Steuerförderungen Beitragsbild

Mit diesen Steuerförderungen sparen Sie wirklich Steuern

Sie sind Unternehmer und wollen von Steuerförderungen profitieren? Sie haben vom Investitionsabzugsbetrag gehört oder vielleicht gar von Begünstigungen nach § 34a EStG, Sie können sich darunter aber nichts Konkretes vorstellen? Genau aus diesem Grund will ich Ihnen in diesem Beitrag ein paar Informationen darüber gehen, wie Sie damit merkbar Steuern sparen können.

Den Anfang machen wir, indem ich Ihnen das Konzept des Investitionsabzugsbetrages vorstelle, wofür Sie diesen nutzen können und welche unterschiedlichen Möglichkeiten der Nutzung es gibt. Später erläutere ich Ihnen dann noch weitere Steuerförderungen oder Begünstigungen, die Sie in Anspruch nehmen können. Sie erfahren zudem, worauf Sie achten müssen oder etwa was passiert, wenn Sie Ihr Fahrtenbuch nicht richtig oder gar nicht führen.

Dieser Beitrag wurde am 16. August 2022 aktualisiert.

Der Investitionsabzugsbetrag – Was ist das?

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist laut Steuerrecht eine den Gewinn mindernde Rechengröße. Diese kann von Unternehmen für zukünftige Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter (zB. einem PKW oder LKW) gebildet werden. Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht Ihnen demnach die Vorverlagerung von Abschreibungen ebenjenes Wirtschaftsgutes und wirkt damit unmittelbar steuersenkend.

Kurz: Der Zweck des Investitionsabzugsbetrags  ist es, Ihre Einkommens- und Gewerbesteuer zu mindern. Um den Betrag nutzen zu können müssen Sie allerdings in den kommenden 3 Jahren einen Vermögensgegenstand kaufen.

Das bedeutet für Sie als Unternehmer:

  1. Der Vermögensgegenstand muss zu mehr als 90% betrieblich genutzt werden.
  2. Er muss länger als 1 Jahr lang betrieblich genutzt werden.

Nur wenn Ihr Vermögensgegenstand diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie dafür auch einen Investitionsabzugsbetrag erhalten. Für Büroutensilien wie Blöcke oder Kugelschreiber kommt der Investitionsabzugsbetrag daher nicht infrage.

Diesen steuerlichen Vorteil haben Sie mit dem Investitionsabzugsbetrag

Während den vorhin erwähnten 3 Jahren (= die Planungsphase Ihrer Anschaffung) dürfen Sie Ihren zu versteuernden Unternehmensgewinn um 40% der voraussichtlichen Herstellung- und Anschaffungskosten mindern. Nach diesen 3 Jahren (also, wenn Sie den Vermögensgegenstand tatsächlich gekauft haben) können Sie weitere 20% sofort von Ihrem zu versteuernden Gewinn abziehen.

Das heißt: Sie können insgesamt 60% der anfallenden Kosten abschreiben, obwohl es noch keine Abnutzung des Vermögensgegenstandes gegeben hat.

Diese Bedingungen müssen Sie als Unternehmer erfüllen

Um von den steuerlichen Vorteilen des Investitionsabzugsbetrages profitieren zu können, müssen Sie allerdings zunächst 2 Bedingungen erfüllen:

  1. Ihr Eigenkapital darf nicht mehr als 235.000 € betragen (beim Bilanzieren).
  2. Ihr Gewinn darf nicht mehr als 100.000 € betragen (bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung).

Damit Sie diese Bedingungen erfüllen, steht Ihnen hierbei ein großer Gestaltungsspielraum zur Verfügung.

Sie wollen mehr dazu erfahren? Klicken Sie einfach auf Play!

Wie genau Sie es schaffen, den Investitionsabzugsbetrag für sich zu nutzen, erkläre ich Ihnen in diesem kurzen Video. Klicken Sie einfach auf Play, um zu starten:

Steuerförderungen - der Investitionsabzugsbetrag

Steuerförderungen: Der Investitionsabzugsbetrag für PKW

Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob auch Ihr die geplante Anschaffung eines Firmenwagens die Steuerlast Ihres Unternehmens mindern kann? Die Antwort darauf ist ein klares: Ja. Wie genau das geht und welche Voraussetzungen Sie als Unternehmer dafür erfüllen müssen, das. erfahren Sie im Anschluss:

Investitionsabzugsbetrag für PKW, geht denn das?

