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Patente für Aktiengesellschaften: Beachten Sie dieses Detail bei der Bilanz-Erfassung

Wussten Sie, dass für börsennotierte Unternehmen (also Aktiengesellschaften) andere Buchhaltungs-Standards als für nicht-börsennotierte Unternehmen gelten? Wenn Sie in der Accounting-Abteilung eines großen Konzerns arbeiten, haben Sie diese Frage wahrscheinlich mit “Ja” beantwortet.

Die Buchführung nach International Accounting Standards sind (kurz: IAS) ist nämlich schon seit Jahrzehnten Pflicht. Aber welche Regelungen sehen die IAS für Patente vor? Gibt es hier Unterschiede zum deutschen Handelsrecht?

Hier gibt es tatsächlich einen Unterschied, der große Auswirkungen auf ein Unternehmen haben kann. Was dieser Unterschied ist, erkläre ich Ihnen in diesem Blogbeitrag.

IAS vs. deutsches Handelsrecht: Das ist der Unterschied bei Patenten

Patente im deutschen Handelsrecht (§ 18 KWG): Laut deutschem Handelsrecht dürfen alle Patente als sonstige betriebliche Erträge einbuchen. Dadurch erhöht sich Ihr handelsrechtliches Eigenkapital und Sie profitieren durch eine gesteigerte Bonität. Die Erträge sind steuerfrei.

Patente im Artikel 18 der IAS: Laut diesen Standards dürfen Patente nur gewinnbringend eingebucht werden, wenn die Patenterstellung mit Kosten verbunden war. Sie müssen also nachweisen, dass Sie Kosten für Grundlagenforschung, Prototypenkonstruktionen oder ähnliche erfinderische Tätigkeiten hatten. Wenn Sie das nachweisen können, gelten die gleichen Prinzipien wie im deutschen Handelsrecht: Ihr Eigenkapital wird erhöht, sie profitieren von einer besseren Bonität und müssen die Gewinne nicht versteuern.

Bei beiden Methoden wird der Wert Ihres neuen Patentes an den zukünftigen Erträgen bemessen. Wenn Sie also davon ausgehen, mit Ihrem Patent in 20 Jahren jährlich 1.000.000 Euro verdienen zu können, beträgt der Wert den Sie in der Bilanz ansetzen können 20.000.000 Euro.

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Sie haben weitere Fragen?

Sie möchten gerne mehr zu Patenten, deren Auswirkungen auf das Eigenkapital und möglichen Bonitätsverbesserungen erfahren? Bei diesen oder ähnlichen Fragen können Sie mich gerne in meiner Steuerberatungskanzlei aufsuchen.

Als langjähriger Steuerberater in Hamburg kann ich Ihnen zeigen, worauf Sie konkret achten müssen.

Für ein persönliches Gespräch können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 443311), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder meinem Kontaktformular (hier klicken!) erreichen.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

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