenfalls als Sicherheit zur Verfügung. So lange, bis die offene Rechnung beglichen ist.

Wenn Sie nun ein Unternehmen übernehmen, das entsprechende verlängerte Eigentumsvorbehalt-Vereinbarungen getroffen hat, haften Sie nun auch für die Einhaltung dieser Vereinbarungen.

Risiko #4: Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle vor der Übernahme

Wenn Sie einen Betrieb übernehmen, kann es Ihnen passieren, dass Sie für die Unregelmäßigkeiten bzw. sogar Steuerbetrug des Vorbesitzers haften müssen.

Als Beispiel kann hierfür auch der Finanzvorstand des DAX-Unternehmens aus der Einleitung dienen. Obwohl er seinen Dienst als Finanzchef erst antrat, nachdem die Unregelmäßigkeiten auftraten, wurde er im Zuge einer Klage zu einer Geldleistung verurteilt.

Wenn Sie den Vorbesitzer bei einer Betriebsübernahme vertraglich nicht in die Haftung nehmen und sich schützen, dann müssen Sie für dessen Verfehlungen geradestehen.

Risiko #5: Verpflichtungen durch gutgläubigen Erwerb

Sie gehen bei Ihrer Unternehmensübernahme verständlicher Weise davon aus, dass der Verkäufer auch Inhaber sämtlicher Werte (Grundstücke etc.) ist. Sind diese jedoch beispielsweise mit Bürgschaften oder Nießbrauch belastet, so können Sie nun Verpflichtungen daraus treffen. Auch dann, wenn dies für Sie nicht erkennbar war, da es in den Bilanzen nicht auftauchte.

In so einem Fall spricht man vom gutgläubigen Erwerb und der wahre Inhaber oder die Bürgen, haben Ausgleichsansprüche für die Sie in die Geschäftsführerhaftung genommen werden können.

Fazit: Schützen Sie sich vor Haftungsrisiken auf 3 Wegen

Risiken bei einer Übernahme gibt es natürlich immer. Allerdings können Sie diese minimieren, indem Sie auf die 5 oben genannten schon vor dem Kauf beachten. Um sich selbst zu schützen, sollten Sie folgende drei Wege beschreiten:

1. Das Aufspüren vermeintlicher Haftungsrisiken ist der erste Weg, den Sie bei einer Betriebsübernahme gehen sollten. Dafür müssen Sie in “detektivische” Feinarbeit die Bücher der Vergangenheit prüfen.

Diesen Zeitaufwand sollte es Ihnen in jedem Fall Wert sein. Denn wie Sie nun wissen: Sie kaufen nicht nur betriebswirtschaftliche Zahlen und gehen nicht nur das Risiko ein, dass Sie das Geschäft nicht profitabel weiterführen können. Sie übernehmen beim Kauf unter Umständen auch Haftungsrisiken aus der Vorgeschichte des Unternehmens von der Steuerlast bis hin zu Betrugsfällen.

2. Den Verkäufer bei Haftungsfragen vertraglich in die Pflicht zu nehmen ist der zweite Weg. Das heißt: Sie sollten enthaftende Klauseln in den Kaufvertrag einbauen. Diese sind dann zwar nur im Innenverhältnis zwischen Ihnen als Käufer und dem Verkäufer wirksam, aber holen diesen im Fall der Fälle ins sprichwörtliche Boot.

3. Schlussendlich sollten Sie bei Ihrem zukünftigen Unternehmensweg sofort ein Tax-CMS einrichten. In unserem Blogbeitrag “Digitalisierung für KMU: Ihre Vorteile & 8 konkrete Umsetzungs-Tipps”, erfahren Sie mehr dazu. Gerade wenn Sie den “detektivischen” Weg bereits gegangen sind, kennen Sie die Prozesse im Unternehmen. Dann können Sie diese gleich aufschreiben, bestimmen und in ein internes Kontrollsystem (=Tax CMS) integrieren. So stellen Sie künftige Steuerehrlichkeit sicher und vermindern Ihr Risiko in der Zukunft.