Gleich vorweg: Ja, Sie können einen Investitionsabzugsbetrag auch für PKWs nutzen. Allerdings ist dieser Vorteil an eine Bedingung gebunden. Sie müssen dafür nämlich ein Fahrtenbuch führen. Der Grund dafür ist einfach: Nur mit diesem Fahrtenbuch können Sie beweisen, dass besagter PKW auch wirklich zu mehr als 90% betrieblich genutzt wird.

Diese Ausnahmen gibt es beim Fahrtenbuch schreiben

Jedoch ist es nicht in allen Fällen nötig, ein Fahrtenbuch zuschreiben. In diesen 2 Ausnahmen können Sie den Investitionsabzugsbetrag immer nutzen, auch wenn Sie kein Fahrtenbuch führen:

  • Für den PKW des Geschäftsführers einer GmbH
  • Für den PKW eines Mitarbeiters einer GmbH

In diesen beiden Fällen gilt die Nutzung der PKWs immer zu 100% betrieblich. Das bedeutet im Umkehrschluss: Nur Einzelunternehmer oder Mitunternehmer für Personengesellschaften haben die Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen.

Sie wollen mehr dazu erfahren? Klicken Sie einfach auf Play!

Das hat Ihr Interesse geweckt und Sie wollen ein wenig mehr zu dem Thema hören? Dann brauchen Sie einfach nur auf Play zu klicken, um mein kurzes Erklärvideo zu starten:

Investitionsabzugsbetrag für PKW

Der Wegfall des Investitionsabzugsbetrag für PKW

Sie haben in der Vergangenheit einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht und dann auch tatsächlich wenig später einen PKW angeschafft? Sie haben wie gesetzlich vorgeschrieben ein Fahrtenbuch geführt und denken, rechtlich korrekt vorgegangen zu sein?

Damit haben Sie leider nicht immer Recht. Denn viele Fahrtenbücher werden vom Gesetzgeber als nicht ordnungsgemäß angesehen. Tatsächlich habe ich in 20 Jahren als Steuerberater noch kein einziges Fahrtenbuch gesehen, dass 1 zu 1 von den Behörden akzeptiert worden ist. Meistens ist es lediglich als Gesprächsgrundlage zu sehen.

Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß = Kein Investitionsabzugsbetrag

Wird Ihr Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß angesehen, können Sie die 90-prozentige betriebliche Nutzung Ihres PKWs nicht nachweisen. Damit gilt Ihr PKW steuerlich zu mehr als 10% privatgenutzt und Sie verlieren den Anspruch auf den Investitionsabzugsbetrag.

Ihre Steuerersparnis aus den Jahren, in denen Sie den Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht haben, wird dann rückabgewickelt. Das heißt, Sie müssen diese Steuerersparnis nachzahlen. Wenn die Ersparnis mehr als 15 Monate zurückliegt, kommt sogar noch eine Verzinsung obendrauf.

Sie wollen mehr dazu erfahren? Klicken Sie einfach auf Play!

Das hat Ihr Interesse geweckt und Sie wollen ein wenig mehr zu dem Thema hören? Dann brauchen Sie einfach nur auf Play zu klicken, um mein kurzes Erklärvideo zu starten:

Wegfall des Investitionsabzugsbetrag für PKW

Die PKW-Besteuerung privater Fahrten & Fahrtenbücher

Um den Investitionsabzugsbetrag für Ihren PKW nutzen zu können, müssen Sie unbedingt ein Fahrtenbuch führen. Aber was passiert, wenn Sie das nicht machen?

Was passiert, wenn Sie kein Fahrtenbuch führen?

Führen Sie kein Fahrtenbuch, gilt grundsätzlich immer die 1% Regelung. Das heißt, dass Sie 1% des ursprünglichen Neupreises des PKWs pro Monat als betriebliche Einnahme ansetzen müssen. So werden also Ihre gewinnmindernden Kosten gekürzt. Das kann bis zur vollständigen Kostendeckelung gehen. Dann bleibt gar nichts mehr von den ursprünglichen Kosten übrig. Um das zu vermeiden, können Sie ein Fahrtenbuch führen. Mit einem Fahrtenbuch können Sie die entstandenen Kosten sehr wohl gewinnmindernd nutzen.

