Vortragsfähiger Gewerbeverlust

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Ein vortragsfähiger Gewerbeverlust ist ein Verlust, den ein Unternehmen im Gewerbebetrieb erlitten hat und der steuerlich in die Folgejahre übertragen werden kann. Mit diesem Verlustvortrag können Unternehmen Verluste aus einem Geschäftsjahr mit späteren Gewinnen verrechnen und so die Gewerbesteuerbelastung senken. Der Verlustvortrag für die Gewerbesteuer wird im Gewerbesteuer-Messbescheid gesondert festgehalten und kann in zukünftigen Jahren bis zur vollständigen Verrechnung mit Gewinnen genutzt werden. Wichtig ist dabei, dass dieser Verlustvortrag an jährliche Höchstbeträge gebunden ist.

Begrenzungen für den vortragsfähigen Gewerbeverlust

Der vortragsfähige Gewerbeverlust unterliegt spezifischen Regelungen nach § 10a GewStG:

  • Volle Verlustverrechnung bis 1.000.000 Euro: Verluste sind bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro in voller Höhe auf zukünftige Gewinne anrechenbar.
  • Beschränkung ab 1.000.000 Euro: Übersteigt der Verlustvortrag 1.000.000 Euro, ist der darüber liegende Betrag nur zu 60 % anrechenbar. Das bedeutet, dass ab diesem Schwellenwert der verbleibende Gewerbeertrag nur um 60 % der vortragsfähigen Verluste gekürzt werden kann.

Die Begrenzung dient dazu, die Gewerbesteuerverrechnung zu regulieren und sicherzustellen, dass bei hohen Verlusten weiterhin eine Mindeststeuer erhoben wird.

Feststellungsfrist und Ablaufhemmung

Vortragsfähige Gewerbeverluste müssen jährlich gesondert festgestellt werden. Diese Feststellung verlängert die Festsetzungsfrist für den Verlustvortrag (Ablaufhemmung). Das bedeutet, dass die steuerlichen Verlustvorträge weiterhin für zukünftige Jahre berücksichtigt werden, bis sie vollständig verrechnet wurden.

Beispiel für die Nutzung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts

Ein Unternehmen hat im Jahr 2023 einen Gewerbeverlust von 1.200.000 Euro. Im Folgejahr 2024 erwirtschaftet das Unternehmen einen Gewinn von 1.500.000 Euro.

Die Verlustverrechnung erfolgt wie folgt:

  • 1.000.000 Euro des Verlusts aus 2023 können vollständig auf den Gewinn 2024 angerechnet werden.
  • 200.000 Euro des verbleibenden Verlusts aus 2023 (über dem Höchstbetrag) sind nur zu 60 % anrechenbar. Das bedeutet, dass zusätzlich 120.000 Euro (60 % von 200.000 Euro) verrechnet werden können.

Insgesamt reduziert sich der zu versteuernde Gewinn im Jahr 2024 um 1.120.000 Euro, sodass der Gewerbeertrag für 2024 bei 380.000 Euro liegt.

Tabelle zum Beispiel:

Jahr Gewerbeergebnis Vortragsfähiger Verlust Verrechneter Verlust (bis zu 1.000.000) Verrechneter Verlust (über 1.000.000, 60%) Zu versteuernder Gewinn
2023 -1.200.000 1.200.000 0 0 0
2024 1.500.000 1.200.000 1.000.000 120.000 380.000

Vortragsfähiger Gewerbeverlust – Vorteile

  • Steuerliche Entlastung: Durch die Verrechnung von Verlusten mit zukünftigen Gewinnen sinkt die Steuerlast in gewinnbringenden Jahren.
  • Langfristige Steuerplanung: Unternehmen können ihre Steuerlast über mehrere Jahre hinweg optimieren und ihre Liquidität verbessern.
  • Jährliche Verlustfeststellung: Durch die gesonderte Feststellung des Gewerbeverlusts bleibt dieser für zukünftige Jahre bestehen, bis er vollständig verrechnet ist.
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