Ich hoffe, es ist mir in diesem Beitrag gelungen, Sie über bestehende Haftungsrisiken bei Betriebsübernahmen aufzuklären. Sollten Sie jetzt gerade eine planen, dann prüfen Sie das Unternehmen bitte auf die oben angeführten wichtigsten Punkte.

Sollten Sie noch weitere Fragen zum Thema Haftungsrisiken bei der Betriebsübernahme haben, so können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular kontaktieren. Ich stehe Ihnen gerne beratend zur Seite.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

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Unternehmen kaufen - das sollten Sie nicht vergessen Beitragsbild

Sie wollen ein Unternehmen kaufen? Diese 7 Punkte dürfen Sie nicht vergessen!

Ein Unternehmen zu kaufen, kann attraktiv sein. Dafür muss es aber das Richtige sein. Oft sehen Sie vom Verkäufer viele schöne Zahlen. Auf die folgenden 7 Punkte sollten Sie aber besonders achten. Denn diese werden in der Euphorie eines Unternehmenskaufs oft vergessen.

Punkt 1: Die Wahl der richtigen Unternehmensbewertung

Sie werden es vielleicht nicht glauben, aber es gibt in der Betriebswirtschaft mehr als 20 verschiedene Systeme, wie Sie den Wert eines Unternehmens ermitteln können. In der Theorie sollten all diese Verfahren zum selben Ergebnis kommen – schließlich kann ein Unternehmen nur einen gewissen Wert haben.

In der Praxis ist das leider so gut wie nie der Fall. 20 Verfahren liefern Ihnen 20 verschiedene Ergebnisse.

Wie sollten Sie daher vorgehen?

Sehen Sie sich an, welches Bewertungsverfahren das richtige für Sie ist. Das klingt leichter gesagt als getan. Ich möchte Ihnen daher drei Überlegungen mitgeben:

  • Ist das Unternehmen zukunftsorientiert?
  • Genießt das Unternehmen praktisch “Blue-Chip-Status”?
  • Wie lange gibt es das Unternehmen bereits?

Gehen wir davon aus, dass das Unternehmen auf das Sie ein Auge geworfen haben, seit 40 Jahren als Büropapierproduzent auf dem Markt ist. Dieser Markt wird jedoch durch die Digitalisierung kleiner. Immer mehr Unternehmen stellen auf das papierlose Büro um oder denken zumindest darüber nach.

Handelt es sich bei dem Unternehmen praktisch um einen “Blue-Chip-Kandidaten”, der vielfältig in verschiedenen Märkten (z.B. neben Büropapier, noch Verpackungen, Logistik uvm.) tätig ist und nicht vom Papiermarkt abhängig ist, dann ist dieses Unternehmen ganz anders zu behandeln als das oben genannte. Es ist dann so, dass hier bereits viel Substanz vorhanden ist. Gleichzeitig bedeutet das allerdings auch, dass vermutlich auch keine großen Sprünge mehr in naher Zukunft möglich sind.

Je nachdem, wie Sie diese drei Fragen beantworten, eignet sich vielleicht das eine oder das andere Bewertungssystem für Ihre Kaufentscheidung besser. Im Detail sind vermutlich auch noch einige weiteren Fragen für die Bewertungsgrundlage ausschlaggebend. Wichtig ist, dass Sie ein Bewertungsverfahren finden, mit dem Sie nicht zu viel bezahlen.

Punkt 2: Hat das Unternehmen Steuerschulden?

Das ist ein wirklich heißes Thema, denn viel zu oft geht der Blick beim Kauf nur in Richtung Umsatz, Gewinn, Werte und rosige Prognosen. Mögliche Steuerschulden, die diese oft schönen Zahlen aber deutlich schmälern würden, werden gerne übersehen.