Das Fahrtenbuch: Per Hand oder Elektronisch

Sie können Ihr Fahrtenbuch entweder per Hand oder elektronisch führen. Entscheiden Sie sich für die händische Variante, haben Sie das Problem, dass Sie immer alles ordnungsgemäß ausfüllen müssen. Bei der elektronischen Variante wird jede Fahrt automatisch vom PKW aufgezeichnet. Sie müssen dann nur noch auswählen, ob die Fahrt privat oder betrieblich war. Alternativ können Sie auch eine Mischfahrt, also eine teilweise private und betriebliche Fahrt, angeben.

Sie wollen mehr dazu erfahren? Klicken Sie einfach auf Play!

Das hat Ihr Interesse geweckt und Sie wollen ein wenig mehr zu dem Thema hören? Dann brauchen Sie einfach nur auf Play zu klicken, um mein kurzes Erklärvideo zu starten:

PKW Besteuerung privater Fahrten & Fahrtenbücher

Steuerförderungen: Die Begünstigungen nach § 34a EStG

Sie fragen sich, wie Sie die Steuerlast für Ihr Unternehmen reduzieren können? Damit sind Sie nicht allein. Durch eine geschickte Steuer-Optimierung können Sie als Unternehmer Tausende Euro sparen und beispielsweise für Investitionen verwenden. So ist Ihr Unternehmen auch in der Zukunft gut aufgestellt. Die Methode, die ich Ihnen nachfolgend vorstelle, ist speziell für Einzelunternehmer und Personengesellschaften interessant.

Wer kann den § 34a EStG nutzen und wie wirkt er sich auf das Unternehmen aus?

Der §34a EStG (Einkommenssteuergesetz) kann von Einzelunternehmern und Personengesellschaften genutzt werden. Außerdem sollte Ihr Einkommens-Steuersatz höher als 29 % sein. Erfüllen Sie diese beiden Bedingungen, ist der §34a EStG für Sie sehr interessant.

Der §34a EStG ermöglicht eine Begünstigung für nicht zu entnehmende Gewinne. Diese Gewinne verbleiben dann im Unternehmen und können beispielsweise für Investitionen oder auch die Erbschaftssteuer verwendet werden. Durch die Nutzung des §34a EStG reduziert man den Steuersatz für diesen Gewinn-Anteil auf 28,75%. Darin ist auch schon die Gewerbesteuer enthalten.

Sie wollen mehr dazu erfahren? Klicken Sie einfach auf Play!

Das hat Ihr Interesse geweckt und Sie wollen ein wenig mehr zu dem Thema hören? Dann brauchen Sie einfach nur auf Play zu klicken, um mein kurzes Erklärvideo zu starten:

Steuerförderungen - Begünstigungen nach § 34a EStG

Steuerförderungen: Die Begünstigungen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Nun möchte ich Ihnen kurz einen weiteren Ansatz vorstellen, mit dem Sie Ihre Steuerlast optimieren können. Dabei handelt es sich um Gewerbesteuerliche Begünstigungen nach dem § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (Gewerbesteuergesetz).

Wer kann den § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen?

Den § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Immobiliengesellschaften in Anspruch nehmen. Unter Immobiliengesellschaften fallen alle Unternehmen, deren Geschäftsfeld auf dem Immobilien-Gebiet liegt.

Wie profitiert man konkret durch den § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG?

Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bezahlen Immobiliengesellschaften keine Gewerbesteuer. Auch nicht, wenn es sich bei der Immobiliengesellschaft um Betriebsvermögen handelt und sie Einkünfte aus Gewerbebetrieben erzielen. Diese Regelung kann man sich hervorragend bei der Erbnachfolgeplanung oder bei der generellen Steuer-Planung zunutze machen.

Sie wollen mehr dazu erfahren? Klicken Sie einfach auf Play!

Das hat Ihr Interesse geweckt und Sie wollen ein wenig mehr zu dem Thema hören? Dann brauchen Sie einfach nur auf Play zu klicken, um mein kurzes Erklärvideo zu starten:

Steuerförderungen - Begünstigungen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Steuerförderungen: Der Investitionsabzugsbetrag für Elektrofahrzeuge

Gibt es für Elektrofahrzeuge spezielle Steuerförderungen? Wie profitieren Sie als Unternehmer konkret von diesen Förderungen und welche Förderungen müssen Sie erfüllen? Diese Fragen beantworte ich Ihnen im Anschluss. Ebenso erfahren Sie, ob es auch für Elektrofahrzeuge einen Investitionsabzugsbetrag gibt und was passiert, wenn Sie bei Elektrofahrzeugen kein Fahrtenbuch führen.

