Unter dem Begriff “Geringwertige Wirtschaftsgüter” (GWG) versteht man bewegliche Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten. Dieser Betrag, der regelmäßig angepasst wird und üblicherweise im Bereich von mehreren Hundert bis Tausend Euro liegt, bildet die Grundlage für die steuerliche Klassifizierung dieser Wirtschaftsgüter.
Die besondere Relevanz von GWG liegt in der Möglichkeit der Sofortabschreibung. Das bedeutet, dass Unternehmen, deren Anlagegüter als geringwertig eingestuft werden, die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgabe geltend machen können. Diese Regelung erleichtert nicht nur die steuerliche Verwaltung für Unternehmen, sondern ermöglicht auch eine schnellere Liquiditätsverbesserung.
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