Steuerbetrug

Steuerbetrug: So schnell bringen Sie zu aggressive Gestaltungsmaßnahmen ins Gefängnis

Wissen Sie eigentlich, welche Steuergestaltungs-Maßnahmen zulässig sind und ab wann das Finanzamt von einem Steuerbetrug ausgeht? Ist das überhaupt genau geregelt oder liegt hier vieles im Ermessensspielraum der jeweiligen Steuer-Beamten?

Sie sind bei diesen Fragen unsicher und schreckten daher bisher vor Steuergestaltungsmaßnahmen gänzlich zurück?

Das kann ich durchaus nachvollziehen.

Für Sie als Unternehmer sind diese Gesetze und Verordnungen wahrscheinlich ein undurchsichtiges Netz aus Juristendeutsch.

Da Sie nicht stundenlang Zeit haben, um sich in die Materie einzuarbeiten, glauben Sie, nie einen Überblick über dieses Thema zu bekommen.

Genau hier möchte ich mit diesem Beitrag ansetzen: Ich erkläre Ihnen leicht verständlich und mit praktischen Beispielen alles, was Sie als Unternehmer zum Thema Steuerbetrug wissen müssen.

Sie erfahren in weniger als 10 Minuten Lesezeit:

Dieser Beitrag wurde am 27. Juli 2021 aktualisiert.

Wo beginnt für den Gesetzgeber der Steuerbetrug?

Streng genommen ist jeder unrichtige Bilanzansatz bereits ein Steuerbetrug. Im Steuerstrafrecht wird hier keine klare Grenze gezogen. Jeder ungerechtfertigte Steuervorteil wird als Steuerhinterziehung gesehen.

In der Praxis wird dieser Grundsatz aber nicht in dieser Schärfe angewandt. Wird bei einer Steuerprüfung ein Fehler entdeckt, wird ein unrichtiger Bilanzansatz oft einfach korrigiert.

Das heißt, Sie bekommen einen neuen Steuerbescheid und leisten eine Nachzahlung. Damit wäre der Fall erledigt und es kommt zu keinem Strafverfahren.

Anders sieht es aus, wenn Sie bewusst einen steuerlichen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (nach § 42 AO) begangen haben. Bei welchen konkreten Maßnahmen ein solcher Missbrauch vorliegt, lässt sich bei Steuergestaltung innerhalb Deutschlands leider nicht pauschal sagen.

Hier kommt es immer auf den jeweiligen Fall an und wie die zuständigen Beamten die Steuergestaltung beurteilen. Wie das in der Praxis aussehen könnte, erkläre ich Ihnen weiter unten mit einem leicht verständlichem Fallbeispiel.

Bei grenzüberschreitender Gestaltung wurden mit 1.1.2020 allerdings neue Gesetze (§§138a – 138k AO) erlassen und “beliebte” Gestaltungsmaßnahmen beim Namen genannt.

Grenzübergreifende Gestaltungsmaßnahmen, wie etwa das “Verschieben” von Gewinnen in Niedrigsteuerländer, müssen jetzt dem Finanzamt gemeldet werden. Dieses entscheidet dann, ob die Maßnahmen zulässig sind oder ein Steuerbetrug vorliegt.

Je nachdem, wie erfolgreich diese neuen Gesetze sind, kann es durchaus sein, dass in der Zukunft auch eine Meldepflicht für innerdeutsche Steuergestaltung eingeführt wird.

Vorsicht vor der Geschäftsführerhaftung: Welche Strafen drohen Ihnen bei Steuerbetrug?

Als Geschäftsführer sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet sämtliche Geschäfte “mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes” durchzuführen (§ 43 GmbHG).

Das bedeutet: Wenn Sie Ihre Sorgfaltspflicht verlezten, haften Sie für mögliche Schäden persönlich und wenn Sie “nur” ein angestellter Geschäftsführer sind, kann die GmbH von Ihnen Schadenersatz fordern.

Welche Strafen Ihnen konkret blühen, hängt vor allem vom genauen Tatbestand ab. Unter anderem sind hier zwei Szenarien denkbar:

Szenario 1: Steuerhinterziehung

Werden wegen eines Betrugsverdachts Ermittlungen gegen Sie eingeleitet, geht das Finanzamt pauschal immer von einer Steuerhinterziehung aus. Denn wie oben erklärt ist jeder unrichtige Bilanzansatz zunächst eine versuchte Steuerhinterziehung.

Auch, wenn Sie Ihre Steuern nicht in voller Höhe oder zu spät überweisen, begehen Sie eine Steuerhinterziehung.

Erhärten sich die Vorwürfe und Sie können keine Informationen vorweisen, die Sie entlasten, kommt es in der Praxis sehr häufig zu einer Verurteilung.

Mögliches Strafmaß bei der Steuerhinterziehung: Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro. Bei schwerwiegender Hinterziehung eine Gefängnisstrafe von bis zu 10 Jahren.

Szenario 2: Steuerverkürzung

Eine Steuerverkürzung ist die abgeschwächte Form der Steuerhinterziehung. Wenn sich im Ermittlungsverfahren herausstellt, dass Sie nur leicht fahrlässig gehandelt haben, können Sie nur noch wegen Steuerverkürzung verurteilt werden (§ 378 AO).

Eine weitere Erleichterung: Eine Steuerverkürzung ist “nur” eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat. Sie werden zwar höchstwahrscheinlich eine Geldstrafe zahlen müssen, aber das Urteil wird nicht in Ihrer Strafakte vermerkt.

Mögliches Strafmaß bei der Steuerverkürzung: Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro.

