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Pensionszusage auflösen: 9 Wege für Unternehmer

Inhaltsverzeichnis

Sie sind Unternehmer und in Ihrer Firma als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig? Sie stecken Ihr volles Herzblut in das Unternehmen und gehen große Risiken ein, um Ihr Lebenswerk noch erfolgreicher zu machen? Um sich finanziell abzusichern haben Sie aber auch Pensionszusagen für Sie selbst als Gesellschafter-Geschäftsführer gebildet?

Achtung: Obwohl diese Zusagen grundsätzlich ein guter Vorsorge-Weg sind, können diese sich auch als sprichwörtlicher “Klotz am Bein” entpuppen. Warum das so ist und wie Sie als Unternehmer diese Pensionszusagen wieder auflösen können, erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag.

Dieser Beitrag wurde am 14. Juli 2022 aktualisiert.

Was ist eine Pensionszusage?

Wie der Name schon vermuten lässt, sichern Sie mit einer Pensionszusage entweder sich selbst als Gesellschafter-Geschäftsführer oder einem anderen Arbeitnehmer eine Rentenzahlung zu. Diese Rente wird zusätzlich zur staatlichen Rente ausbezahlt und ist grundsätzlich eine gute Möglichkeit, um für das Alter vorzusorgen.

Damit sichergestellt wird, dass Sie diese Rente auch tatsächlich bezahlen können, müssen Sie laufend Pensionsrückstellungen bilden.

Warum soll eine Pensionszusage überhaupt aufgelöst werden?

Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Um sich für die Rente abzusichern haben Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer jahrzehntelang Pensionsrückstellungen gemacht und möchten Ihr Unternehmen mit Renten-Antritt nun verkaufen.

Der Haken dabei: Bei einem Unternehmensverkauf sind hohe Pensionszusagen ein großer Nachteil und Sie werden ihr Unternehmen wahrscheinlich unter Wert verkaufen müssen. Auch eine Auflösung des Unternehmens (z.B. im Rahmen einer steuerlichen Umstrukturierung) ist mit Pensionszusagen nicht möglich.

Der einzige Ausweg: Sie müssen die Pensionszusagen auflösen.

Weitere wichtige Informationen für Ihren Unternehmensverkauf finden Sie im Übrigen hier: Der Unternehmensverkauf: Alles, was Sie darüber wissen sollten!

Diese neun Wege stehen Ihnen als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Auflösung offen:

Hier möchte ich Ihnen nun einen kurzen Überblick der möglichen neun Wege geben. Anschließend werde ich Ihnen all diese einzeln noch genauer erläutern.

Bevor ich die Wege hier aufliste, möchte ich Ihnen noch ein Detail erklären: Obwohl alle dieser Wege grundsätzlich möglich sind, sind nur einige aus steuerlicher Sicht empfehlenswert. Welcher Weg tatsächlich Vorteile bringt und welcher nur mit hohen Kosten verbunden ist, erfahren Sie dann nachfolgend.

Weg 1: Teilverzicht einer Pension

Weg 2: Abfindung einer Pensionszusage

Weg 3: Übertragung der Pensionszusage auf eine Pensions-GmbH

Weg 4: Voller Verzicht auf eine Pension

Weg 5: Beendigung der Pensionszusage durch eine Abspaltung

Weg 6: Auslagerung der Pensionszusage auf einen Pensionsfonds

Weg 7: Umstellung der Pensionszusage auf den Kapitalwert

Weg 8: Ausfinanzierung einer Pensionszusage durch eine Rückdeckung

Weg 9: Beendigung der Pensionszusage durch Vermögenslosigkeit

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Pensionszusage auflösen – Weg 1: Teilverzicht einer Pensionszusage

Sie sind auf der Suche nach Möglichkeiten, um die Pensionszusage “loszuwerden” und überlegen, ob ein teilweiser Verzicht für Sie Sinn machen könnte? Gleich vorab: Tun Sie es besser nicht!

Was ist ein Teilverzicht?

Am besten erkläre ich Ihnen das anhand eines Beispiels: Sie sind 55 Jahre alt und haben im Alter von 40 Jahren damit begonnen, Rückstellungen für die Pensionszusage zu bilden. In der Pensionszusage wurde ein Rentenalter von 67 Jahren festgelegt.

