Beitragsbild Haftungsfallen

Betriebsübernahme: Haftungsfallen beim Kauf eines Unternehmens

Sie wollen ein Unternehmen kaufen, wollen aber nicht in ruinöse Haftungsfallen durch Handlungen des Vorbesitzer tappen? Wenn Sie wissen, woher die Gefahr droht, können Sie dieses Risiko minimieren. Wir haben daher für Sie die wichtigsten Haftungsfallen in diesem Beitrag zusammengefasst.

Wie groß ist das Haftungsrisiko für Handlungen des Vorbesitzer?

Ihre Haftung als Käufer kann für steuerliche oder rechtliche Verpflichtungen, die durch frühere Handlungen des Vorbesitzer entstehen, vollumfänglich sein.

Zudem können Verpflichtungen und Haftungen für Sie durch die Übernahme von Mitarbeitern entstehen. In welcher Form Sie die Mitarbeiter übernehmen müssen und inwieweit Sie dadurch entstehende Probleme eindämmen können, haben wir Ihnen in einem weiteren Beitrag ausführlich zusammengefasst: Klicken Sie hier, um zum Artikel “Wissen für Unternehmer: Müssen Sie bei der Betriebsübernahme alle Mitarbeiter übernehmen?” zu gelangen.

Für Sie als Käufer gilt: Bei den Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern kommen Sie nie “ganz raus”. Der Arbeitnehmerschutz greift hier sehr weitreichend. Anderer geschäftlicher Verfplichtungen wie Steuerschulden, Lieferantenschulden etc. können Sie sich vertraglich entledigen bzw. den Verkäufer in die Pflicht nehmen.

Welche sind die häuftigsten Haftungsfallen bei Unternehmenskäufen?

§28 Handelsgesetzbuch regelt die Übernahme der Verbindlichkeiten

Dort heißt es in Absatz 1 wörtlich: “Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.”
Quelle: https://dejure.org/gesetze/HGB/28.html, am 27.2.2018

Wichtig für Sie, um dieser Haftungsfalle entgegenzuwirken: Dank Absatz 2 dieses Gesetzes können Sie diese Verbindlichkeiten vertraglich ausschließen. Das heißt: Sie sollten dafür einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen, der dies aber auch im Handelsregister einträgt und bekanntmacht. Andernfalls könnten Sie in diese Haftungsfalle tappen.

§75 Abgabenordnung regelt, wer für die Abgaben zuständig ist

Dieser Paragraph regelt, welche Beteiligte es bei der Abgabenordnung gibt. Bei einem Unternehmenskauf gilt: Sie übernehmen nicht nur den Betrieb, sondern auch die mögliche Steuerschulden – zumindest diejenigen, die in den letzten 12 Monaten entstanden sind.

Wichtig für Sie, um dieser Haftungsfalle entgegenzuwirken: Wenn Sie nichts unternehmen, müssen Sie für die ordnungsgemäße Zahlung dieser steuerlichen Altlasten nach der Übernahme gerade stehen. Sie können diese auch nicht direkt ausschließen. Das geht nur, wenn Sie die Verpflichtungen für den Verkäufer durch vertragliche Bestimmungen bestehen lassen.

§613a Bürgerliches Gesetzbuch regelt den Arbeitnehmerschutz

Dort lautet der erste Satz im ersten Absatz wörtlich: “Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.”
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html, am 27.2.2018

Dieses Gesetzt sagt weiter ganz klar: Sie dürfen einen Mitarbeiter nicht schlechter stellen als vorher und Sie müssen diese übernehmen. Es schützt den Arbeitnehmer rechtswirksam.

Wichtig für Sie, um dieser Haftungsfalle entgegenzuwirken: Zuallererst müssen Sie wissen – Sie können sich dieser Verpflichtung nicht vollumfänglich entledigen. Sie können Ihr Risiko eindämmen, indem Sie versuchen, die Kosten für Sie möglichst gering zu halten.

