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Unternehmertestament: Diese 4 Punkte müssen enthalten sein

Sie sind Unternehmer und überlegen, ob Sie zur Absicherung für den Ernstfall ein Testament aufsetzen sollten? Macht das überhaupt Sinn oder verursacht die Erstellung eines solchen Unternehmertestaments nur unnötige Kosten?

Meine kurze Antwort: Ja, jeder Firmeninhaber benötigt ein Unternehmertestament. Nur so ist im Ernstfall der Fortbestand Ihres Betriebs gesichert.

In meinen Beratungsgesprächen spüre ich aber oft, das viele Unternehmer hier unsicher sind und fast keine Erfahrungswerte haben. Welche Punkte müssen enthalten sein? Was passiert, wenn Sie kein Testament haben?

Diese und weitere Fragen rund um das Unternehmertestament beantworte ich leicht verständlich in diesem Beitrag. Sie erfahren:

Dieser Beitrag wurde am 18. August 2021 aktualisiert.

Was ist ein Unternehmertestament?

Rein rechtlich gesehen ist ein Unternehmertestament das gleiche wie ein gewöhnliches Testament, mit dem Privatpersonen ihr Erbe regeln (siehe § 1922 BGB).

In diesem Testament bestimmen Sie, wer im Falle Ihres Todes Ihr Vermögen (Immobilien, Firmenanteile, Bargeld, etc.) erbt. Enge Verwandte (Ihre Kinder, Ehegatte und im Fall der Kinderlosigkeit Ihre Eltern) können Sie allerdings fast nie vom Erbe ausschließen.

Diesen Personen steht der sogenannte Pflichtteil zu. Der Pflichtteil muss mindestens 50% des gesetzlichen Erbanspruchs betragen.

Ein Ausschluss Ihrer engsten Verwandten ist nur in Extremsituationen (Verwandter bedroht Sie mit Mord oder wurde in der Vergangenheit zu einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt) möglich. (siehe auch §2333 BGB und § 2338 BGB).

Wie unterscheidet sich das Testament eines Unternehmers vom Testament eines Angestellten?

Hier gibt es vor allem einen bedeutenden Unterschied: Als Unternehmer müssen Sie in Ihrem Testament sicherstellen, dass die Nachfolge Ihrer Firma nach Ihren Wünschen geregelt ist. Zusätzlich dazu bestimmen Sie auch, wie Ihr Privatvermögen aufgeteilt werden soll.

Bei einem Angestellten fällt die Regelung der Unternehmensnachfolge weg. Hier muss nur die Verteilung des Privatvermögens bestimmt werden.

Diese 4 Punkte müssen in jedem Unternehmertestament enthalten sein

1. Bestand des Unternehmens sichern: In Ihrem Testament müssen Sie einen Nachfolger festlegen, der Ihr Unternehmen weiterführen kann. Das heißt: Diese Person muss über die Erfahrung und das betriebswirtschaftliche Wissen verfügen, die zur Führung eines Betriebs notwendig sind.

Machen Sie hier einen Fehler und bestimmen den falschen Erben zu Ihrem Nachfolger, ist der Fortbestand Ihres Unternehmens gefährdet.

2. Nachfolgenden Erben finanziell schonen: Prüfen Sie vorab, ob Ihr Unternehmen durch Pensionszusagen, Abfindungsansprüche oder ähnliche Verpflichtungen belastet ist. Besonders in der ersten Phase nach der Übergabe können diese Zahlungen Ihren Nachfolger gefährden.

Versuchen Sie deshalb, diese Verpflichtungen zu reduzieren oder vollständig auszuschließen.

3. Andere Erben richtig entschädigen: Um Familienstreitigkeiten zu verhindern, müssen Ihre Erben, die keinen Anteil am Unternehmen erhalten, eine Ausgleichszahlung erhalten.

Tun Sie das nicht, kann das jahrelange Gerichtsprozesse nachsichziehen und Ihren Nachfolger von seiner eigentlichen Arbeit ablenken.

4. Mit geschicktem Vermögenstransfer Steuerlast minimieren: Vermögens-Übertragungen sind in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig. Ohne steueroptimierte Planung bezahlt Ihr Erbe hier Tausende oder sogar Zehntausende Euro. Mit geschickten Optimierungen können Sie diese Steuerlast jedoch stark reduzieren.

Der Haken: Um Ihr gesamtes Spar-Potential voll ausschöpfen zu können, müssen Sie mit den Planungen bereits Jahre im Voraus beginnen. Meine Empfehlung ist sogar, mindestens 10 Jahre vor einem möglichen Ernstfall zu starten.

Wann dieser Ernstfall sein wird, wissen Sie jedoch so gut wie nie. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie deshalb so früh wie möglich beginnen.

Erbschaftssteuer nicht bedacht: Das ist der größte Fehler bei Testamenten

Der größte Fehler ist meiner Meinung nach, dass sich Unternehmer nur auf die Vermögensaufteilung und nicht auf die Folgen einer Erbschaft vorbereiten.

