Stellen Sie sich vor, Sie sind Geschäftsführer eines erfolgreichen Familienunternehmens mit einem Jahresgewinn von über einer Million Euro. Ihre Kinder sind inzwischen volljährig, interessiert an der Unternehmensführung und Sie denken über die nächsten Schritte in der Nachfolgeplanung nach. Die Frage, die sich dabei unweigerlich stellt: Kann ich Unternehmensanteile steuerfrei an meine Kinder übertragen? Und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Die gute Nachricht: Ja, das ist grundsätzlich möglich. Doch die Übertragung will wohlüberlegt und präzise gestaltet sein. Das betrifft steuerliche, rechtliche und strategische Aspekte. Ich erläutere Ihnen in diesem Beitrag, wie Sie die gesetzlichen Möglichkeiten optimal nutzen können und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.
Schenkungen gezielt planen – Gestaltungsspielraum nutzen
Im Gegensatz zur Erbschaft, die automatisch mit dem Tod eintritt, bietet die Schenkung weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten. Gerade im Hinblick auf die Übertragung von Unternehmensanteilen an Kinder bedeutet das: Wer rechtzeitig plant, profitiert mehrfach.
Zuerst tritt bei einer Schenkung von Unternehmensanteilen eine sogenannte „Verschonung“ in Kraft, wodurch 85% der geschenkten Anteile nicht versteuert werden müssen.
Entsprechen die restlichen 15% dem persönlichen Freibetrag (bei Kindern 400.000 EUR alle zehn Jahre), dann können die gesamten Anteile steuerfrei übertragen werden.
Rechnerisch ergibt sich ein Wert von 2,66 Mio. EUR (15% = 400.000 EUR, 100% sind dann 2,66 Mio. EUR).
Bei einer gemeinsamen Schenkung durch beide Eltern können sogar 5,33 Mio. EUR steuerfrei übertragen werden. (800.000 EUR persönlicher Freibetrag = 15%; 100% sind dann 5,33 Mio. EUR).
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Wie wird der Wert der Anteile berechnet?
Für die steuerliche Behandlung ist der sogenannte gemeine Wert entscheidend. Dieser entspricht dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter unabhängigen Dritten bei einem Verkauf erzielt werden würde.
In der Praxis wird dieser regelmäßig über das Ertragswertverfahren oder das Discounted-Cashflow-Verfahren ermittelt. Beide Verfahren berücksichtigen die zukünftigen Ertragsaussichten des Unternehmens.
Gehen wir vom Beispiel einer GmbH aus, deren gemeiner Wert 2 Mio. Euro beträgt, so fallen Firmenanteile im Wert von 1,7 Millionen Euro unter die Verschonung. Auch für die restlichen Anteile im Wert von 300.000 Euro zahlt ihr Kind keine Steuern, da sie unter dem Freibetrag von 400.000 Euro liegen.
Verschonungsregeln nach §§ 13a/b ErbStG
Für Übertragungen von Betriebsvermögen gelten besondere Verschonungsregelungen. Voraussetzung: Es handelt sich um begünstigtes Betriebsvermögen – etwa Anteile an Kapitalgesellschaften ab einer Beteiligung von 25 %, Einzelunternehmen oder Anteile an Personengesellschaften.
Wenn Sie als Unternehmer die Bedingungen erfüllen, können 85 % des übertragenen Vermögens steuerfrei bleiben (Regelverschonung), bei vollständiger Steuerfreiheit (Optionsverschonung) sogar 100 %. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Fortführung des Unternehmens für fünf bzw. sieben Jahre nach der Übertragung
- Einhaltung einer Mindestlohnsumme: Bei der Regelverschonung müssen 400 % der Ausgangslohnsumme über fünf Jahre gehalten werden; bei der Optionsverschonung 700 % über sieben Jahre. Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sind hiervon ausgenommen.
- Verwaltungsvermögen darf maximal 90 % des Betriebsvermögens ausmachen (z. B. liquide Mittel, Wertpapiere oder vermietete Immobilien). Dann bleibt der restliche Teil des Betriebsvermögens begünstigt. Bei Verwaltungsvermögen bis 10 % des Betriebsvermögens werden 100 % des Gesamtvermögens begünstigt.
- Fristgerechter Antrag bei der vollständigen Verschonung
Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen im Vergleich
Die steuerliche Begünstigung unterscheidet sich je nach Rechtsform:
- Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird das gesamte begünstigte Betriebsvermögen einbezogen.
- Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) greift die Verschonung nur bei einem Mindestanteil von 25 %. Durch sogenannte Poolvereinbarungen können auch geringere Anteile begünstigt werden, wenn gemeinsam mit anderen Gesellschaftern die Schwelle überschritten wird.