In den letzten 15 Jahren wurden so Rückstellungen in der Höhe von 20.000 Euro pro Jahr (also insgesamt 300.000 Euro) gebildet. Für die 12 Jahre von 55 bis 67 würden jährlich weiterhin 20.000 Euro als Rückstellung zur Seite gelegt werden. Auf diese zukünftigen 240.000 Euro können Sie verzichten. Bei den bereits angesparten 300.000 Euro ist kein Verzicht möglich.

Ist ein Teilverzicht aus steuerlicher Sicht sinnvoll?

Nein, ein Teilverzicht ist aus steuerlicher Sicht nicht empfehlenswert und ich rate Ihnen davon ab.

Obwohl eine Auflösung gesetzlich erlaubt ist, löst sie steuerlich zwei Nachteile für Sie aus:

Nachteil #1: Sie müssen Pensionsrückstellungen auflösen und Steuern nachzahlen

Um die Pensionszusage auch tatsächlich bezahlen zu können, müssen Sie laufend Rückstellungen bilden. Diese Rückstellungen sollen die späteren Zahlungen decken und so eine gesicherte Auszahlung garantieren. Zusätzlich dazu mindern die gebildeten Rückstellungen Ihren zu versteuernden Gewinn.

Wenn Sie jetzt auf einen Teil Ihrer Pensionszusage verzichten, müssen Sie die Pensionsrückstellungen gewinnbringend auflösen. Dadurch erhöht sich Ihr zu versteuernder Gewinn und Sie müssen mit großer Wahrscheinlichkeit mehr Steuern zahlen.

Nachteil #2: Sie müssen die aufgelösten Rückstellungen wie einen persönlichen Kapitalertrag versteuern

Obwohl Sie die Rückstellungen nur Auflösen und nichts an Sie selbst auszahlen, wird die Auflösung steuerlich wie eine Auszahlung behandelt. Sie schütten sich also einen fiktiven Ertrag aus und müssen diesen Ertrag wie Mieteinnahmen oder Beteiligungsgewinne versteuern.

Sie sehen: Mit einem Teilverzicht lösen Sie große steuerliche Nachteile für Ihr Unternehmen und auch Sie persönlich aus. Aus diesen Gründen rate ich Ihnen von einem Teilverzicht ab.

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Pensionszusage auflösen - Teilverzicht

Pensionszusage auflösen – Weg 2: Abfindung einer Pensionszusage

Wenn Sie Ihr Unternehmer allerdings verkaufen oder unter Umständen im Rahmen einer Umstrukturierung auflösen möchten, sind Pensionszusagen oft nachteilig. Denn eine Auflösung ist bei bestehenden Pensionszusagen gar nicht und ein Verkauf wahrscheinlich nur mit einer empfindlichen Preis-Reduktion möglich. Sie fragen sich nun, ob in dieser Situation eine Abfindungszahlung der Pensionszusage eine gute Alternative ist?

Was ist die Abfindung einer Pensionszusage?

Wenn Sie als Geschäftsführer aus der Gesellschaft austreten, werden alle bisher angesparten Pensionsrückstellungen “eingefroren” und können normalerweise erst mit dem Antritt Ihrer Rente ausgezahlt werden. Rückstellungen, die für die Zukunft geplant gewesen wären, werden nicht mehr gebildet.

Genau hier kommt die Abfindung ins Spiel: Anstatt sich den bis jetzt angesparten Betrag erst im Rentenalter auszuzahlen, können Sie mit Ihrer Gesellschaft eine Abfindungszahlung vereinbaren.

Ist eine Abfindung steuerlich besser als ein Verzicht?

Ja, eine Abfindung ist steuerlich besser als ein Verzicht. Denn anders als ein Verzicht wird eine Abfindung steuerlich nicht “bestraft”. Während Sie beim Verzicht die aufgelösten Rückstellungen gewinnbringend verbuchen und sogar einen fiktiven Gewinn privat versteuern müssen, profitieren Sie bei der Abfindung sogar von einer Steuerermäßigung.

