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Unternehmervollmacht: Darum ist sie für jeden GmbH-Inhaber Pflicht

Was passiert eigentlich, wenn Sie Ihr Unternehmen wegen eines Unfalls oder einer plötzlichen Erkrankung, von einem Tag auf den anderen nicht mehr führen können? Wer in diesem Fall Ihre Geschäfte übernimmt, können Sie in der Unternehmervollmacht bestimmen.

Vielleicht haben schon von unterschiedlichen Vollmachten gehört, wissen aber nicht wirklich, was diese Vollmachten genau regeln.

Genau hier möchte ich mit diesem Beitrag ansetzen: In den letzten Wochen habe ich die häufigsten Fragen meiner Mandanten zu diesem Thema gesammelt und jetzt als “Grundgerüst” für diesen Artikel verwendet.

In diesem Beitrag erfahren Sie:

Keine Sorge: Dieser Artikel richtet sich speziell an Unternehmer und ist somit auch für Nicht-Juristen verständlich.

Dieser Beitrag wurde am 26. Februar 2022 aktualisiert.

Was ist eine Unternehmervollmacht?

Mit einer Unternehmervollmacht legen Sie fest, was mit Ihrem Unternehmen geschehen soll, wenn Sie Ihre Firma auf längere Zeit nicht selbst führen können.

Sie wählen einen Bevollmächtigten aus, der für Sie Ihre Geschäfte übernimmt und in Ihrem Sinne fortführt. Damit auch wirklich Ihre Wünsche umgesetzt werden, können Sie auch genaue Handlungsanweisungen für den Bevollmächtigten erstellen.

Sie können diese bevollmächtigte Person frei wählen und sind an keine Vorgaben gebunden. In der Regel sind diese Personen entweder enge Verwandte (Ehepartner, Eltern, Kinder, etc.) oder langjährige, vertrauenswürdige Mitarbeiter.

Führen Sie Ihr Unternehmen gemeinsam mit Ihrer Ehefrau, können Sie sich auch gegenseitig diese umfangreichen Vollmachten ausstellen.

Wichtig: Überlegen Sie in jedem Fall genau, wem Sie eine Vollmacht ausstellen. Denn diese Person hat im Ernstfall (fast) freie Hand in der Unternehmensführung und kann unter anderem Kredite aufnehmen, Grundstücke verkaufen oder die Steuererklärung unterschreiben.

Die bevollmächtigte Person muss deshalb in jedem Fall vertrauenswürdig sein. Sonst kann schnell großer wirtschaftlicher Schaden entstehen.

Diese 3 Vollmachten werden in einer Unternehmervollmacht zusammengefasst

Eine Unternehmervollmacht betrifft nicht nur Ihren Betrieb, sondern auch Ihr Privatleben. Genau genommen werden 3 Vollmachten zusammengefasst, die unterschiedliche Auswirkungen auf Ihr Unternehmen und Ihr Privatleben haben.

1. Generalvollmacht

In der Generalvollmacht legen Sie eine Person fest, die für Sie die Geschäfte Ihrer Firma übernimmt.

Eine Generalvollmacht ist die umfangreichste Vollmacht und bietet noch mehr Berechtigungen als eine Prokura.

Mit einer Generalvollmacht darf man beispielsweise:

  • Die Eintragung ins Handelsregister unterschreiben
  • Den Jahresabschluss unterschreiben
  • Prokuristen bestellen
  • Einen Insolvenz-Antrag unterschreiben
  • Grundstücke verkaufen oder belasten

2. Patientenverfügung

Mit einer Patienteverfügung legen Sie im Vorhinein fest, welche Behandlungen oder medizinische Eingriffe Sie im Falle Ihrer Handlungsunfähigkeit durchführen lassen möchten (siehe §1901a BGB).

Sie können beispielsweise festlegen, das lebensverlängernde Maßnahmen in bestimmten Fällen unterlassen werden sollen.

Anmerkung: Eine Patientenverfügung hat keinen direkten Einfluss auf Ihr Unternehmen, sondern betrifft Sie als Privatperson.

3. Betreuungsverfügung

Im Gegensatz zu einer Patientenverfügung legt eine Betreuungsverfügung nicht fest, welche Behandlungen durchgeführt werden sollen, sondern welche Personen bestimmte Entscheidungen für Sie treffen.

Sie bestimmen also Personen, die im Ernstfall entscheiden, ob eine gewisse Behandlung durchgeführt wird oder nicht. Außerdem bestimmen diese Bevollmächtigten wer Ihre Pflege übernimmt.

Anmerkung: Wie eine Patientenverfügung, regelt auch eine Betreuungsverfügung Ihr Privatleben und betrifft Ihr Unternehmen nicht direkt.

Wie erteile ich eine Unternehmervollmacht?

Eine Unternehmervollmacht sollten Sie immer schriftlich und in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt erteilen.

Nur so haben Sie die Sicherheit, dass die Vollmacht im Ernstfall auch gültig ist.

Was passiert, wenn es im Notfall keine Unternehmensvollmacht gibt?

Achtung: Es gibt keine automatische Vertretung durch enge Angehörige, wie Ehepartner, Kinder oder Eltern. Ist keine Unternehmervollmacht vorhanden, kommt es immer zu einem gerichtlichen Betreuungsverfahren.

Das heißt für Ihr Unternehmen: Ohne eine im Vorhinein bestimmte, umfangreiche Unternehmervollmacht kann Ihre Firma mehrere Wochen lang handlungsunfähig sein.

Denn bis das Betreuungsverfahren abgeschlossen ist, gibt es keinen Bevollmächtigten.

Während dieser Zeit können keine Verträge abgeschlossen oder Kredite beantragt werden. Im schlimmsten Fall kann sogar niemand auf Ihr Firmenkonto zugreifen.

Vor allem bei kleineren oder mittelgroßen Betrieben reicht diese kurze Zeit schon aus, um massive finanzielle Schäden von mehreren Tausend Euro anzurichten. Für viele Unternehmen wäre das existenzbedrohend und könnte in weiterer Folge zu einer Insolvenz führen.

Fazit: Nur mit einer Unternehmensvollmacht ist Ihre Firma im Notfall handlungsfähig

Soll Ihre Firma im Notfall handlungsfähig bleiben, müssen Sie mit einer umfangreichen Unternehmervollmacht vorsorgen.

Nur mit einer Unternehmervollmacht können Sie Ihre geschäftlichen und privaten Angelegenheiten unbürokratisch nach Ihren Wünschen regeln.

Stellen Sie keine Vollmachten aus, geben Sie diese Kontrolle aus der Hand.

In der Praxis werden diese Vorsorgemaßnahmen jedoch fast nie getroffen. In vielen Fällen geht das auch eine zeitlang gut.

Aber: Kommt es wirklich unvorhergesehen zu einem Unfall oder einer schweren Erkrankung, ist das Unternehmen nicht mehr handlungsfähig.

Ohne umfangreiche Vollmachten ist Ihre Firma dann wie paralysiert und kann keine Geschäfte mehr abschließen. Dadurch entstehen Tausende Euro Schaden und vor allem bei kleineren Unternehmen kann das schnell zum Ruin führen.

Sie möchten mehr zur Unternehmervollmacht wissen?

Wenn Sie über diesen Beitrag hinaus noch Fragen zur Unternehmervollmacht haben oder gerne wissen möchten, welche Punkte eine Unternehmervollmacht konkret enthalten muss, stehe ich Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Für ein persönliches Gespräch können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 443311), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder meinem Kontaktformular (hier klicken!) erreichen.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

Foto: © goodluz – stock.adobe.com

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