Erbschaften sind in Deutschland nämlich steuerpflichtig. Das bedeutet: Je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erbes können 7 bis 50% direkt an den Fiskus wandern.

Das gilt auch, wenn Ihre Kinder kein Bargeld, sondern beispielsweise Immobilien erben. Ist die geerbte Immobilie 1.000.000 Euro Wert, können Ihre Kinder mehrere Hunderttausend Euro Steuern zahlen müssen.

Wenn sie nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, können sie zum überhasteten Verkauf der Immobilie gezwungen sein, nur um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können.

Ein ähnliches Szenario ist auch mit Unternehmensanteilen denkbar.

Das Resultat: Ihr Erbe zerfällt. Die Erben verlieren die Kontrolle über das Unternehmen und Immobilien werden verkauft. Von Ihrem Lebenswerk ist dann nicht mehr viel übrig.

Im Rahmen Ihrer Nachfolgeplanung müssen Sie sich und Ihre Erben deshalb auf jeden Fall auf diese Erbschaftsteuer vorbereiten. Wie Sie dabei Schritt-für-Schritt vorgehen, habe ich Ihnen in einem eigenen Blogbeitrag zusammengefasst: https://www.steuerberatung-breit.de/erbschaftssteuer-teil-6-was-genau-ist-die-immobilienschaukel/

Was passiert, wenn Sie kein Testament haben?

Haben Sie kein Testament, wird Ihr Erbe mit der gesetzlichen Erbfolge geregelt (siehe §§ 19241936 BGB).

Kurz zusammengefasst bedeutet das für Sie: Sie legen Ihren Nachfolger nicht selbst fest, sondern jeder Erbe bekommt einen Anteil an Ihrem Unternehmen. In der Praxis führt das häufig zu Konflikten.

Manche Erben wollen aktiv am Unternehmen mitarbeiten, während andere schnell ihre Anteile verkaufen möchten. In einer solchen Situation ist es schwierig, die Kontrolle über das Unternehmen zu behalten und um Familienstreitigkeiten zu beenden, wird die Firma nach langem hin und her an einen Fremden Investor verkauft.

Legen Sie Wert darauf, dass Ihr Unternehmen in Ihrem Sinn fortgeführt wird, müssen Sie in einem Testament Ihren Nachfolger festlegen.

Keine Sorge: Die anderen Erben gehen in einem solchen Fall nicht leer aus, sondern erhalten eine finanzielle Entschädigung.

Ein Unternehmertestament schlägt daher zwei Fliegen mit einer Klappe: Sie regeln Ihre Unternehmensnachfolge nach Ihren Wünschen und verhindern Erb-Streitigkeiten.

Fazit: Unternehmertestament ist wichtiger, aber oft vernachlässigter Teil der Nachfolgeplanung

Für den geregelten Fortbestand Ihres Unternehmens ist ein Testament unbedingt nötig. Denn ohne Testament können Sie Ihren Nachfolger nicht selbst bestimmen und Ihr Unternehmen wird unter all Ihren Erben aufgeteilt.

Konkret müssen Sie in Ihrem Testament …

… eine geeignete Person als Nachfolger festlegen und auf die Führung Ihres Unternehmens vorbereiten

… Ihren Nachfolger von Verpflichtungen wie Abfindungsansprüche oder Pensionszusage entlasten

… Ihre anderen Erben richtig entschädigen und Familienstreitigkeiten verhindern

… den Vermögenstransfer Jahrzehnte im Voraus planen und so Steuern reduzieren

Diese Empfehlungen sind für meine Mandanten meistens logisch und in der Praxis auch relativ einfach zu gestalten.

Dennoch hat nur etwa 1 von 100 Unternehmern in Deutschland diese Punkte rechtlich “sauber” umgesetzt.

Das Resultat: Die Unternehmensnachfolge läuft chaotisch ab, es kommt zu Streitigkeiten zwischen den Erben und die Firma geht im schlimmsten Fall einige Jahre nach der Übergabe pleite.

Mein Rat an Sie lautet daher: Schieben Sie die Erstellung Ihres Testaments nicht weiter auf. Das kostet zwar Geld, aber durch diese Investition sparen Ihre Nachfolger Steuern und es kommt zu weniger Familien-Konflikten.

Unterm Strich zahlt sich daher die Erstellung eines Testaments (fast) immer aus.

Sie haben weitere Fragen zum Unternehmertestament?

Wenn Sie noch mehr Fragen zum Unternehmertestament haben, können Sie mich gerne in meiner Steuerberatungskanzlei aufsuchen.

Als langjähriger Steuerberater in Hamburg kann ich Ihnen zeigen, worauf Sie jetzt konkret achten müssen und wie Sie Ihr Testament aufsetzen sollten.

Für ein persönliches Gespräch können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 443311), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder meinem Kontaktformular (hier klicken!) erreichen.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

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