Steuern, Käuferwahl & Verträge: Das müssen Sie beim Unternehmensverkauf ins Ausland beachten

Sie wollen Ihre Firma zu einem guten Preis verkaufen? Ein Geschäftsmann aus dem Ausland zeigt an Ihrem Angebot Interesse?

In diesem Beitrag will ich Sie als Inhaber über die Vorbereitung und (steuerrechtlichen) Folgen einer Veräußerung ins Ausland informieren. Erfahren Sie hier:

  • worauf Sie beim ausländischen Käufer achten müssen,
  • wie Sie den Verkaufsvertrag richtig gestalten,
  • welche Steuern beim Verkauf anfallen,
  • wie Sie die Steuerlast minimieren können.

Darauf müssen Sie bei der Wahl des Käufers achten

Es ist nicht leicht, das eigene Lebenswerk an eine außenstehende Person zu übergeben. Daher sollten Sie sich absolut sicher sein, dass Ihr potentieller Käufer auch der richtige Kandidat ist.

Mein Tipp als Steuerberater: Achten Sie bei Interessenten auf folgende 3 Dinge:

  1. Herkunftsland
    Konzentrieren Sie sich auf Käufer aus politisch stabilen Ländern, um Probleme mit Banken zu vermeiden. Sollte Ihr Interessent aus einem politisch kritischen Herkunftsland stammen (wie z.B. Iran, Irak, Syrien, etc.), kann Sie ein Embargo an einem erfolgreichen Unternehmensverkauf hindern.
  2. Bürgschaften
    Das Wichtigste für Sie als Verkäufer ist die Zahlungsfähigkeit Ihres Interessenten. Damit Sie am Schluss nicht mit leeren Händen dastehen, sollte Ihr Käufer Sicherheiten besitzen.
    Mein Tipp: Nur Interessenten mit Bürgschaften (wie z.B. einer Bankbürgschaft) zählen als sichere Geschäftspartner beim Unternehmensverkauf.
  3. Bauchgefühl
    Natürlich können Sie sich bei Ihrer Entscheidung nicht ausschließlich auf Ihr Bauchgefühl verlassen. Aus Erfahrung weiß ich jedoch, dass Sie dem passenden Käufer auch vertrauen können sollten.
    Immerhin übergeben Sie diesem Ihr Lebenswerk und wollen nachts nicht von Zweifeln geplagt werden.

So muss ein Verkaufsvertrag an einen ausländischen Unternehmer aussehen

Verkaufsverträge an einen ausländischen Partner werden prinzipiell in zwei Sprachen aufgesetzt: der des Käufers und der des Verkäufers.

Sie als Verkäufer müssen bei der Vertragsgestaltung zudem darauf achten, dass das Abkommen u.a. diese 4 Punkte enthält:

  1. Gerichtsstand
    Gehen Sie als Verkäufer sicher, dass der Gerichtsstand laut Vertrag Deutschland ist. Dadurch ist automatisch das deutsche Gericht bei rechtlichen Fragen zuständig.
  2. Sanierungsklausel
    Sollte Ihre Firma mit Verlustvorträgen übernommen werden, darf laut dieser Klausel der neue Inhaber 5 Jahre lang keine Sanierung vornehmen. Ansonsten könnte das Finanzamt von Ihnen (als ehemaligem Geschäftsführer) Steuernachzahlungen verlangen, während der neue Käufer von der Steuerfreiheit der Sanierung profitiert.
  3. Arbeitnehmerrechte
    Auch die Rechte und Pflichten gegenüber Ihren Angestellten sollten im Verkaufsvertrag an den neuen Inhaber gut geregelt sein. Die Sicherung der Arbeitnehmerrechte legt § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) fest.
  4. Verbindlichkeiten
    In Ihrem Verkaufsvertrag sollten Sie zudem Klarheit über das Ausmaß der Übernahme schaffen. Nimmt der Käufer die Firma mitsamt allen Verbindlichkeiten (Darlehen) oder nicht?
    Wird dies nicht genau geregelt, gilt das Gesetz und der Erwerb umfasst sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens.

Sollten Sie sich über die Gestaltung Ihres Vertrages oder andere Faktoren des Unternehmensverkaufes unsicher sein, können Ihnen 4 Profis weiterhelfen. Welche das genau sind erfahren Sie unter diesem Link: Unternehmensverkauf: Mit diesen 4 Profis kann Sie niemand über den Tisch ziehen

Steuerrechtliche Folgen beim Unternehmensverkauf ins Ausland

Das Wichtigste vorweg: Beim Unternehmensverkauf an einen ausländischen Interessenten fallen keine zusätzlichen Steuern an. Es gelten genau dieselben Regeln wie bei einem Verkauf im Inland.

Das bedeutet für Sie als Verkäufer: Laut dem deutschen Einkommenssteuergesetz (§ 16 EStG und § 17 EStG) wird Ihr Veräußerungsgewinn versteuert. Dieser Veräußerungsgewinn resultiert aus dem Verkaufserlös abzüglich der Veräußerungskosten und des Betriebsvermögens.

So können Sie die Steuern beim Verkauf reduzieren

Als deutscher Unternehmer profitieren Sie von zwei Besonderheiten unseres Steuerrechts:

  1. Der Fünftelregelung
    Laut § 34 Abs. 1 im Einkommenssteuergesetz können Sie außerordentliche Einkünfte (wie z.B. Ihr Veräußerungsgewinn) günstiger versteuern. Dabei wird nur auf ein Fünftel Ihres Gewinnes die Steuer erhoben wird.
    Da der Veräußerungsbetrag fiktiv auf 5 Jahre aufgeteilt ist, wird der ermittelte Steuersatz am Ende mit 5 multipliziert.
  2. Dem ermäßigten Steuersatz
    Ebenfalls im § 34 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetz verankert, ist der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte. Diese Begünstigung können Sie nach der Vollendung des 55. Lebensjahres auf einen Betrag von max. 5 Millionen Euro in Anspruch nehmen.
    Achtung: Den ermäßigten Steuersatz können Sie nur ein Mal im Leben nutzen und das auch nur nach Vollendung Ihres 55. Lebensjahres.

Fazit: Reibungsloser Verkauf dank der richtigen Vorgehensweise

Mit diesem Beitrag habe ich vor allem ein Ziel verfolgt: Ihnen zu zeigen, wie reibungslos ein Unternehmensverkauf ins Ausland sein kann.

Voraussetzung für ein solch problemloses Geschäft ist die richtige Vorgehensweise bei der Käuferwahl, der Vertragsgestaltung sowie bei der Versteuerung. Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesem Beitrag in allen drei Angelegenheiten hilfreiche Tipps geben.

Sollten Sie darüber hinaus noch weitere Informationen zum Firmenverkauf an ausländische Interessenten haben, stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch in meiner Hamburger Steuerberatungskanzlei zur Verfügung. Sie können mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular erreichen.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

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