Investitionsabzugsbetrag für Elektrofahrzeuge, ist das möglich?

Ja, Sie können den Investitionsabzugsbetrag auch für Elektrofahrzeuge nutzen. Hier müssen Sie aber 2 Voraussetzungen erfüllen:

1. Das Elektrofahrzeug muss nach dem 31.12.2018 angeschafft worden sein
2. Sie müssen ein E-Kennzeichen haben

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es Ihnen dann, die Anschaffungskosten für eine geplante Investition bereits im Vorfeld steuerlich geltend zu machen. Sie können Ihren Gewinn also bereits mindern, bevor Sie das Fahrzeug gekauft haben.

Was passiert, wenn Sie bei Elektrofahrzeugen kein Fahrtenbuch führen?

Ähnlich wie bei “normalen” Fahrzeugen gibt es auch bei Elektrofahrzeugen eine Regelung, die bei einem nicht sachgemäßen Fahrtenbuch schlagend wird. Bei Elektrofahrzeugen ist das die 0,5% Regelung. Wenn Sie Ihr Fahrtenbuch also nicht richtig führen, müssen Sie 0,5 % des ursprünglichen Neupreises Ihres Fahrzeuges pro Monat als Einnahme verbuchen. Bei “normalen” Fahrzeugen gilt hier die 1% Regelung. Führen Sie also kein Fahrtenbuch, steigen Sie mit einem Elektrofahrzeug hier steuerlich immer besser aus.

Sie wollen mehr dazu erfahren? Klicken Sie einfach auf Play!

Das hat Ihr Interesse geweckt und Sie wollen ein wenig mehr zu dem Thema hören? Dann brauchen Sie einfach nur auf Play zu klicken, um mein kurzes Erklärvideo zu starten:

Investitionsabzugsbetrag für Elektrofahrzeuge

Steuerförderungen für Elektroroller

Sie hätten gerne ein Fahrzeug, mit dem Sie sich schnell und einfach durch die Stadt bewegen können? Vielleicht denken Sie deshalb über den Kauf eines Rollers oder eines Mopeds nach. Rein steuerlich betrachtet ist ein Fahrzeug allen anderen Motorrädern überlegen: Der Elektroroller.

Wie unterscheidet sich ein Elektroroller steuerlich von anderen Fahrzeugen?

Bei einem betrieblichen PKW oder Moped müssen Sie immer ein Fahrtenbuch führen und so nachweisen, dass das Fahrzeug auch wirklich zum Großteil betrieblich genutzt wird. Führen Sie kein Fahrtenbuch oder weist es Mängel auf, tritt die 1% Regelung in Kraft. Mit dieser Regelung müssen Sie jeden Monat 1% des ursprünglichen Neupreises Ihres Mopeds als Einnahme verbuchen und haben dadurch einen steuerlichen Nachteil.

Bei Elektrorollern haben Sie dieses Problem nicht. Denn die Nutzung eines Elektrorollers wird pauschal immer zu 100% als betrieblich angesehen. Wofür Sie den Roller tatsächlich verwenden, spielt keine Rolle. Sie können deshalb einen Elektroroller immer voll abschreiben und so Ihren steuerlichen Gewinn mindern.

Sie wollen mehr dazu erfahren? Klicken Sie einfach auf Play!

Das hat Ihr Interesse geweckt und Sie wollen ein wenig mehr zu dem Thema hören? Dann brauchen Sie einfach nur auf Play zu klicken, um mein kurzes Erklärvideo zu starten:

Steuerbegünstigungen für Elektroroller

Sie wollen mehr über Steuerförderungen oder den Investitionsabzugsbetrag erfahren?

Sie haben über diesen Beitrag hinaus noch Fragen oder brauchen eine Beratung bezüglich Ihrer eigenen Steuerförderung? Dann können Sie mich gerne in meiner Steuerberatungskanzlei in Hamburg aufsuchen. Als langjähriger Steuerberater in Hamburg kann ich Ihnen zeigen, welche steuerlichen Vorteile Sie beispielsweise im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag für Ihr Unternehmen nutzen können.

Für ein persönliches Gespräch können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder über das Kontaktformular (hier klicken!) erreichen.

Herzlichst,
Ihr Thomas Breit

Foto: ©  weixx – stock.adobe.com