Bei einer Abfindung können Sie nämlich die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG nutzen.

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Abfindung einer Pensionszusage

Pensionszusage auflösen – Weg 3: Übertragung auf eine Pensions-GmbH

Nun stelle ich Ihnen eine oft vergessene Möglichkeit vor: Die Übertragung aller Pensionszusagen auf eine eigens gegründete Pensions-GmbH. Sie fragen sich, welche Vorteile Ihnen diese Variante bietet oder wie die Übertragung steuerlich abläuft? Diese und weitere Fragen erkläre ich Ihnen im Anschluss.

Was ist eine Pensions-GmbH?

Eine Pensions-GmbH ist eine GmbH, die nur gegründet wird, damit die Pensionszusagen einer anderen GmbH an sie ausgelagert werden können. Diese Pensions-GmbH ist nicht operativ tätig, muss aber trotzdem alle Formvorschriften einer “normalen” GmbH erfüllen. Das Stammkapital muss also mindestens 25.000 Euro betragen und es muss ein Geschäftsführer bestellt werden. Dieser Geschäftsführer können natürlich Sie selbst sein.

Wie läuft die Übertragung der Pensionszusagen auf eine Pensions-GmbH ab?

  1. Sie gründen eine Pensions-GmbH. Wie oben bereits beschrieben, ist es wichtig, dass diese GmbH alle gesetzlichen Vorgaben und Formalismen einhält.
  2. Sie übertragen die Pensionszusagen an die Pensions-GmbH.
  3. Ihre normale GmbH ist von allen Pensionszusagen befreit und kann einfacher verkauft oder aufgelöst werden.
  4. Da die Pensions-GmbH in der Regel nicht ausreichend Kapital verfügt, um die übertragenen Pensions-Verbindlichkeiten auch bezahlen zu können, ist eine steuerfreie Sanierung möglich. So können Sie unterm Strich sogar noch von der Auslagerung an die Pensions-GmbH profitieren.

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Übertragung auf eine Pensions-GmbH

Pensionszusage auflösen – Weg 4: Vollständiger Verzicht auf eine Pension

Achtung: Wenn Sie darüber nachdenken, einfach auf die Pensionszusage zu verzichten muss ich Sie warnen: Tun Sie das auf gar keinen Fall. Sie fragen sich, warum ich Ihnen so eindringlich vor dieser Möglichkeit abrate? Das erfahren Sie gleich nachfolgend.

Was ist ein vollständiger Verzicht auf eine zugesagte Pension?

Bei einem vollständigen Verzicht treten Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer alle Rechte an einer bereits gebildeten Pensionszusage ab. Sie erhalten dann kein Geld und alle Forderungen an Ihre Firma erlöschen.

Darum hat ein vollständiger Verzicht nur Nachteile für Sie

Da ein vollständiger Verzicht dem Fremdvergleich nicht standhält, hat sich der Gesetzgeber zwei “Strafen” einfallen lassen. Das Prinzip hinter dem Fremdvergleich ist denkbar einfach: Ein Arbeitnehmer würde kaum auf seine angesparte Pensionszusage verzichten. Da das Auflösen einer Pensionszusage für Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer aber weit weniger gravierende Konsequenzen hat, könnten Sie dieses System missbrauchen.

Sie könnten also beispielsweise über mehrere Jahre eine Pensionsrückstellung bilden und damit Ihren laufenden Gewinn mindern. Diese Rückstellung könnten Sie dann aber ohne Konsequenzen wieder auflösen. Genau hier kommen die “Strafen” ins Spiel. Genau diesem Hin und Her schiebt der Gesetzgeber mit zwei Regeln einen Riegel vor:

1. Wenn Sie vollständig auf Pensionszusagen verzichten, müssen Sie alle dafür gebildeten Pensions-Rückstellungen gewinnbringend auflösen. Dieser zusätzliche buchhalterische Gewinn kann Ihre Steuern in diesem Jahr um mehrere tausend Euro erhöhen.

2. Sie als Privatperson müssen die aufgelösten Rückstellungen als fiktive Auszahlung wie einen Kapitalertrag versteuern. Auch hier werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Tausende Euro an Steuern zahlen.

