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Umstrukturierung und Nachfolge 2027: Warum Sie jetzt entscheiden müssen – oder bewusst warten sollten

Sie überlegen, Ihr Unternehmen im kommenden Jahr neu aufzustellen, eine Holding zu gründen, eine Organschaft aufzusetzen oder die Übergabe an die nächste Generation einzuleiten? Dann werden Sie 2027 nicht als ein Jahr erleben, in dem man einfach abwartet und „nichts falsch machen“ kann. Im Gegenteil: Schon im vierten Quartal 2026 laufen drei steuerliche Fristen ab. Gleichzeitig gibt es handfeste Gründe, gerade jetzt nicht zu handeln. Die Entscheidung muss aktiv fallen und zwar in beide Richtungen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, warum 2027 anders ist, welche Fristen jetzt laufen, welche Bindungen Sie eingehen und wann Warten die klügere Wahl ist.

Warum 2027 kein normales Jahr ist

Zwei Dinge machen diesen Jahreswechsel besonders. Zum einen verhandelt das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2026 an zwei Tagen über die Erbschaftsteuer: am 12. Oktober über Freibeträge und Steuersätze (Verfahren 1 BvF 1/23) und am 13. Oktober über die Verschonung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22). Das Brisante daran: Die beiden Verfahren zielen in entgegengesetzte Richtungen.

Im ersten Fall macht der Antragsteller, die Bayerische Staatsregierung, geltend, dass Freibeträge und Steuersätze zu niedrig seien und dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehle. Im zweiten Fall rügt ein Erbe von reinem Privatvermögen, dass die Begünstigung von Betriebsvermögen ihn benachteilige. Der eine Fall könnte die Entlastung ausweiten, der andere sie beschneiden. Wie Karlsruhe entscheidet, ist offen und genau diese Offenheit ist das Problem für alle, die jetzt vorschnell handeln wollen.

Zum anderen sinkt die Steuerlast für Kapitalgesellschaften ab 2028. Der Körperschaftsteuersatz wird ab 2028 schrittweise um jährlich einen Prozentpunkt von 15 auf 10 Prozent gesenkt; parallel fällt der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a Einkommensteuergesetz (die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne) in Stufen auf 25 Prozent. Die degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent auf bewegliche Wirtschaftsgüter gilt dagegen nur für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2027. 2027 ist damit ein Übergangsjahr: Vieles wird ab 2028 günstiger, einiges läuft Ende 2027 aus.

Drei Fristen, die schon jetzt laufen

Wer 2027 etwas bewegen will, muss in mehreren Fällen noch 2026 handeln.

  • Option zur Körperschaftsteuer (§ 1a KStG): Wollen Sie Ihre Personengesellschaft ab 2027 wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen, muss der Antrag bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr spätestens am 30. November 2026 vorliegen. Diese Frist ist nicht verlängerbar, ein verspäteter Antrag ist unwirksam.
  • Organschaft (§ 14 KStG): Damit Gewinne und Verluste innerhalb Ihrer Unternehmensgruppe ab 2027 verrechnet werden können, müssen die Voraussetzungen grundsätzlich vom Beginn des Wirtschaftsjahres an vorliegen. Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17. Juli 2026 hat die Regeln dazu erst kürzlich neu gefasst und das alte Schreiben aus 2005 ersetzt. Wichtig: Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein.
  • Acht-Monats-Frist bei Umwandlungen: Soll eine Umwandlung, etwa eine Verschmelzung, steuerlich rückwirkend auf den 01. Januar 2027 wirken, muss sie bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr bis zum 31. August 2027 zum Handelsregister angemeldet werden. Die dafür beigefügte Bilanz darf nicht älter als acht Monate sein.

Die Bindungen, die Sie mit einer Entscheidung 2027 eingehen

Jede dieser Gestaltungen bindet Sie über Jahre. Das ist der Punkt, den viele unterschätzen.

  • Sieben Jahre Sperrfrist (§ 22 UmwStG): Gründen Sie 2027 eine Holding, indem Sie Ihre GmbH-Anteile steuerneutral einbringen (sogenannter qualifizierter Anteilstausch nach § 21 UmwStG), sind diese Anteile sieben Jahre lang gesperrt. Verkauft die Holding sie vorher, wird rückwirkend ein sogenannter Einbringungsgewinn fällig. Wer 2027 startet, ist damit bis 2034 gebunden.
  • Fünf Jahre Behaltens- und Lohnsummenfrist (§§ 13a, 13b ErbStG): Hier liegt der größte Denkfehler der derzeit oft gehörten Parole „schnell noch übertragen, bevor Karlsruhe entscheidet“. Die Verschonung von Betriebsvermögen setzt voraus, dass der Erwerber den Betrieb fünf Jahre fortführt (bei der Optionsverschonung sogar sieben) und dabei eine Mindestlohnsumme von 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Wird dagegen verstoßen, fällt die Verschonung anteilig rückwirkend weg. Eine überstürzte Übertragung kann also Jahre später teuer scheitern.
  • Fünf Jahre Vorbehaltensfrist (§ 6a GrEStG): Wollen Sie Grundbesitz konzernintern ohne Grunderwerbsteuer umstrukturieren, muss die Beteiligung bereits fünf Jahre vor der Umwandlung bestanden haben. Der Bundesfinanzhof hat das im Mai 2025 bestätigt (II R 31/22). Für 2027 heißt das: Grundbesitz, der nicht schon seit 2022 im Betriebsvermögen eines Konzernmitglieds ist, ist bei einer Umstrukturierung nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.