Für Sie als Käufer ist das aber extrem wichtig: Sie kaufen nämlich die Steuerschulden bei der Unternehmensübernahme mit. Und zwar genau alle Steuerschulden, mindestens aber die, die innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Kauf entstanden sind.

Lassen Sie sich also auf jeden Fall diese Zahlen und den letzten Steuerbescheid zeigen, um hier nicht einen sprichwörtlichen Stolperstein für die Unternehmenszukunft zu übersehen.

Punkt 3: Kaufen Sie das Richtige an und in einem Unternehmen?

Hier stellt sich die Frage, was für den Kauf besser geeignet ist. Ein sogenannter Asset-Deal oder ein Share-Deal.

Was heißt das? Bei einem Share-Deal kaufen Sie die Anteile am (gesamten) Unternehmen (zum Beispiel beim Mantel einer GmbH). Aber denken Sie daran, faktisch kaufen und bezahlen Sie für das, was in der GmbH drinnen ist  – obwohl Sie rechtlich nur die Anteile kaufen!

Bei einem Asset-Deal gehen nur gewisse Vermögensgegenstände (wie Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Patente etc.) auf Sie über. Hier kaufen Sie gerade nicht den Mantel, sondern kaufen und bezahlen unmittelbar für Vermögensgegenstände. Sie können hierrüber auch den nicht bilanzierten “good will” (=Firmenwert) kaufen und bilanzierungs- und abschreibungsfähig machen. Findet dabei zugleich ein Betriebsübergang statt, betrifft das auch die Arbeitsverhältnisse. Am Ende kann die Verkäufer-GmbH nur noch als Hülle übrig bleiben. Ein Asset-Deal lässt die Möglichkeit offen, ob Sie als Erwerber gewisse Verbindlichkeiten und Risiken übernehmen oder nicht.

Punkt 4: Bestehen noch “versteckte” Pensionsverpflichtungen?

Dafür gilt es zu erklären, dass es Pensionsverpflichtungen geben kann, die für Sie als Käufer nicht so leicht zu erkennen sind. Bei Betrieben gibt es nämlich 2 Arten von Pensionen, die Sie beim Kauf einrechnen müssen:

1. Pensionszusagen: Diese erkennen Sie leicht an der Rückstellung in der Bilanz.

2. Verpflichtungen aus der Unterstützungskasse: Diese müssen nicht rückgestellt werden, sondern können beispielsweise als Versicherung in den Betriebsausgaben stecken. Dabei müssen Sie genau hinsehen.

Warum ist diese zweite Art so gefährlich? Die Gefahr liegt in der Natur des Marktes. Stellen Sie sich vor, die Verpflichtung beträgt 3.000 Euro pro Monat für Mitarbeiter X. Dafür wurde vor 25 Jahren eine Versicherung abgeschlossen, die das ermöglichen sollte. Das dafür überlegte Zinsmodell ging aber nicht auf.

Die Versicherung stellt Ihnen nun einen Kapitalstock zur Verfügung, der 1.300 Euro pro Monat ermöglicht. Die restlichen 1.700 Euro müssen Sie als Käufer dieser Firma nun tragen.

Daher: Gibt es Pensionsverpflichtungen, die für Sie als Käufer nicht einsichtig sind – vor allem wenn es die ehemaligen Gesellschafter oder Geschäftsführer betrifft – sollten Sie sich dieser entledigen.

Punkt 5: Gibt es noch weitere Verpflichtungen wie Lebensarbeitskonten, Bürgschaften etc.?

Kaufen Sie ein Unternehmen, müssen Sie alle Verpflichtungen sehr genau unter die Lupe nehmen.

Ziehen wir als Beispiel Lebensarbeitskonten heran: Dabei geht es um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei dieser wird Mehrarbeit nicht in Geld, sondern als Zeit angespart. Das heißt: Der Arbeitnehmer konnte die geleistete Mehrarbeit ansparen und um diese Mehrarbeitszeit früher in Rente gehen.