Wollen Sie die Mitarbeiter beispielsweise gar nicht übernehmen, weil diese in Ihren Augen zu teuer oder zu umproduktiv sind, geht das nur im beiderseitigen Einverständnis. Das heißt: Sie benötigen Abfindungsangebot, die zur beidseitigen Aufhebung des Anstellungsvertrags führen.

Fazit: Nehmen Sie den Verkäufer weitestgehend in die Pflicht

Wie Sie sehen, gibt es weitreichende Haftungsfragen, die bei einem Unternehmenskauf von Ihnen zu beachten sind. Um nicht in die gängigen Fallen zu tappen, sollten Sie den Verkäufer so weit wie möglich bei diesen Verpflichtungen mit ins Boot holen.

Wie machen Sie das? Sie können vertraglich Garantieversprechen und selbstschuldnerische Bürgschaften festhalten. Zudem können Sie die Kaufpreiszahlung in Tranchen abwickeln, um bei berechtigten Forderungen auch direkt die nötigen Zahlungen an den Käufer zu minimieren. So müssen Sie das Geld nicht wieder einfordern und können sicher sein, dass es auch (noch) vorhanden ist.

Ich hoffe, es ist mir mit diesem Beitrag gelungen, Ihnen die wichtigsten Haftungsfallen bei einem Unternehmenskauf leicht verständlich zu erklären, ohne zu sehr ins “Juiristendeutsch” zu verfallen.

Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben oder weiterführende Beratung benötigen, so können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular kontaktieren.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

Foto: © alphaspirit – fotolia.com

Bleiben Sie informiert

Melden Sie sich für unseren Newsletter an und erhalten Sie exklusive Steuerexpertise und aktuelle Änderungen direkt in Ihr Postfach.

Weitere Artikel

Beitragsbild Thomas Breit wünscht ein frohes neues Jahr

Auf ein frohes neues Jahr 2026

Wieder neigt sich ein Jahr dem Ende entgegen. Für mich ist diese Zeit zwischen den Jahren immer etwas ganz Besonderes. Sie lädt ein, kurz innezuhalten und das Vergangene zu reflektieren.

Ihre Vorteile bei der Thomas Breit Steuerberatung

Mit der Thomas Breit Steuerberatung erhalten Sie rechtsverbindliche Finanzamtauskünfte, interdisziplinäre Expertise aus 23 Jahren Erfahrung und maßgeschneiderte, zukunftssichere Steuerkonzepte – rechtssicher gestaltet auf Basis deutscher und europäischer Rechtsformen.

Entscheidungsgrundlage mit rechtsverbindlicher Auskunft

Wir holen für Sie – auf Wunsch oder auf Empfehlung – eine schriftliche und rechtsverbindliche Auskunft beim Finanzamt ein. Mit unserer Unterstützung haben Sie die Gewissheit, dass Ihre steuerlichen Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften behandelt werden.

Erfahrung und Expertise

Mit 23 Jahren Erfahrung, einschließlich 17 Jahren als zugelassener Steuerberater und mehr als 3.500 erfolgreichen Fällen, verfüge ich über das Fachwissen, um Ihre individuellen Steuerfragen zu gestalten und Ihre Nachfolgeplanung zu begleiten.

Umfassende Beratung

Durch die Kombination verschiedener Rechtsbereiche wie Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Schuldrecht und mehr erstelle ich maßgeschneiderte Konzepte, die rechtssicher sind und speziell auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten sind.

Fokus auf deutsche und europäische Rechtsformen

Ich arbeite ausschließlich mit deutschen und europäischen Rechtsformen, die in Deutschland besteuert werden. Dadurch können wir die steuerlichen Vorteile und Möglichkeiten dieser Rechtsformen optimal nutzen.

Flexibilität und Zukunftssicherheit

Meine Modelle sind flexibel gestaltet und können problemlos an sich ändernde Lebenssituationen in der Zukunft angepasst werden. Sie bieten Ihnen die Gewissheit, dass Ihre steuerlichen und rechtlichen Angelegenheiten langfristig sicher und optimal geregelt sind.

