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5 Haftungsrisiken bei der Betriebsübernahme, die jeder Unternehmer kennen sollte

Wenn Sie einen Betrieb übernehmen, übernehmen Sie nicht nur Gewinnaussichten & Entwicklungschancen. Sie übernehmen auch Risiken. Risiken für die Sie in der Haftung sind. In diesem Blogbeitrag möchte ich Sie auf die 5 wichtigsten Haftungsrisiken hinweisen und Ihnen Wege aufzeigen, wie Sie sich so gut wie möglich schützen können.

Was ist ein Haftungsrisiko? Wieso sollten Sie solche Risiken genau prüfen?

Bevor wir direkt zu den fünf wichtigsten Haftungsrisiken kommen, möchte ich Ihnen kurz erklären, was damit überhaupt gemeint ist UND was Ihnen als Käufer durch die Übernahme solcher Risiken für Konsequenzen drohen.

Im weitesten Sinne bedeutet ein Haftungsrisiko, dass Sie rechtlich dafür geradestehen müssen, wenn einer anderen Person ein Schaden entsteht. Dabei muss der dafür zugrunde liegende Fehler gar nicht von Ihnen verübt worden sein. Manchmal gibt es auch Fälle, bei denen gar kein Fehler passiert ist und dennoch Schaden entstanden ist…

Im Steuerrecht wird diese Definition sogar noch erweitert. In den meisten Fällen betrifft dies die Geschäftsführerhaftung. Das heißt: Ein Geschäftsführer muss unter bestimmten Umständen (z.B.: wenn kein Tax CMS vorliegt) für die Steuerschulden der GmbH geradestehen.

Anm.: Falls Sie noch nicht genau wissen, was ein Tax CMS ist und wieso es bei Steuervorwürfen Schutz bietet, habe ich für Sie diesen Beitrag verfasst: Digitalisierung für KMU: Ihre Vorteile & 8 konkrete Umsetzungs-Tipps

Bei Haftungsrisiken drohen Haft und Strafzahlungen

Wie immer in der Justiz kann man verallgemeinern: Je höher der Schaden, desto höher die Strafe, die angedroht wird. Im Falle unternehmerischer Haftungsrisiken reicht die Strafandrohung von Strafzahlung bis hin zu Gefängnisstrafen.

Um das aber von solchen allgemeinen Phrasen loszulösen, möchte ich es mit einem Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit verknüpfen:

Im Dezember 2013 trafen solche Haftungsrisiken 5 Vorstände eines DAX-Unternehmens. Darunter befand sich sogar der CFO (=Vorstand für den Finanzbereich). Obwohl die Unregelmäßigkeiten lange vor seiner Zeit als CFO passiert waren, musste er dafür geradestehen.

Die geschädigte Partei verklagte die in der Haftung stehenden Personen auf einem Betrag von mehr als 10 Mio. Euro und bekam am Landesgericht München recht.

Risiko#1: Steuerschulden gehen auf Sie über

Bevor Sie ein Unternehmen übernehmen, sollten Sie Ihren Blick nicht nur auf Umsatz- und Gewinnzahlen richten. Sie sollten auch die Steuerverpflichtungen der Vergangenheit im Blick haben.

Sie übernehmen nämlich nicht nur den Betrieb, sondern auch dessen Steuerschulden. Zumindest jene, die in den letzten 12 Monaten vor dem Verkauf entstanden sind.

Für die ordnungsgemäße Zahlung dieser steuerlichen Altlasten müssen Sie nach der Übernahme gerade stehen.

Risiko#2: Arbeitnehmerverpflichtungen bleiben bestehen

Das betrifft beispielsweise Pensionszusagen und Lebensarbeitskonten. Hat der vorherige Eigentümer Pensionszusagen getroffen, müssen Sie diese künftig bedienen.

Handelt es sich dabei um Verpflichtungen aus der Unterstützungskasse, mussten diese nicht einmal rückgestellt werden. Sie haften nach der Übernahme für deren Auszahlung.

Das gleiche gilt für Lebensarbeitskonten: Hatte der alte Eigentümer Vereinbarungen über geleistete Mehrarbeit, dann müssen Sie die Einhaltung dieser Vereinbarungen nach der Übernahme gewährleisten. Das kann bedeuten, dass Arbeitnehmer jahrelang Gehalt von Ihnen beziehen, ohne dass diese noch im Betrieb ihrer Arbeit nachgehen müssen – schließlich habe die Arbeitnehmer diese Jahre bereits beim alten Eigentümer “erarbeitet”.

Risiko #3: Ansprüche dritter aus verlängerten Eigentumsvorbehalten

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt geht es darum, dass ein Käufer erst die notwendigen Mittel aufbringen kann, wenn er seine Ware verkauft. Das betrifft beispielsweise einen produzierenden Betrieb. Dieser kauft Rohstoffe ein, kann diese aber erst bezahlen, wenn er diese zu seinem Produkt verarbeitet und verkauft hat.