Aus diesen zwei Gründen ist ein vollständiger Verzicht nie ein gangbarer Weg. Ich rate Ihnen dringend davon ab.

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Vollständiger Verzicht auf eine Pension

Pensionszusage auflösen – Weg 5: Beendigung durch Abspaltung

Eine steuerlich günstige Möglichkeit, um Pensionszusagen aufzulösen ist die sogenannte Abspaltung. Doch was ist das genau? Welche Auswirkungen hat eine solche Abspaltung und wie läuft sie ungefähr ab? Mehr dazu im Anschluss.

Was ist eine Abspaltung?

Vereinfacht gesagt „entfernen“ Sie einen Teil des Vermögens (Gebäude, Maschinen, Bankguthaben, etc.) aus Ihrer Firma und übertragen es auf eine neu gegründete Gesellschaft. Nach einer solchen Abspaltung existieren zwei verschiedene Gesellschaften: Ihr altes Unternehmen bleibt bestehen und zusätzlich sind Sie nun auch Inhaber einer neuen Firma.

Wie funktioniert die Auflösung von Pensionszusagen durch eine Abspaltung?

Das Vorgehen ist eigentlich ganz einfach: Sie übertragen (fast) alle Vermögensgegenstände Ihrer bestehenden Firma auf eine neu gegründete Gesellschaft. Nur die Pensionszusage verbleibt in der alten Gesellschaft.

Da sich nun alle Vermögensgegenstände in einer neuen Gesellschaft ohne Pensionszusagen befinden, gestaltet sich die Käufer-Suche deutlich einfacher. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Abspaltung steuerneutral ist. Sie werden also ungeliebte Pensionszusagen los, ohne wie beispielsweise bei einem Verzicht empfindliche Steuernachzahlungen leisten zu müssen.

Wichtig: Der hier vorgestellte Weg ist nur mit Pensionszusagen möglich, die Sie für sich selbst als Gesellschafter-Geschäftsführer mit Ihrer Firma vereinbart haben.

Gewöhnliche Mitarbeiter sind durch den § 613a BGB geschützt und müssen in der Regel im Falle einer solchen Abspaltung weiter beschäftigt werden. Pensionszusagen an diese Mitarbeiter können so auch nicht einfach in der alten Gesellschaft verbleiben oder aufgelöst werden.

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Beendigung durch Abspaltung

Pensionszusage auflösen – Weg 6: Auslagerung auf einen Pensionsfonds

Dies ist ein Weg, der in der Praxis nur selten zum Einsatz kommt. Anders als alle anderen bisher vorgestellten Möglichkeiten kümmern Sie sich hier nicht selbst um die Zahlung oder eine Umstrukturierung, sondern lagern alles an den Pensionsfonds einer Versicherung aus. Doch was ist ein Pensionsfonds genau? Was sind die Vorteile und Nachteile für Sie als Unternehmer?

Was ist ein Pensionsfonds?

Ein Pensionsfonds ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge. Das Prinzip ist dem der Pensionszusage sehr ähnlich: Ein Unternehmen vereinbart mit einem Mitarbeiter, dass es Pensionszahlungen in einer gewissen Höhe bekommt. Der große Unterschied zu einer Pensionszusage: Bei einem Pensionsfonds läuft von der Ansparung über die Abwicklung der Zahlung alles über eine Versicherung und nicht über das Unternehmen selbst.

Wie läuft die Auslagerung an einen Pensionsfonds ab?

Der Ablauf ist relativ einfach: Sie übertragen die Rückstellungen, die Sie in der Bilanz für die Pensionszusagen gebildet haben an den Pensionsfonds einer Versicherung.

Wichtig zu verstehen ist, dass Sie den (in der Regel sechsstelligen) Betrag sofort bezahlen müssen. Für diesen Weg sind also Barreserven notwendig.

Was sind die Vor- und Nachteile eines Pensionsfonds?

Vorteil #1: Die gesamte Verwaltung wird von der Versicherung übernommen

Sie müssen sich nicht mehr um die korrekte Auszahlung der Renten und eine eventuelle Veranlagung von bereits angespartem Vermögen kümmern.

