Stolperfallen bei Niederlassungen im Ausland

Diese 3 Stolperfallen sollten Sie bei Niederlassungen im Ausland vermeiden

Sie überlegen, sich mit einer Firma im Ausland niederzulassen? Haben Sie dabei auch wirklich alle Gefahren bedacht?

In dem folgenden Blogbeitrag zeige ich Ihnen als Unternehmer, worauf Sie bei der Niederlassung außerhalb Deutschlands zu achten haben. Lesen Sie weiter um zu erfahren,

  • welche Vorteile eine Niederlassung im Ausland mit sich bringt,
  • welche 3 Gefahren dabei auf Sie lauern,
  • wie Sie Stolperfallen vermeiden können.

Warum überhaupt im Ausland niederlassen?

Viele Unternehmer spielen mit dem Gedanken, in mehreren Ländern Firmen zu führen. Verlockend sind dabei vor allem:

  • Ertragssteuervorteile,
  • ein besseres Image,
  • ein höherer Bekanntheitsgrad,
  • vereinfachte Einfuhr- & Ausfuhrbestimmungen,
  • und, und, und.

Doch so gut diese Vorteile auch klingen, gibt es dennoch einige Stolperfallen, die Sie als Unternehmer vermeiden sollten. Aus diesem Grund habe ich für Sie hier 3 Gefahren bei der Niederlassung im Ausland zusammengefasst:

Diese Gefahren lauern dabei auf Sie als Unternehmer

Wenn Sie ein Unternehmen im Ausland gründen, müssen Sie besonders auf drei Gefahren achten:

Gefahr #1: Die doppelte Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer ist ein Faktor, den die wenigsten Unternehmer bei der Niederlassung im Ausland bedenken. Im Falle eines Ablebens wartet dann die böse Überraschung auf die Nachkommen: eine doppelte Erbschaftssteuer.

Das bedeutet, Ihre Erben müssen in beiden Ländern (im Heimatland wie auch in dem Land, in welchem die Firma sitzt) Erbschaftssteuer zahlen.

Aus diesem Grund sollten Sie bei der Gründung eines Unternehmens im Ausland auch deren Folgen für Ihre Nachfolgeplanung bedenken. Denn eine Befreiung von der doppelten Erbschaftssteuer gibt es leider nur in sehr wenigen Ländern.

Gefahr #2: Die komplexe Umstrukturierung

Bei Niederlassungen im Ausland ist die Betriebsstätte nach wie vor rechtlich an das Hauptunternehmen in Deutschland gebunden. Sollten Sie eine Umstrukturierung in der Betriebsstätte vornehmen wollen, erweist sich diese meist als schwierig und nicht steuerneutral.

Lassen Sie es mich anhand eines Beispiels veranschaulichen:

Stellen Sie sich vor, Sie besitzen eine englische Trust  (=ein einzigartiges Rechtsinstitut) als Tochtergesellschaft Ihrer deutschen Firma. Beide sollen nun im Rahmen einer Umstrukturierung aneinander angepasst werden.

Das Problem dabei: Die Rechtsform einer Trust existiert in Deutschland nicht. Dieses englische Rechtsinstitut kann je nach Inhalt des Gesellschaftsvertrages entweder als Personen- oder als Kapitalgesellschaft fungieren. Welcher deutschen Rechtsform entspricht also nun die Trust?

Sonderfall: Verlagerungen von Tochtergesellschaften

Wenn Ihre Tochtergesellschaft von einem Ausland in ein anderes verlagert werden soll, gibt es unter Umständen keine Steuerbefreiung. Entscheidend ist dabei das Doppelbesteuerungsabkommen (kurz: DBA) wie auch die jeweilige Rechtsform der Gesellschaft.

Wird beispielsweise eine holländische Tochtergesellschaft nach Ungarn verlegt, spielen drei Länder bei der Besteuerung eine Rolle: Deutschland, Holland wie auch Ungarn.

Als langjähriger Steuerberater kenne ich zwar das deutsche Umwandlungs- wie auch das Umwandlungssteuergesetz in- und auswendig. Diese Regelungen gelten allerdings nicht für Holland oder Ungarn.

Es braucht nur einen Fehler, und schon ist die Verlagerung der Tochtergesellschaft nicht mehr steuerfrei.

Dasselbe betrifft die Rückwirkung (=Anwendung eines neuen Gesetzes auf durchgeführte Handlungen): Auch hier gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern.

Während zum Beispiel in Deutschland ein Rückwirkungszeitraum von 8 Monaten möglich ist, haben die Spanier nur 4 Monate. Befindet man sich in einem Land bereits außerhalb des Rückwirkungszeitraumes, ist nichts mehr steuerfrei.

Gefahr #3: Unterschiedliche Rechtsformen & Gesetze

Wie das Sprichwort schon sagt gilt: Andere Länder andere Sitten. Ist Ihr Unternehmen also in einem anderen Land, gelten dessen Gesetze und Rechtsformen.

Um die steuerlichen Vorteile einer Niederlassung im Ausland nutzen zu können, sollten Sie das fremde Gesetz daher gut kennen. Ich rate Ihnen aus diesem Grund zuallererst eine gründliche Recherche vorzunehmen.

Achtung: Ganz gleich welches Land Sie für Ihre neue Firma in Betracht ziehen, es sollte auf jeden Fall über ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung verfügen!

So vermeiden Sie Stolperfallen bei Niederlassungen im Ausland

Nach all diesen potentiellen Gefahren, möchte ich diesen Beitrag mit etwas Positivem abschließen. Denn die Niederlassung eines Unternehmen im Ausland kann auch einfach vonstatten gehen.

Alles, was Sie als Inhaber dafür brauchen ist:

  1. eine vorausschauende Beratung
  2. eine gute Planung

Einfacher gestaltet sich zudem die Niederlassung innerhalb der EU-Grenzen. Gemäß Art. 49 des Europäischen Vertrages darf nämlich (dank der Niederlassungsfreiheit) die Errichtung von Tochtergesellschaften & Co. in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht beschränkt werden.

Fazit: Nur mithilfe eines Steuerberaters tappen Sie nicht in die Falle

Wie ich in diesem Blogbeitrag versucht habe zu zeigen, sollte eine Niederlassung im Ausland gut durchdacht sein. Dabei dürfen Sie als Unternehmer nicht überstürzt vorgehen, da die Auseinandersetzung mit dem ausländischen Gesetz Zeit in Anspruch nimmt.

Planen Sie jedoch vorausschauend, werden Sie als Inhaber reich belohnt: Ertragssteuervorteile, vereinfachte Warenlieferungen und vieles mehr erwartet Sie bei einer erfolgreichen Niederlassung im Ausland.

Sollten Sie mehr Informationen zu diesem Thema einholen wollen, stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch in meiner Hamburger Steuerberatungskanzlei zur Verfügung. Sie können mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular erreichen.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

Foto:© R. Gino Santa Maria – stock.adobe.com

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