Gestaltungsmöglichkeiten: Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt
Ein besonders praxiserprobtes Modell ist die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt. Das heißt: Sie übertragen die Unternehmensanteile rechtlich an Ihre Kinder, behalten aber die Erträge – also z. B. Gewinnausschüttungen – sowie Einflussmöglichkeiten durch vertraglich fixierte Stimmrechte. Der Wert des Nießbrauchs wird vom Unternehmensanteil abgezogen. Dadurch sinkt auch die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer.
Das Nießbrauchsmodell bietet:
- Steuerliche Entlastung durch Reduktion des steuerpflichtigen Werts
- Wirtschaftliche Sicherheit für die Eltern durch Zurückbehaltung der Erträge
- Kontrolle und Einfluss durch gesellschaftsrechtliche Regelungen
- Flexibilität in der Nachfolgeplanung durch stufenweise Übergabe
Übertragungen an minderjährige Kinder – Chancen und Herausforderungen
Die Übertragung auf Minderjährige kann langfristig steuerliche Vorteile sichern, ist aber rechtlich komplex. Da minderjährige Kinder nicht voll geschäftsfähig sind, bedarf es in vielen Fällen der Zustimmung des Familiengerichts.
Zudem dürfen Eltern nicht in eigenem Interesse handeln. In der Praxis werden daher häufig Treuhandlösungen oder Verwaltungsvereinbarungen genutzt, um die Kontrolle bis zur Volljährigkeit abzusichern.
Risiken vermeiden – Nachversteuerung droht bei Verstößen
Wird der übertragene Anteil innerhalb der Behaltensfrist veräußert, liquidiert oder nicht aktiv genutzt, entfällt die Steuervergünstigung rückwirkend. Auch bei Fremdgeschäftsführung ohne unternehmerische Beteiligung des Kindes kann die Finanzverwaltung den begünstigten Charakter des Vermögens infrage stellen.
Die Folge solcher Verstöße sind mitunter hohe, nachträgliche Steuerforderungen des Finanzamts.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein mittelständischer Maschinenbauunternehmer übertrug im Jahr 2022 jeweils 30 % seiner GmbH-Anteile auf seine beiden Kinder – jeweils unter Vorbehaltsnießbrauch. Die Kinder wurden damit bereits zivilrechtliche Mitgesellschafter, während Gewinnbezugsrechte und unternehmerische Leitungsbefugnis vollständig beim Vater verblieben.
Durch den vorbehaltenen Nießbrauch reduzierte sich der steuerliche Wert der übertragenen Anteile deutlich. Gleichzeitig griff – automatisch und ohne Wahlrecht – die 85 %-Begünstigung für begünstigtes Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG. Dieser Verschonungsabschlag wird immer auf den Wert des tatsächlich übertragenen Anteils angewendet, nicht auf den Gesamtwert des Unternehmens.
Von dem verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb konnten anschließend die persönlichen Freibeträge der Kinder nach § 16 ErbStG vollständig ausgenutzt werden, sodass die Übertragung im Jahr 2022 insgesamt steuerfrei blieb.
Sinnvoll wird eine weitere Übertragung wieder ab dem Jahr 2032: Dann sind die persönlichen Freibeträge der Kinder wieder neu entstanden. Durch das gestaffelte Vorgehen über mehrere Zeiträume hinweg lässt sich so eine vollständige und weitgehend steuerfreie Unternehmensnachfolge realisieren – unter gleichzeitiger Wahrung der unternehmerischen Kontrolle beim Übertragenden und ohne Liquiditätsbelastung für die Kinder.
Wann sollten Sie die steuerschonende Übertragung an Ihre Kinder planen?
Aktuelle politische Diskussionen zielen auf eine Einschränkung der Verschonungsregelungen, etwa durch strengere Lohnsummenauflagen, eine Deckelung bei Großvermögen oder engere Definitionen für begünstigtes Vermögen ab.
Auch die zunehmende Digitalisierung der Finanzverwaltung und strukturelle Veränderungen in vielen Branchen machen frühzeitige Nachfolgeplanung unerlässlich.
Fazit: Strukturierte Planung schafft jetzt steuerfreie Chancen
Die unentgeltliche Übertragung von Unternehmensanteilen an Kinder kann unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben aktuell noch vollständig steuerfrei erfolgen. Entscheidend sind dabei eine vorausschauende Gestaltung, die Auswahl der passenden Rechtsform und eine realistische Einschätzung der betrieblichen Entwicklung. Zusätzlich müssen Sie gegebenenfalls gesetzliche Trends im Auge behalten, um davon noch zu profitieren.
Wir hoffen, wir konnten Ihnen damit einen Überblick über Ihre aktuellen Möglichkeiten in der Nachfolgeplanung geben. Sie haben noch weitere Fragen? Sie können unsere Kanzlei jederzeit per Telefon (+49 40 44 33 11), per E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder über das Kontaktformular (hier klicken!) kontaktieren.
Herzlichst
Kamil Wojcik