Hat sich ein Arbeitnehmer zum Beispiel 4 Jahre Zeit erarbeitet, muss er nicht erst mit 67, sondern kann bereits mit 63 Jahren in Rente gehen. Der Arbeitgeber muss dann das Gehalt für diese 4 Jahre aus dem Spartopf auszahlen, ohne dass der Arbeitnehmer noch Arbeit leistet.

Für Sie als Käufer heißt das: Wenn das Geld für dieses Lebenskonto nicht dafür zur Seite gelegt wurde, müssen Sie es als neuer Inhaber aus Ihrer Tasche zahlen, obwohl dieser Arbeitnehmer keine Arbeit mehr für Sie erbringt.

Punkt 6: Welche Finanzierungsform ist die richtige für Sie?

Das ist bei einem Unternehmenskauf gar nicht so einfach, wie man oft meint. Grundsätzlich gibt es drei Modelle:

1. Sie legen das Geld auf den sprichwörtlichen Tisch: Damit tragen Sie vollständig das Risiko. Geht das gekaufte Unternehmen pleite, ist Ihr Geld weg. Allerdings: Es ist auch die günstigste Variante ein Unternehmen zu kaufen.

2. Sie nehmen einen Bankkredit auf: Bei dieser Variante benötigen Sie nur ein gewisses Maß an Eigenkapital. Das Risiko eines Verlustes teilen Sie sich somit mit der kreditgebenden Bank. Allerdings: Meist müssen Sie den Teil der Bank mit Werten absichern, welche den Geldwert, den Sie geliehen bekommen übersteigen. Und: Geht alles gut, haben Sie mehr bezahlt als hätten Sie das Geld gleich auf den Tisch gelegt.

3. Sie nehmen einen staatlich geförderten Kredit auf: Hier übernimmt eine sogenannte Bürgengemeinschaft über 80 Prozent des Ausfallrisikos. Sie können sogar als Förderung Geld wie Eigenkapital bekommen. Im Ergebnis bleiben Sie bei einer Pleite somit maximal auf 20 Prozent des Finanzierungsbetrags sitzen. Hier muss man nur wissen, dass man neben den meistens extrem günstigen Bankzinsen auch eine “Gebühr” an die Bürgengemeinschaft bezahlen muss. Man hat auch gewisse Reporting-Pflichten ihr gegenüber. Dadurch entstehen Mehrkosten, was den Kredit unter Umständen teurer macht, als man denkt.

Zusammenfassend kann man sagen: Das Eigenkapital hat am meisten Risiko, ist aber die billigste Variante; der Bankkredit liegt in der Mitte; und der Förderkredit ist vom Handling her der Aufwendigste.

Für Sie ist es wichtig, die Risiken genau abzuwägen und die für Sie möglichen Varianten zu vergleichen. Nicht, dass Sie beispielsweise am Ende eines Förderkredits enttäuscht sind, weil Sie sich Kosten hätten sparen können oder die Bürde falsch eingeschätzt hatten.

Punkt 7: Kaufbare Verlustvorträge vs. steuerfreie Sanierungsgewinne

Wenn Sie ein GmbH-Unternehmen mit Verlusten kaufen, können Sie die Verlustvorträge der Vorjahre übernehmen. Allerdings müssen Sie dabei 5 Jahre vorausdenken. So lange dürfen Sie nämlich bei Übernahme der Verlustvorträge keinen steuerfreien Sanierungsgewinn beantragen.

Was heißt das? Wenn Sie ein Unternehmen mit Verlusten kaufen, gibt es im Handels- und Steuerrecht die Möglichkeit diese Verluste ins nächste Geschäftsjahr zu übertragen. Das heißt: Bei einem Gewinn im nächsten Geschäftsjahr wirken diese gewinnmindernd – ähnlich wie eine normale Betriebsausgabe. Da der Gewinn niedriger ist, wird auch die Steuerlast gesenkt.

