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Kapitalherabsetzung bei der GmbH: Diese 3 Vorteile bietet Sie Ihrer Firma

Sie sind Inhaber einer GmbH und möchten sich gerne einen Teil Ihres Eigenkapitals auszahlen lassen? Oder möchten Sie vergangene Verluste der Gesellschaft ausgleichen und dafür einen Teil des Eigenkapitals verwenden?

Sie haben in diesem Zusammenhang schon von einer Kapitalherabsetzung gehört, wissen aber nicht, welche Formvorschriften Sie einhalten müssen?

In meinem Alltag als Steuerberater in Hamburg werde ich von meinen Mandanten immer wieder zur Herabsetzung des Kapitals befragt. Die häufigsten Fragen aus diesen Gesprächen habe ich mir jetzt notiert und als “Grundgerüst” für diesen Artikel verwendet.

In weniger als 10 Minuten Lesezeit erkläre ich Ihnen leicht verständlich und ohne komplizierte Fachbegriffe:

Dieser Beitrag wurde am 28. Januar 2022 aktualisiert.

Was ist eine Kapitalherabsetzung?

Bei einer Kapitalherabsetzung verringern Sie das Eigenkapital Ihrer GmbH.

Je nach Art der Herabsetzung wird der reduzierte Betrag an die Gesellschafter ausgeschüttet oder zur “Bereinigung” von früheren Verlusten verwendet.

Eine Kapitalherabsetzung ist nur mit einem Gesellschafterbeschluss möglich. In der Regel muss also die Mehrheit der Gesellschafter zustimmen.

Zusätzlich darf bei einer Herabsetzung das gesetzliche Mindestkapital von 25.000 Euro nicht unterschritten werden.

Welche Formen der Kapitalherabsetzung gibt es?

Bei einer Kapitalherabsetzung sind grundsätzlich 2 verschiedene Formen möglich:

1. Ordentliche Kapitalherabsetzung

Möchten Sie den Herabsetzungsbetrag an die Gesellschafter ausschütten, ist das nur mit einer ordentlichen Kapitalherabsetzung möglich. Bei dieser Art der Kapitalherabsetzung müssen Sie sich an sehr strenge Formvorschriften halten.

Die ordentliche Kapitalherabsetzung muss:

  • Mit einer 3/4 Mehrheit der Gesellschafter beschlossen werden
  • Von einem Notar beglaubigt werden
  • Im Bundesanzeiger veröffentlicht werden
  • Im Handelsregister eingetragen werden

Zusätzlich dazu gilt eine Sperrfrist von einem Jahr. Das heißt, dass Sie nach dem Beschluss der Kapitalherabsetzung ein Jahr warten müssen, um das Kapital reduzieren zu dürfen.

Sie sehen: Wenn Sie sich einen Teil des Eigenkapitals auszahlen lassen möchten, ist eine genaue Planung nötig. Spontane Reduktionen des Eigenkapitals sind höchstens mit einem Gewinnvorschuss, nicht jedoch mit einer Auszahlung des Eigenkapitals möglich.

2. Vereinfachte Kapitalherabsetzung

Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung müssen Sie weniger Formvorschriften einhalten. Hier ist nur ein Gesellschafterbeschluss notwendig. Die Veröffentlichungs- und Eintragungspflichten der ordentlichen Kapitalherabsetzung entfallen.

Im Gegenzug können Sie den reduzierten Betrag allerdings nur für bestimmte Zwecke (Verlustausgleich oder Ausgleich von Wertminderungen) verwenden. Eine Auszahlung des reduzierten Betrags an die Gesellschafter ist bei einer vereinfachten Herabsetzung nicht möglich.

Diese 3 Vorteile bietet Ihnen eine Kapitalherabsetzung

1.Vorteil: Steuerfreie Ausschüttung Ihres Eigenkapitals

Werden die herabgesetzten Beträge an die Gesellschafter ausgeschüttet, ist diese Auszahlung in der Regel steuerfrei.

