EU-Regeln für Auslandsgeschäfte

Angst vor Auslandsgeschäften? Diese EU-Regeln machen es besonders leicht!

Sie wollen mit Ihrer Firma auch außerhalb Deutschlands tätig werden? Sie wollen wissen, welche steuerlichen EU-Regelungen es für den innergemeinschaftlichen Verkehr gibt?

Lesen Sie in diesem Blogbeitrag, von welchen grenzüberschreitenden Steuerregelungen Sie als Unternehmer profitieren:

Ziel der steuerlichen Regelungen in der EU ist …

  • einen europäischen Binnenmarkt zu gründen,
  • den Handel innerhalb der EU zu erleichtern,
  • den Wettbewerbskampf zu verringern.

Im Grunde genommen sind also die Steuerregeln der Europäischen Union dazu da, Ihnen als internationalem Unternehmer den Weg zu ebnen. Die im EU-Vertrag enthaltenen Verordnungen und Richtlinien erleichtern Geschäfte ins EU-Ausland locken mit dem innergemeinschaftlichen Verkehr.

In diesem Blogbeitrag möchte ich Ihnen zwei dieser Regelungen vorstellen, die Ihre EU-Geschäfte besonders vereinfachen:

1. Einfache Verrechnung dank der Reverse Charge

Die Reverse Charge ist die Umkehr der Steuerschuld bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen. Das bedeutet: Wenn Sie Leistungen ins EU-Ausland anbieten, muss Ihr Leistungsempfänger die dabei anfallende Umsatzsteuer zahlen. Dadurch wird das Steuerverfahren nicht nur für die Finanzbehörden vereinfacht, sondern auch für Sie als Unternehmer.

Damit die Reverse Charge jedoch in Kraft tritt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. So gilt die umgekehrte Steuerschuld z.B. nur für:

  1. Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers
  2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände außerhalb des Insolvenzverfahrens
  3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
  4. Lieferung von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität durch im Ausland ansässige Unternehmer
  5. Übertragung von Emissionsrechten
  6. Lieferung von Gold, Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html (Stand: 26.04.2019)

Damit Sie als Unternehmer keine Umsatzsteuer für Ihre angebotenen Leistungen ins EU-Ausland zahlen müssen, brauchen Sie eine gültige USt-ID-Nummer (= Umsatzsteuer-Identifikationsnummer). Diese müssen Sie auf der Rechnung angeben. Zusätzlich müssen Sie auf Ihre Steuerfreiheit hinweisen. Nur auf diese Weise können Sie auf die Verrechnung der Umsatzsteuer verzichten.

Gehen Sie auf Nr. sicher: Ob die USt-ID-Nummer Ihres Geschäftspartners wirklich gültig ist und auf dessen Namen/Anschrift läuft, erfahren Sie durch das elektronische MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS).

Entspricht alles den Vorschriften, brauchen Leister beim innergemeinschaftlichen Handel daher lediglich den Nettobetrag verrechnen. So erspart die Reverse Charge Ihnen als Unternehmer Verwaltungsaufwand.

2. Steuerneutrale Sitzverlegung innerhalb der EU

Sie sind an anderen EU-Märkten interessiert und wollen Ihren Firmensitz verlegen? Dabei kommen Ihnen die EU-Verordnungen entgegen:

In der Europäischen Union gilt die sogenannte Niederlassungsfreiheit. Sie als Unternehmen dürfen daher Ihren Firmensitz (bzw. Verwaltungssitz) in jedes beliebige EU-Ausland verlegen. Diese Sitzverlegung ist nicht steuerpflichtig (im Gegensatz zu Sitzverlegungen außerhalb der EU).

Stattdessen gilt innerhalb der EU eine sogenannte Steuerstundung. Das bedeutet: Es werden zwar Steuern für eine Sitzverlegung in der EU festgesetzt, diese jedoch nicht erhoben. Die festgesetzte Steuer wird nämlich erst dann eingefordert, wenn die besagte Firma verkauft wird.

So wird die Sitzverlegung außerhalb der EU geregelt

Anders als in der EU, müssen Unternehmer bei Sitzverlegungen ins Ausland eine Wegzugsbesteuerung zahlen. Dabei wird der Unternehmenswert fiktiv versteuert, so als würde die wegziehende Firma zu ihrem Unternehmenswert verkauft werden.
Genau diese Wegzugsbesteuerung verhindert die Europäische Union mithilfe der Niederlassungsfreiheit und der zinslosen Steuerstundung bis zum Firmenverkauf.

Diese Steuern sollten Sie bei Auslandsgeschäften beachten

Wie bereits bei der Verlegung des Firmensitzes zu sehen war, gelten außerhalb der EU andere Regelungen für Unternehmer. So müssen Sie bei Auslandsgeschäften vor allem die umsatzsteuerlichen Auswirkungen beachten.

Je nachdem ob Sie Waren außerhalb der EU einkaufen, Produkte in nicht EU-Staaten liefern oder Dienstleistungen nicht EU-Partnern anbieten, gelten unterschiedliche Regelungen bei der Umsatzsteuer. Daher sollten Sie als Unternehmer unbedingt mit ihrem Steuerberater Rücksprache halten, bevor Sie Auslandsgeschäfte tätigen.

Lieferungen innerhalb der EU: Sofern Sie innerhalb der EU-Grenzen Waren ausliefern, sind diese von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Warenerwerb von Ihrem Abnehmer (mittels Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) versteuert wird.

Sollten Sie eine Betriebsstätte im Ausland gründen, müssen Sie zudem auch die Einkommen- und/oder Körperschaftsteuer berücksichtigen. Werden Sie als Unternehmer in mehreren Staaten tätig, dürfen nämlich alle betroffenen Länder Ihre Erträge besteuern.

Um dabei eine doppelte Besteuerung (von In- wie auch Ausland) Ihres Gewinns zu vermeiden, gibt es in Deutschland das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen. Dieses teilt das Besteuerungsrecht zwischen den jeweiligen Ländern auf.

Fazit: Angst vor innergemeinschaftlichen Verkehr unbegründet

Wie an diesen beiden steuerlichen Regelungen zu sehen war, vereinfacht die Europäische Union den innergemeinschaftlichen Handel. Sie als Geschäftsmann profitieren daher von einem deutlich niedrigeren Verwaltungsaufwand und brauchen keine Angst vor Auslandsgeschäften haben.

Sollten Sie über diesen Beitrag hinaus Beratung zu den steuerlichen Regelungen der EU benötigen, stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch in meiner Hamburger Steuerberatungskanzlei zur Verfügung. Sie können mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular erreichen.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

Foto: © khosrork  – stock.adobe.com

 

 

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