Die “Feststellungsverjährung” bezieht sich auf die Zeitspanne, innerhalb derer die Finanzbehörden steuerliche Feststellungen treffen können. Diese Verjährungsfrist ist im § 169 AO geregelt.
Die Feststellungsverjährung beträgt grundsätzlich vier Jahre. Das bedeutet, dass Steuerbescheide und bestimmte steuerliche Sachverhalte innerhalb dieser Frist geprüft und festgestellt werden müssen. Nach Ablauf der Feststellungsverjährung sind die Finanzbehörden in der Regel nicht mehr berechtigt, steuerliche Angelegenheiten aus dieser Zeitperiode zu überprüfen oder zu ändern.
Achtung: Es gibt unterschiedliche Feststellungsfristen für verschiedene Steuerarten und Sachverhalte. Die Feststellungsverjährung beginnt in der Regel mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde.
Das vorerwähnte gilt nicht für Steuerstraftaten wie z.B. Steuerhinterziehung. Hier gilt eine 15-jährige Verjährungsfrist.
« Zurück zur Übersicht