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Nießbrauch: Ideal für die Nachfolgeplanung oder teure Steuer-Falle?

Sie sind am Beginn Ihrer Erbschaftssteuer-Planung und haben in diesem Zusammenhang schon vom Nießbrauch gehört? Aber ist das wirklich eine steuerlich gute Option zur Eigentumsübertragung oder zahlen Sie unterm Strich drauf? Worauf müssen Sie hier achten und welche Stolperfallen lauern hier auf Sie?

Wenn es Ihnen wie den meisten Unternehmern geht, möchten Sie hier wahrscheinlich keine Fehler begehen und Ihr Vermögen so steuerschonend wie möglich übertragen.

Diese Einstellung kann ich sehr gut nachvollziehen. Denn ich habe mich als Steuerberater in Hamburg unter anderem auf die Unternehmensnachfolge spezialisiert. Fast täglich berate ich Unternehmer bei ihren Erbschaftssteuer-Planungen. In den Gesprächen mit meinen Mandaten wird manchmal auch die Einräumung eines Nießbrauchs-Rechts angesprochen. Viele Unternehmer haben schon davon gehört und möchten wissen, ob das in ihrer Situation steuerlich sinnvoll ist.

Da hier offensichtlich ein hohes Informationsbedürfnis besteht, möchte ich die häufigsten Fragen meiner Mandanten diesbezüglich beantworten. Sie erfahren, was ein Nießbrauch genau ist, welche Arten des Nießbrauchs es gibt und welche steuerlichen Auswirkungen ein Nießbrauch für Sie haben kann.

Keine Sorge: Hierbei handelt es sich nicht um einen rechtlichen Fachartikel, der nur für Juristen verständlich ist. Dieser Beitrag richtet sich vor allem an Unternehmer, die einen Überblick über das Nießbrauchs-Recht erhalten möchten, ohne sich stundenlang alle relevanten Gesetzestexte durchzulesen.

Dieser Beitrag wurde am 18. Juli 2022 aktualisiert.

Was ist ein Nießbrauch?

Nießbrauch ist ein rechtlicher Fachbegriff und bezeichnet die Übertragung von Eigentum oder Nutzungs- bzw. Ertragsrechten. Bei dieser Übertragung handelt es sich um eine Form der Schenkung und deshalb ist ein Nießbrauch schenkungssteuerpflichtig.

Wichtig: Wie bei der Erbschaftssteuer muss die beschenkte Person – also die Person, die das Eigentum, das Nutzungsrecht oder das Ertragsrecht an der Sache erhält – die Schenkungssteuer bezahlen.

Welche Formen des Nießbrauchs gibt es?

Es gibts zwar weitere Arten des Nießbrauchs, aber steuerrechtlich wird hier vor allem zwischen zwei verschiedenen Formen unterschieden:

#1. Der Vorbehaltsnießbrauch

Hier wird das Eigentum an einer Sache (Immobilie, Wertpapier, etc.) an die beschenkte Person übertragen, das Nutzungsrecht und das Recht an den Erträgen bleibt allerdings bei der schenkenden Person. Da bei einem Vorbehaltsnießbrauch das Eigentum verschenkt wird, ist die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Schenkung der Wert der geschenkten Sache.

Das heißt: Erhalten Sie durch einen Vorbehaltsnießbrauch das Eigentum an einem Haus, wird die Schenkungssteuer anhand des jetzigen Werts des Hauses berechnet.

Darum zahlen Sie mit einem Vorbehaltsnießbrauch oft mehr Steuern (am Fallbeispiel erklärt)

Aus steuerlicher Sicht zahlen Sie mit einem Nießbrauch mehr Steuern, als bei einer normalen Schenkung oder einer Erbschaft. Warum das so ist, möchte ich Ihnen jetzt anhand eines praktischen Beispiels zeigen:

Thomas und Heidi Meier haben zwei Töchter. Die Familie wohnt gemeinsam in einem Sechs-Familien-Haus. Die nicht von Familie Meier bewohnten Wohnungen dieses Hauses sind vermietet. Jetzt möchten die Eltern dieses Mehrfamilienhaus auf Ihre Töchter übertragen und sich mit einem Vorbehaltsnießbrauch ein Recht auf die Mieteinnahmen sichern. Das heißt: Das Eigentum geht auf die Töchter über, aber Thomas und Heidi erhalten weiterhin die Mieten der anderen Bewohner.

Steuerlich löst das folgende Probleme aus:

Thomas und Heidi Meier müssen die Mieteinnahmen als zusätzliches Einkommen besteuern. Da sie nicht mehr Eigentümer der Immobilie sind, können sie die Abschreibung des Hauses nicht mehr steuerlich geltend machen. Auch Instandhaltungskosten können nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden.