Wann Warten die klügere Entscheidung ist

Genauso wichtig ist die Gegenrichtung. Es gibt gute Gründe, 2027 gerade nicht zu handeln.

  • Verlustvorträge und § 8c KStG: Planen Sie einen Gesellschafterwechsel und hat Ihre Gesellschaft Verlustvorträge (nicht genutzte Verluste aus Vorjahren), könnte Warten sich lohnen. Das Bundesverfassungsgericht will 2026 klären, ob der vollständige Untergang solcher Verluste bei einer Übertragung von mehr als 50 Prozent der Anteile verfassungsgemäß ist (2 BvL 19/17). Diese Entscheidung steht Stand heute noch aus.
  • Ein geplanter Verkauf: Denken Sie ohnehin über einen Exit in den nächsten Jahren nach, sollten Sie jetzt keine unüberlegten und schnellen Handlungen vornehmen. Bei Umwandlungen und Umstrukturierungen (z.B. in eine Holding-Struktur) kann dem Verkauf ansonsten eine siebenjährige Sperrfrist im Weg stehen. Das führt dann zu einer rückwirkenden Vollversteuerung des Unternehmenswertes statt zu einer suggerierten Steuerneutralität zum Zeitpunkt der Umwandlung.
  • Das Bewertungsniveau: Wie Betriebsvermögen und Grundbesitz überhaupt bewertet werden, gehört selbst zu den Fragen, die in Karlsruhe auf dem Prüfstand stehen. Wer nicht unter Zeitdruck steht, kann abwarten, wie sich die Bewertungsregeln entwickeln, statt heute auf einer Grundlage zu übertragen, die morgen anders aussehen kann.
  • Der Nachfolger ist noch nicht so weit: Steuerliche Fristen sind das eine. Ob die nächste Generation den Betrieb wirklich fünf oder sieben Jahre führen kann und will, ist das andere und wiegt schwerer als jeder Steuervorteil. Eine Übergabe, die nur der Frist wegen erfolgt, geht selten gut aus.

Fazit: 2027 verlangt eine aktive Entscheidung in beide Richtungen

Die verbreitete Botschaft, man solle „jetzt noch schnell übertragen, bevor Karlsruhe entscheidet“, ist zu kurz gedacht. Eine vorgezogene Übertragung kann an Behaltens- und Lohnsummenfristen scheitern, und ob und ab wann eine Neuregelung überhaupt zurückwirkt, ist reine Spekulation. Umgekehrt gibt es Fälle, die auslaufende degressive Abschreibung oder die Option nach § 1a KStG, in denen Zögern bares Geld kostet. Das eigentlich Falsche an 2027 wäre, es einfach laufen zu lassen. Ob Sie handeln oder bewusst warten: Beides muss eine Entscheidung sein, die zu Ihrer konkreten Situation passt, nicht zur Schlagzeile des Monats.

Bei Fragen zu Ihrer individuellen Situation können Sie sich gerne bei mir melden – telefonisch unter +49 40 44 33 11, per E-Mail an anfrage@steuerberatung-breit.de oder über das Kontaktformular.

Herzlichst
Thomas Breit

Foto: Nele Martensen, mit KI erstellt

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss der Antrag auf die Option zur Körperschaftsteuer (§ 1a KStG) für 2027 gestellt werden?

Bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr muss der Antrag spätestens am 30. November 2026 vorliegen, wenn Ihre Personengesellschaft ab 2027 wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden soll. Diese Frist ist nicht verlängerbar, ein verspäteter Antrag ist unwirksam.

Warum ist „jetzt noch schnell übertragen, bevor Karlsruhe entscheidet“ riskant?

Die Verschonung von Betriebsvermögen setzt voraus, dass der Erwerber den Betrieb fünf Jahre fortführt – bei der Optionsverschonung sogar sieben – und dabei eine Mindestlohnsumme von 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Wird dagegen verstoßen, fällt die Verschonung anteilig rückwirkend weg. Eine überstürzte Übertragung kann also Jahre später scheitern, und ob und ab wann eine Neuregelung überhaupt zurückwirkt, ist reine Spekulation.

Wie lange bindet mich die Gründung einer Holding im Jahr 2027?

Bringen Sie Ihre GmbH-Anteile 2027 steuerneutral in eine Holding ein (qualifizierter Anteilstausch nach § 21 UmwStG), sind diese Anteile sieben Jahre lang gesperrt (§ 22 UmwStG). Verkauft die Holding sie vorher, wird rückwirkend ein sogenannter Einbringungsgewinn fällig. Wer 2027 startet, ist damit bis 2034 gebunden.

Was ändert sich ab 2028 bei der Körperschaftsteuer?

Der Körperschaftsteuersatz wird ab 2028 schrittweise um jährlich einen Prozentpunkt von 15 auf 10 Prozent gesenkt; parallel fällt der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG in Stufen auf 25 Prozent. Die degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent auf bewegliche Wirtschaftsgüter gilt dagegen nur für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2027. 2027 ist damit ein Übergangsjahr.

Wann ist es sinnvoll, mit einer Umstrukturierung 2027 noch zu warten?

Warten kann die klügere Entscheidung sein, wenn Sie einen Gesellschafterwechsel planen und Verlustvorträge haben – das Bundesverfassungsgericht klärt 2026 noch, ob deren vollständiger Untergang bei einer Übertragung von mehr als 50 Prozent der Anteile verfassungsgemäß ist (§ 8c KStG). Auch bei einem geplanten Verkauf kann eine siebenjährige Sperrfrist im Weg stehen, und die Bewertungsregeln für Betriebsvermögen und Grundbesitz stehen in Karlsruhe auf dem Prüfstand.

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