Zu schnell und zu viel: So begehen Unternehmen häufig unabsichtlich Steuerbetrug (mit Fallbeispiel)

Grundsätzlich ist Steuergestaltung immer ein Drahtseilakt. Idealerweise nutzt man gesetzliche Spielräume aus, ohne dabei die Grenze zur Illegalität zu überschreiten. Hier muss man deshalb sehr behutsam vorgehen.

Genau hier kommt es zum meiner Meinung nach häufigsten Fehler in der Steuergestaltung: Viele Unternehmer gestalten einfach mit zu vielen Maßnahmen in zu kurzen Zeiträumen.

Dann geht das Finanzamt von einem sogenannten Gesamtplan aus. Hier wird angenommen, dass die einzelnen Gestaltungsmaßnahmen ergriffen wurden, um einen Gesamtplan zur Steuerersparnis umzusetzen.

Am besten erkläre ich Ihnen diese Gesamtplan-Rechtssprechung anhand eines praktischen Fallbeispiels:

Angenommen Sie sind Einzelunternehmer und möchten Ihren Betrieb in eine GmbH & Co. KG umwandeln.

Als Einzelunternehmer besitzen Sie Gewerbeimmobilien und bei Beendigung Ihres Einzelunternehmens würden diese Gebäude als stille Reserven besteuert.

Um diese Besteuerung zu verhindern, überführen Sie Ihre Gewerbeimmobilien in Ihre neue GmbH & Co. KG.

Erst danach schließen Sie Ihr Einzelunternehmen und haben die Besteuerung von stillen Reserven vermieden.

All das passiert in einem Zeitraum von wenigen Monaten.

Durch die Fülle an Maßnahmen (Transfer der Immobilien, Schließung des Einzelunternehmens, etc.) innerhalb dieser kurzen Zeitspanne wird der Gesetzgeber hier mit ziemlicher Sicherheit einen Gesamtplan feststellen.

Dann blüht Ihnen ein Finanzstrafverfahren.

Damit kein Gesamtplan angenommen wird, müssten die Gestaltungsmaßnahmen in diesem Fall vermutlich auf einen Zeitraum von 2 Jahren aufgeteilt werden.

Als Faustregel zum Gesamtplan können Sie sich folgendes merken: Je höher der Steuer-Betrag, den Sie durch die Maßnahmen sparen, desto länger müssen die einzelnen Schritte zeitlich auseinander liegen.

Internes Kontrollsystem und Tax CMS: So schützen Sie sich und Ihr Unternehmen vor Strafverfahren

Wie bereits weiter oben erklärt, machen Sie sich durch den Missbrauch von Gestaltungsmaßnahmen strafbar.

Hier gibt es jedoch eine Ausnahme: Haben Sie ein Internes Kontrollsystem (kurz IKS) oder ein Tax CMS, können Sie Steuer-Korrekturen ohne Strafverfahren durchführen.

Diese Besserstellung ist für Unternehmen ein großer Anreiz, um solche Systeme einzuführen.

Denn der Vorteil liegt auf der Hand: Verstoßen Ihre Gestaltungsmaßnahmen gegen das Gesetz, kommen Sie mit einem Tax CMS oder IKS vermutlich mit einer einfachen Steuernachzahlung davon.

Ohne Kontrollsysteme haben Sie hingegen ein Strafverfahren am Hals. Werden Sie verurteilt, drohen Ihnen hohe Geldstrafen und im schlimmsten Fall sogar ein Gefängnisaufenthalt.

Meine Empfehlung: Möchten Sie sich und Ihr Unternehmen bestmöglich schützen, benötigen Sie in Ihrem Unternehmen auf jeden Fall ein IKS oder ein Tax CMS.

Fazit: Digitale Kontrollsysteme reduzieren Ihr Steuerbetrugs – Risiko

Für eine ordnungsgemäße Steuergestaltung benötigen Sie viel Fachwissen, Erfahrung und Fingerspitzengefühl. Gehen Sie unvorsichtig vor, begehen Sie schnell strafbaren Steuerbetrug.

Besonders wichtig ist, dass Sie nicht zu viele Maßnahmen in zu kurzer Zeit umsetzen. Dann wird vom Gesetzgeber nämlich ein verbotener Gesamtplan festgestellt und Ihnen droht ein Strafverfahren.

Zusätzlich zur genauen Planung Ihres Gestaltungs-Maßnahmen, sollten Sie ein Internes Kontrollsystem (kurz IKS) oder ein Tax CMS in Ihrem Unternehmen einführen. Denn werden Ihre Maßnahmen einmal tatsächlich als Missbrauch eingestuft, kommen Sie mit Kontrollsystemen wahrscheinlich mit einer Steuernachzahlung davon.

Sonst droht Ihnen ein Strafverfahren.

Zum Abschluss möchte ich Ihnen noch folgendes mit auf den Weg geben: Führen Sie Steuergestaltungs-Maßnahmen nie selbst durch. Holen Sie immer einen erfahrenen Steuerberater mit ins Boot.

Denn nur ein erfahrener Steuerberater weiß, welche Maßnahmen wirklich für Ihr Unternehmen geeignet sind und worauf bei der Umsetzung zu achten ist.

Wenn Sie über diesen Beitrag hinaus noch Fragen zu Steuergestaltungs-Maßnahmen haben oder gerne Kontrollsysteme in Ihrem Unternehmen einführen möchten, stehe ich Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Sie können Sie mich jederzeit via meinem Kontaktformular kontaktieren.

Ich habe mich unter anderem auf die Einführung von Tax CMS und Internen Kontrollsystemen spezialisiert und helfe auch Ihnen gerne weiter.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

Foto: © ajr_images – stock.adobe.com

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Peter Maurer

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