Das heißt: Es gibt praktisch keine Möglichkeit, um die zu versteuernden Mieteinnahmen zu verringern und dieses zusätzliche Einkommen muss in voller Höhe versteuert werden.

Bei den beiden Töchtern ist die Situation genau anders herum. Sie müssen die Instandhaltungskosten für das Haus bezahlen und könnten als Eigentümer theoretisch auch die Abschreibung der Immobilie steuerlich geltend machen. Nur: Ohne Mieteinnahmen gibt es keinen Posten, mit dem Sie diese Beträge gegenrechnen können.

Das heißt: Ohne Mieteinnahmen können laufende Kosten und die Abschreibung nicht steuermindernd eingesetzt werden. Diese steuerlichen Vorteile gehen in diesem Fall einfach verloren.

Kurz zusammengefasst bedeutet das: Die Eltern müssen die Mieteinnahmen in voller Höhe versteuern und können keine Kosten steuerlich absetzen. Die steuerlichen Vorteile, die den Töchtern als neue Eigentümer zustehen würden, gehen ohne Verrechnungsposten einfach unter.

Steuerlich gesehen gibt es also nur “Verlierer”.

#2. Der Zuwendungsnießbrauch

Hier wird das Nutzungsrecht und das Ertragsrecht an die beschenkte Person übertragen, das Eigentumsrecht verbleibt bei der schenkenden Person. Beim Zuwendungsnießbrauch ist nicht der Wert der Sache, sondern die jährlichen Erträge aus den Nutzungs- und Ertragsrechten schenkungssteuerpflichtig. Die maximale steuerliche Bemessungsgrundlage beträgt das 18,6-fache der jährlichen Erträge.

Das heißt: Erhalten Sie beispielsweise im Rahmen eines Zuwendungsnießbrauchs Mieterträge, ist die maximale Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer das 18,6-fache der jährlichen Mieterträge.

Darum zahlen Sie mit einem Zuwendungsnießbrauch oft mehr Steuern (am Fallbeispiel erklärt)

Angenommen Sie besitzen mehrere Immobilien in teurer Wohnlage und sind seit 40 Jahren Mitglied in einem örtlichen Fitnessstudio. Um dieses Studio zu unterstützen, möchten Sie eine Ihrer Immobilien diesem Fitnessstudio als Geschäftslokal überlassen. Mit einem Zuwendungsnießbrauch könnten Sie die Nutzungsrechte an dieser Immobilie übertragen, ohne gleichzeitig das Eigentum abgeben zu müssen.

Aber welche steuerlichen Konsequenzen hat das Ganze?

Als schenkende Person sind Sie weiterhin Eigentümer der Immobilie, können ohne Mieteinnahmen allerdings die Abschreibung nicht steuerlich geltend machen. Im Gegenzug hat das Fitnessstudio keine Anschaffungskosten für das neue Geschäftslokal und kann daher den zu versteuernden Gewinn nicht mittels Abschreibung senken.

Sie sehen: Auch in diesem Beispiel gibt es steuerlich nur Verlierer.

Fazit: Aus steuerlicher Sicht muss man vom Nießbrauch abraten

Die Beispiele in diesem Artikel zeigen ganz klar auf, dass Sie mit einem Nießbrauch über Jahre gerechnet Ihre Steuerlast in der Regel erhöhen. Denn durch die Trennung von Nutzung- bzw. Ertragsrechten und Eigentum entsteht eine steuerliche Lose-Lose-Situation.

Konkret bedeutet das: Steuerliche Vorteile, wie die Abschreibung, gehen unter und laufende Ausgaben, wie die Instandhaltungskosten, können nicht abgesetzt werden.

Viele Steuerberater ignorieren diese laufende Besteuerung allerdings und konzentrieren sich bei ihrer Beratung zum Nießbrauch zu sehr auf mögliche Vorteile durch eine Schenkung. Das ein Nießbrauch allerdings jahrzehntelange steuerliche Nachwirkungen haben kann, wissen nur die Wenigsten. Eine Schenkung mit einem Nießbrauchsrecht muss deshalb immer steuerlich zu Ende gedacht und die zukünftigen Auswirkungen berücksichtigt werden.

Sie haben weitere Fragen zum Thema Nießbrauch und Steuern?

Wenn Sie noch mehr Fragen zum Nießbrauch haben oder wie sich jener steuerlich für Sie auswirkt, dann können Sie mich gerne in meiner Steuerberatungskanzlei aufsuchen. Als langjähriger Steuerberater in Hamburg kann ich Ihnen zeigen, worauf Sie jetzt konkret achten müssen und welches Vorgehen für Sie steuerlich am besten ist. Für ein persönliches Gespräch können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 443311), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder über mein Kontaktformular (hier klicken!) erreichen.

Herzlichst,
Ihr Thomas Breit

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