Das sagen Mandanten über uns

Unsere Mandanten schätzen unsere außergewöhnliche Expertise und maßgeschneiderten Lösungen. Überzeugen Sie sich selbst von den Erfahrungen erfolgreicher Unternehmer mit unserer Steuerberatung.

testimonial-soenke-pickenpack

Sönke Pickenpack

Mit Herrn Thomas Breit arbeite ich bereits seit Jahren aus Überzeugung zusammen.

Herr Breit zeichnet sich u.a. durch ein vollumfassendes Wissen in Sachen Steuergesetze aus, sodass ich mich immer bestens beraten fühle. Er ist immer für Fragen ansprechbar, die ich im Zusammenhang mit Steuern habe. Seine Büroorganisation ist sehr innovativ und sehr vorbildlich. Volle Punktzahl!

testimonial-christian-behrens

Christian Behrens

Es gibt nur wenige Steuerkanzleien, die so herausragend und so eindrucksvoll sind.

In meinen Augen ist es unmöglich, jemanden zu finden, der an die Qualität, Leidenschaft und Energie von Thomas und seinem Team herankommt – noch nicht mal ansatzweise. Thomas hat eine seltene und unbeschreibliche Gabe und wir sind überglücklich, ihn gefunden zu haben.

testimonial-stephan-witte

Stephan Witte
Geschäftsführer, Savitor GmbH

Als Geschäftsführer der Savitor GmbH habe ich lange nach einer Lösung für unsere Herausforderungen gesucht und bin über Empfehlung zu Thomas Breit gekommen.

Vom ersten Kontakt an hat Herr Breit einen kompetenten & verbindlichen Eindruck hinterlassen und ist die Aufgabenstellung professionell und sehr schnell angegangen. Das Ergebnis ist genau die Lösung, die wir uns gewünscht haben – Vielen Dank!

testimonial-peter-maurer

Peter Maurer

Herr Breit legt großen Wert auf die optimale Gestaltung bei unkompliziertem Handling im täglichen Gebrauch, sodass er sich weit aus der Masse der „Steuerverwalter“ heraushebt. Die Vorschläge sind bis zum Ende durchdacht bzw. durchsimuliert.

Es gelingt ihm, Konzepte zu realisieren, die Jahre überdauern, da er den Blick über den Tellerrand wagt. Thomas Breit ist als Steuerberater eine klare Empfehlung.

testimonial-joerg-holste

Jörn Holste
Inhaber, Bäckerei Jörn Holste GmbH

Die Kanzlei Thomas Breit hat uns – der Bäckerei Jörn Holste GmbH – in einer schweren Zeit des Umbruchs geholfen.

Der große Vorteil in der Zusammenarbeit: Das Auseinandersetzen mit Themen, die gelöst werden müssen und die anschließende Umsetzung. Wir haben eine Grundlage geschaffen, mit der wir in die digitale Zeit gehen. Klare Empfehlung.

Sie möchten sich beraten lassen? Ich freue mich auf Ihre Anfrage

Ein paar Worte, bevor es losgehen kann

Das Ausfüllen dieses Kontaktformulars ist noch keine Beauftragung. Das Ausfüllen löst die Rücksendung eines pdf-Formulars aus, in dem Sie Ihr Anliegen schildern und einen ersten kurzen Fragebogen ausfüllen, darüber hinaus bekommen Sie darin auch Informationen zu unserer Arbeitsweise und Sie erhalten eine Muster-Honorarvereinbarung.

Unsere Netto-Stundensätze
Thomas Breit 750 €/Std
Steuerberater i.S. § 58 StBerG oder angestellte Rechtsanwälte 650 €/Std
Teammitglieder 550 €/Std

Wir sind eine auf Steuergestaltung und Nachfolgeregelung spezialisierte Steuerberatungskanzlei. Auf diesen Gebieten können wir Sie umfassend und interdisziplinär betreuen und beraten. Werfen Sie gerne auch einen Blick auf unseren Youtube-Kanal: Thomas Breit Steuerberatung

Wir bieten keine Finanz- und Lohnbuchhaltung an. Im Falle einer Zusammenarbeit können wir diese Dienstleistungen jedoch an langjährige, hochqualifizierte und voll digitale Netzwerkpartner vermitteln.