Da dadurch Verluste ein Unternehmen für einen Käufer  interessant machen können, werden diese Verlustvorträge praktisch mitgekauft. Allerdings gibt es mittlerweile eine Ausnahme. Wenn Sie innerhalb der ersten 5 Jahre nach dem Kauf durch eine Sanierung sogenannte Sanierungsgewinne erzielen, ist das nicht zulässig.

Da diese Sanierungsgewinne auch steuerfrei sein können, zwingt Sie der Gesetzgeber zu entscheiden: Entweder Sie beanspruchen die kaufbaren Verlustvorträge oder die Sanierungsgewinne für Ihren Steuervorteil. Beides geht nicht.

Haben Sie die kaufbaren Verlustvorträge eingesetzt und erzielen innerhalb der nächsten 5 Jahre bei einer Sanierung Sanierungsgewinne, kommt der Steuergesetzgeber nämlich wieder auf den Verkäufer zurück und beansprucht KöSt, sowie andere Steuerleistungen. Sie als Käufer wären dann wiederum dem Verkäufer verpflichtet. Ein Rechtstreit scheint vorprogrammiert, wenn Sie das nicht beim Kauf schon vertraglich regeln…

Fazit: Schauen Sie beim Unternehmenskauf wirklich genau hin

Diese 7 Punkte, die Sie beim Unternehmenskauf nicht vergessen sollten, kenne ich aus meiner täglichen Arbeit als ich noch als Unternehmensberater  selbständig tätig war (Febr. 1995 – Januar 2006) und kann ihnen hier mit viel Erfahrung und Wissen zu Seite stehen. Ich hatte mich zur Zeit, bevor ich Steuerberater wurde, auf Unternehmensbewertungen, betriebswirtschaftliche Steuerpolitik -und damit auf sämtliche Finanzierungs- und Verkäufer-/Erwerbermodelle spezialisiert. Ich habe früh erkannt, dass sich Probleme in der Zeit nach dem Kauf meist auf die Nicht-Beachtung dieser 7 Punkte zurückzuführen sind.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesem Beitrag einen guten Einblick in die Komplexität eines Unternehmenskauf geben und Sie auf wichtige Stolperfallen hinweisen.

Sollten Sie weiterführende Fragen haben, die ich in diesem Beitrag nicht beantwortet habe, nehmen Sie bitte mit mir Kontakt auf: Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

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Aus Fehlern anderer lernen. Es kommt immer anders, als man denkt.

In den vergangenen Jahren sind mir veschiedenste familiäre Situationen begegnet, in denen es um Unternehmensnachfolge ging. Aus einem speziellen Fall habe ich besonders viele Lehren gezogen. Wenn man davon redet, ein Erbe zu teilen, klingt das eigentlich erstmal einfach. Doch dann sieht man genauer hin und stellt fest, dass sich manches gar nicht so einfach teilen lässt.

Eheverträge: Für Mitglieder von Unternehmerfamilien ein Muss.

Gut, wenn man als Unternehmer mit seiner Familie frühzeitig die Nachfolgeplanung in Angriff nimmt. Eine gute Voraussetzung ist, wenn in der Familie Einigkeit über die Führung des Unternehmens und die Fortführung der Tradition herrscht. Streit und Missgunst kann niemand im familiären Umfeld gebrauchen und schon gar nicht, wenn dieser Einfluss auf die Steuerung des Unternehmens haben kann.

Smarte Nachfolgeplanung beugt Familienstreitigkeiten vor.

Aus 16 Jahren Berufserfahrung in diesem Gebiet sind einige Erfahrungswerte entstanden, die sich bei Erbschaft und/oder Nachfolgeplanung immer wieder als wahr erweisen. Die einfachste Regel: Je älter der Übergeber ist, desto fester sollten die getroffenen Regelungen sein.

Mittelstandsnachfolge: Entwicklungspotenzial schützen.

Nachhaltigkeit bei der Mittelstandsnachfolge bedeutet, von den Erfahrungen anderer zu lernen.