Sie überweisen einfach die Rückstellung auf das Konto der Versicherung und müssen sich nicht mehr um diese Details kümmern.

Vorteil #2: In Ihrer Bilanz scheinen keine Pensionszusagen auf

Wenn Sie Ihr Unternehmen verkaufen möchten, ist das wahrscheinlich der Hauptvorteil.

Ohne Pensionszusagen können Sie in der Regel einen höheren Verkaufspreis erzielen und finden einfacher einen Käufer.

Nachteil #1: Ihre Kosten sind um ca. 20-30 % höher als die Rückstellungen in der Bilanz

Bei der Übertragung der Rückstellungen an den Pensionsfonds fallen Verwaltungskosten an und auch für die laufende Betreuung werden Gebühren verrechnet. Deshalb kommt Ihnen die Abwicklung der Pensionszusagen unterm Strich um 20-30% teurer als die bloße Auszahlung der gebildeten Rückstellungen.

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Auslagerung auf einen Pensionsfond

Pensionszusage auflösen – Weg 7: Umstellung auf Kapitalwert

Eine weitere Möglichkeit Pensionszusagen aufzulösen ist, die zeitliche Auszahlung der Rente umzugestalten und so einen bestimmten Kapitalwert anzusetzen.

Was ist eigentlich das Problem mit einer herkömmlichen Pensionszusage?

Das Hauptproblem ist die Ungewissheit, wie lange das Unternehmen die vereinbarte Rente bezahlen muss. Wenn Sie mit 65 Jahren in die Rente gehen und 100 Jahre alt werden, muss das Unternehmen die Rente ganze 35 Jahre lang ausbezahlen.

Genau aus diesem Grund sind Pensionszusagen bei einem Verkauf auch ein solcher „Klotz am Bein“. Ein potenzieller Käufer kann nicht mit Sicherheit sagen, wie viel Geld tatsächlich für die vereinbarte Rente gezahlt werden muss.

Wie funktioniert die Umstellung der Pensionszusagen auf einen Kapitalwert?

Mit der Umstellung auf einen Kapitalwert entschärfen Sie die oben erklärte zeitliche Unsicherheit. Denn Sie stellen die Rente von einer lebenslangen auf eine zeitlich begrenzte Zahlung um.

Wichtig: Die Rente muss dabei ihren Versorgungscharakter behalten. Wenn Sie die Rente mit 65 Jahren antreten, können Sie also die Rente nicht mit beispielsweise 10 Jahren befristen. Denn dann wären Sie erst 75 Jahre alt und unter Umständen nicht ausreichend versorgt.

Damit der Versorgungscharakter sichergestellt ist, muss die Rente mindestens auf 25 Jahre befristet sein.

Was sind die Vorteile bei der Verwendung eines Kapitalwerts?

Der Hauptvorteil ist folgender: Da die Rentenzahlungen zeitlich befristet sind, können Sie einen genauen Gesamtbetrag ermitteln, der zur Zahlung aller Ansprüche benötigt wird. Wenn Sie Ihr Unternehmen verkaufen möchten, hat ihr potenzieller Nachfolger so eine genaue Kalkulationsgrundlage und muss nicht damit rechnen, die Rente 30 oder 40 Jahre bezahlen zu müssen.

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Umstellung auf Kapitalwert

Pensionszusage auflösen – Weg 8: Ausfinanzierung durch Rückdeckung

Hier geht es zum ersten Mal nicht um eine Gestaltungsmöglichkeit, sondern darum, wie Sie Pensionszusagen vollständig finanziell abdecken und so zukünftige Unsicherheiten abschwächen können. Doch wie gehen Sie hier konkret vor? Können Sie die Ausfinanzierung wirklich so gestalten, wie Sie möchten oder müssen Sie sich an gewisse gesetzliche Vorgaben halten?

Was ist eine Ausfinanzierung durch Rückdeckung?