Um das an einem Beispiel zu verdeutlichen, gehen wir von einem Goldschmied aus: Dieser kauft bei einem Lieferanten den Rohstoff Gold ein, um Ringe zu fertigen. Er kann diesen Lieferanten allerdings noch nicht bezahlen. Daher vereinbart der Lieferant mit dem Schmied einen verlängerten Eigentumsvorbehalt.

Das heißt: Die Ringe dienen dem Lieferanten als Sicherheit bis das gelieferte Gold durch den Schmied bezahlt ist. Wurden schon Ringe verkauft, stehen diese Beträge dem Lieferanten ebenfalls als Sicherheit zur Verfügung. So lange, bis die offene Rechnung beglichen ist.

Wenn Sie nun ein Unternehmen übernehmen, das entsprechende verlängerte Eigentumsvorbehalt-Vereinbarungen getroffen hat, haften Sie nun auch für die Einhaltung dieser Vereinbarungen.

Risiko #4: Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle vor der Übernahme

Wenn Sie einen Betrieb übernehmen, kann es Ihnen passieren, dass Sie für die Unregelmäßigkeiten bzw. sogar Steuerbetrug des Vorbesitzers haften müssen.

Als Beispiel kann hierfür auch der Finanzvorstand des DAX-Unternehmens aus der Einleitung dienen. Obwohl er seinen Dienst als Finanzchef erst antrat, nachdem die Unregelmäßigkeiten auftraten, wurde er im Zuge einer Klage zu einer Geldleistung verurteilt.

Wenn Sie den Vorbesitzer bei einer Betriebsübernahme vertraglich nicht in die Haftung nehmen und sich schützen, dann müssen Sie für dessen Verfehlungen geradestehen.

Risiko #5: Verpflichtungen durch gutgläubigen Erwerb

Sie gehen bei Ihrer Unternehmensübernahme verständlicher Weise davon aus, dass der Verkäufer auch Inhaber sämtlicher Werte (Grundstücke etc.) ist. Sind diese jedoch beispielsweise mit Bürgschaften oder Nießbrauch belastet, so können Sie nun Verpflichtungen daraus treffen. Auch dann, wenn dies für Sie nicht erkennbar war, da es in den Bilanzen nicht auftauchte.

In so einem Fall spricht man vom gutgläubigen Erwerb und der wahre Inhaber oder die Bürgen, haben Ausgleichsansprüche für die Sie in die Geschäftsführerhaftung genommen werden können.

Fazit: Schützen Sie sich vor Haftungsrisiken auf 3 Wegen

Risiken bei einer Übernahme gibt es natürlich immer. Allerdings können Sie diese minimieren, indem Sie auf die 5 oben genannten schon vor dem Kauf beachten. Um sich selbst zu schützen, sollten Sie folgende drei Wege beschreiten:

1. Das Aufspüren vermeintlicher Haftungsrisiken ist der erste Weg, den Sie bei einer Betriebsübernahme gehen sollten. Dafür müssen Sie in “detektivische” Feinarbeit die Bücher der Vergangenheit prüfen.

Diesen Zeitaufwand sollte es Ihnen in jedem Fall Wert sein. Denn wie Sie nun wissen: Sie kaufen nicht nur betriebswirtschaftliche Zahlen und gehen nicht nur das Risiko ein, dass Sie das Geschäft nicht profitabel weiterführen können. Sie übernehmen beim Kauf unter Umständen auch Haftungsrisiken aus der Vorgeschichte des Unternehmens von der Steuerlast bis hin zu Betrugsfällen.

2. Den Verkäufer bei Haftungsfragen vertraglich in die Pflicht zu nehmen ist der zweite Weg. Das heißt: Sie sollten enthaftende Klauseln in den Kaufvertrag einbauen. Diese sind dann zwar nur im Innenverhältnis zwischen Ihnen als Käufer und dem Verkäufer wirksam, aber holen diesen im Fall der Fälle ins sprichwörtliche Boot.

3. Schlussendlich sollten Sie bei Ihrem zukünftigen Unternehmensweg sofort ein Tax-CMS einrichten. In unserem Blogbeitrag “Digitalisierung für KMU: Ihre Vorteile & 8 konkrete Umsetzungs-Tipps”, erfahren Sie mehr dazu. Gerade wenn Sie den “detektivischen” Weg bereits gegangen sind, kennen Sie die Prozesse im Unternehmen. Dann können Sie diese gleich aufschreiben, bestimmen und in ein internes Kontrollsystem (=Tax CMS) integrieren. So stellen Sie künftige Steuerehrlichkeit sicher und vermindern Ihr Risiko in der Zukunft.

Ich hoffe, es ist mir in diesem Beitrag gelungen, Sie über bestehende Haftungsrisiken bei Betriebsübernahmen aufzuklären. Sollten Sie jetzt gerade eine planen, dann prüfen Sie das Unternehmen bitte auf die oben angeführten wichtigsten Punkte.

Sollten Sie noch weitere Fragen zum Thema Haftungsrisiken bei der Betriebsübernahme haben, so können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular kontaktieren. Ich stehe Ihnen gerne beratend zur Seite.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

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