Denn dieses Eigenkapital wurde bereits voll versteuert und löst normalerweise weder für die GmbH noch für die Gesellschafter eine Steuerpflicht aus.

2. Vorteil: Sie können wieder vom Investitionsabzugsbetrag profitieren

Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Sie bereits vor dem Kauf eines Firmenautos, einer Maschine oder einer ähnlichen Anschaffung einen Teil der voraussichtlichen Kosten steuerlich geltend machen.

So reduzieren Sie Ihren zu versteuernden Gewinn und zahlen weniger Steuern.

Sie können den Investitionsabzugsbetrag aber nur nutzen, wenn Ihr Eigenkapital kleiner als 235.000 Euro ist (siehe §7g EStG). Sind Sie über dieser Grenze, kann es sich aus steuerlicher Sicht für Sie lohnen, Ihr Eigenkapital zu reduzieren und so wieder vom Investitionsabzugsbetrag profitieren zu können.

Wie der Investitionsabzugsbetrag im Detail abläuft und worauf Sie achten müssen, habe ich Ihnen in einem eigenen Beitrag über die 4 besten Steuergestaltungsmöglichkeiten für kleine GmbHs zusammengefasst.

3. Vorteil: Sie können vergangene Verluste ausgleichen

Haben Sie aus vorherigen Jahren noch einen Verlustvortrag, den Sie saldieren möchten, können Sie hierfür Ihr Kapital reduzieren.

So bereinigen Sie Ihre Bilanz, ohne dass Sie neues Kapital in die Gesellschaft einzahlen müssen. Besonders beim Unternehmensverkauf oder der Umwandlung Ihrer Firma ist dieses Vorgehen sinnvoll.

Gläubigerschutz: Dieses Mitspracherecht haben Ihre Kreditgeber bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung

Zeitgleich mit der Veröffentlichung der Herabsetzung im Bundesanzeiger, müssen auch alle Gläubiger von der geplanten ordentlichen Kapitalherabsetzung informiert werden. Denn für die Kreditgeber stellt die Verringerung Ihres Eigenkapitals ein Risiko dar und erhöht die Chance, dass Sie den Kreditbetrag nicht mehr zurückbezahlen können.

Stimmt ein Gläuber der Kapitalherabsetzung nicht zu, müssen Sie eine Sicherheitsleistung zahlen (siehe §58 GmbHG). Wie hoch diese Sicherheitsleistung ist, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt unter anderem von der höhe Ihres Kredits ab.

Ihre Gläubiger können somit eine ordentliche Kapitalherabsetzung nicht verhindern, sondern lediglich eine Sicherheitszahlung von Ihnen verlangen.

Fazit: Kapitalherabsetzung ist häufig vergessene Steueroptimierungs-Methode

Mit einer Kapitalherabsetzung können Sie Eigenkapital an die Gesellschafter Ihrer GmbH ausschütten oder vergangene Verluste begleichen. Zusätzlich dazu können Sie durch eine geschickte Verringerung unter die Eigenkapital-Grenze von 235.000 Euro kommen und den Investitionsabzugsbetrag wieder nutzen.

Aber Achtung: Bei Kapitalherabsetzungen gelten sehr strenge Formvorschriften. Sie muss per Gesellschafterbeschluss bestimmt, notariell beglaubigt und veröffentlich werden.

Viele Steuerberater kennen hier nicht alle wichtigen Details. Deshalb wird diese Methode in der Praxis häufig nicht angewandt oder übersehen.

Sie haben weitere Fragen?

Dieser Beitrag hat Ihr Interesse geweckt und Sie hätten gerne detailliertere Informationen oder möchten wissen, wie Sie bei einer Herabsetzung konkret vorgehen müssen? Gerne stehe ich Ihnen als aktiver Ansprechpartner zur Verfügung.

Für ein persönliches Gespräch können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 443311), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder meinem Kontaktformular (hier klicken!) erreichen.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

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