Das Prinzip ist denkbar einfach: Durch ausreichend Vermögen stellen Sie sicher, dass die Pensionszahlungen in der Zukunft auch wirklich bezahlt werden können. Mit welchem Vermögen Sie das erreichen, bleibt (fast) vollständig Ihnen überlassen. Sie können Immobilien kaufen, sich an Unternehmen beteiligen oder auch „nur“ Spareinlagen nutzen.

Worauf müssen Sie bei der Ausfinanzierung achten?

Obwohl Ihnen bei der Ausfinanzierung viele Wege offenstehen, gibt es auch Vermögen, dass Sie nicht als Rückdeckung verwenden dürfen. Dazu zählen unter anderem Warenbestände oder anderes Umlaufvermögen. Für die Ausfinanzierung durch Rückdeckung wird vom Gesetzgeber nur Vermögen akzeptiert, dass dem Unternehmen auch wirklich langfristig zur Verfügung steht.

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Ausfinanzierung durch Rückdeckung

Pensionszusage auflösen – Weg 9: Ihre Optionen bei keiner ausreichenden Rückdeckung

Im letzten Abschnitt zur Auflösung von Pensionszusagen erkläre ich Ihnen, welche Wege möglich sind, wenn für versprochene Renten keine ausreichenden Rückdeckungen gebildet wurden.

Grundsätzlich sind hier zwei verschiedene Szenarien denkbar:

  1. Das Unternehmen kann die Renten nicht bezahlen und somit die Zusagen nicht einhalten.
  2. Das Unternehmen hat zwar keine Rückdeckungen, kann die Renten aber aus den laufenden Erträgen bezahlen.

Doch welche Regeln gelten für diese zwei Szenarien? Können die Pensionszusagen in einer finanziellen „Schieflage“ einfach so beendet werden? Und ist die Zahlung aus laufenden Erträgen wirklich eine gute Idee? Diese Fragen beantworte ich Ihnen in diesem Beitrag.

Können Pensionszusagen beendet werden?

Ja, Pensionszusagen können in der Tat beendet werden. Da Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer dann allerdings keine Leistung erhalten, hat der Gesetzgeber hier ganz klare Regeln erstellt. Eine Beendigung ist nur möglich, wenn die Gesellschaft finanziell nicht in der Lage ist, die Rente zu bezahlen. Das gilt nicht nur für den Zeitpunkt der Überprüfung, sondern auch für die Zukunft.

Eine Pensionszusage kann also nur beendet werden, wenn der finanzielle Ausblick des Unternehmens in den nächsten Jahren sehr schlecht ist. Und selbst dann drohen Ihnen hohe Steuer-Nachzahlungen. Denn die für die Rente gebildeten Rückstellungen müssen gewinnerhöhend aufgelöst werden.

Können Pensionszusagen auch aus laufenden Erträgen finanziert werden?

Ja, wenn die Zusagen nicht ausfinanziert wurden, ist auch eine Zahlung aus den laufenden Erträgen gesetzlich erlaubt. Aus unternehmerischer Sicht ist das aber nie zu empfehlen. Denn damit gehen selbst hochprofitable Unternehmen ein unnötiges Risiko ein. Was passiert, wenn der Gewinn für einige Jahre doch zurückgeht? Oder wenn Sie die laufenden Erträge für Investitionen benötigen würden?

Sie sehen: Sich bei der Zahlung von zugesagten Pensionen auf laufende Erträge zu verlassen, ist nur „Planungsfaulheit“ und keine wirkliche Option für Sie.

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Pensionszusage - Optionen bei keiner ausreichenden Rückdeckung

Sie haben weitere Fragen zu Pensionszusagen und deren Auflösung?

Sie möchten gerne mehr zu Pensionszusagen und deren Auswirkungen auf Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer erfahren? Welche der vorgestellten neun Wege ist der beste für Sie? Bei diesen oder ähnlichen Fragen können Sie mich gerne in meiner Steuerberatungskanzlei aufsuchen.

Als langjähriger Steuerberater in Hamburg kann ich Ihnen zeigen, worauf Sie konkret achten müssen und wie Sie nicht unabsichtlich in eine teure “Steuerfalle” tappen. Für ein persönliches Gespräch können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 443311), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder über das Kontaktformular (hier klicken!) erreichen.

Herzlichst,
Ihr Thomas Breit

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