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Privatentnahmen: Diese 3 Risiken müssen Sie bei KGs und Einzelunternehmen beachten

Entnehmen Sie öfter Geld oder betriebliche Gegenstände aus Ihrem Unternehmen? Wissen Sie eigentlich, wie sich solche Privatentnahmen auf Ihre Steuern auswirken?

Und welche Risiken haben Sie als Unternehmer wenn Sie etwas aus Ihrem Betrieb entnehmen?

Aus meiner Erfahrung als Steuerberater in Hamburg weiß ich, dass diese Punkte für Unternehmer oft unklar sind. Viele meiner Mandanten kommen mit diesen oder ähnlichen Fragen auf mich zu oder möchten wissen, ob sie mit Privatentnahmen Steuern sparen können.

Daher beschäftige ich mich in diesem Blogbeitrag eingehend mit der Frage, was Privatentnahmen sind und wie sich Privatentnahmen auf den Gewinn Ihres Unternehmens auswirken.

Dieser Beitrag wurde am 17.02.23 aktualisiert.

Grundlagen: Was sind Privatentnahmen?

Wenn Sie als Inhaber Geld oder auch Gegenstände aus Ihrem Betrieb entnehmen, handelt es sich dabei um eine Privatentnahme. Dieses Geld bzw. die Gegenstände verlassen damit das Betriebsvermögen und werden zu Ihrem Privatvermögen.

Mit einer Privatentnahme reduzieren Sie also das Eigenkapital Ihres Unternehmens.

Unterschied zu Privateinlagen

Privateinlagen sind das Gegenstück zu Privatentnahmen. Unternehmer haben die Möglichkeit, eigene finanzielle Mittel oder Sachmittel in ihr Unternehmen einzubringen, um das Eigenkapital zu erhöhen und die Liquidität zu verbessern. Dies wird als Privateinlage bezeichnet. Bei Personengesellschaften kann jeder Gesellschafter Privateinlagen vornehmen.

Ein Beispiel für eine Privateinlage wäre es, wenn Sie als Einzelunternehmer beschließen, 50.000 Euro ihres privaten Vermögens in ihr Unternehmen zu investieren, um eine neue Produktionslinie zu finanzieren. Das Geld wird als Privateinlage verbucht und erhöht das Eigenkapital des Unternehmens, ohne den Gewinn zu beeinflussen.

Wichtiger Hinweis: Privateinlagen erhören das Eigenkapital des Unternehmens, aber haben keinen Einfluss auf den Gewinn. Das zusätzliche Vermögen stammt aus externen Quellen und nicht aus dem operativen Geschäft des Unternehmens.

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann jeder Gesellschafter ein eigenes Privatkonto in der Buchhaltung haben, auf das die Privateinlagen gebucht werden. Bei GmbHs ist eine Privateinlage jedoch nicht möglich, da Kapitalgesellschaften keine Privatsphäre kennen und daher keine Privatkonten haben. Stattdessen wird eine Zahlung an das Unternehmen aus dem Privatvermögen zu einem höheren Gesellschafteranteil führen. In diesem Fall tauscht der Gesellschafter Bar- oder Sacheinlagen gegen Anteile.

Wer darf eine Privatentnahme vornehmen?

Ein solcher direkter Zugriff auf das Unternehmens-Vermögen ist in Deutschland allerdings nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, also beispielsweise OHGs, KGs oder GmbH & Co. KGs, möglich.

Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften besteht die Möglichkeit, das Vermögen ihres Betriebs für persönliche Zwecke zu nutzen, jedoch ist es wichtig, dass diese Entnahmen korrekt und mit dem richtigen Wert verbucht werden. In Personengesellschaften gibt es zudem Beschränkungen, die berücksichtigt werden müssen. Ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter ist es nicht gestattet, mehr als 4 Prozent des Kapitals für persönliche Zwecke zu entnehmen.

Sind Privatentnahmen auch bei GmbHs möglich?

Nein, bei einer GmbH ist eine Privatentnahme nicht so einfach möglich. Der Grund ist, dass es sich bei der GmbH juristisch gesehen um eine eigene “Person” handelt und Ihr privates Vermögen streng vom Unternehmensvermögen getrennt ist.

Vereinfacht gesagt: Das Betriebsvermögen der GmbH ist aus Sicht des Unternehmers ein fremdes Vermögen.

Als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH können Sie sich lediglich einen zukünftigen Gewinnanteil oder auch Ihr Geschäftsführergehalt im Vorhinein auszahlen lassen.

Vor allem beim Gewinnanteil müssen Sie aber vorsichtig sein: Denn der im Vorhinein ausgezahlte Betrag darf nicht höher als der Betrag sein, der Ihnen am Jahresende zusteht.

Welche Arten von Privatentnahmen gibt es?

Grundsätzlich kann zwischen drei verschiedenen Arten von Privatentnahmen unterschieden werden:

1. Barentnahmen (= Entnahme von Geld):

Wie der Name schon vermuten lässt, handelt es sich bei einer Barentnahme um die private Verwendung von Geld aus Ihrem Unternehmen. Sprich: Sie entnehmen etwa Geld aus der Kasse oder vom Unternehmens-Bankkonto und verwenden es für Ihr Privatleben.

Welche steuerlichen Auswirkungen hat eine Barentnahme?

Eine Barentnahme wird nicht sofort als Einkommen besteuert und unterliegt auch nicht der Umsatzsteuer.  Die Entnahme erhöht aber Ihr privates Einkommen und Sie müssen am Jahresende mehr Einkommenssteuer bezahlen.

Sie möchte eine genauere Erklärung der Barentnahme? Klicken Sie einfach auf Play!

 

Barentnahme Besteuerung

 

2. Sachentnahme (= Entnahme eines Gegenstandes):

Als Sachentnahme bezeichnet man die Entnahme eines betrieblichen Gutes für Ihre private Verwendung.

Anders als bei der Barentnahme löst eine Sachentnahme eine sofortige Besteuerung aus. Denn eine Sachentnahme ist steuerlich gesehen ein fiktiver Verkauf an Sie selbst.

Es wird also wie bei einem “normalen” Verkauf Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommenssteuer fällig.

An einem Beispiel veranschaulicht:

Angenommen, Sie besitzen eine KFZ-Werkstatt und entnehmen aus Ihrem Lager einen Satz neuer Autoreifen im Wert von 800 Euro brutto, um sie an Ihrem Privatfahrzeug zu montieren. Da Sie normalerweise Umsatzsteuer auf den Verkauf von Autoreifen berechnen würden, müssen Sie die Entnahme der Umsatzsteuer unterwerfen. In diesem Fall beträgt die Umsatzsteuer 160 Euro (20% von 800 Euro), die Sie dann als Privatentnahme buchen und an das Finanzamt abführen müssen.

Wichtig: Entnehmen Sie einen Gegenstand und überführen ihn sofort in das Vermögen eines anderen Unternehmens, ist diese Entnahme nicht steuerpflichtig.

3. Leistungsentnahme (= Leistungserbringung für Sie als Privatperson):

Eine Leistungsentnahme funktioniert vom Prinzip her wie eine Sachentnahme.

In diesem Fall handelt es sich jedoch um eine konkrete Leistung (also zum Beispiel eine Reparatur) und keinen Gegenstand.

An einem Beispiel veranschaulicht:

Wenn Sie als Inhaber der KFZ-Werkstatt Ihren eigenen Pkw in der Werkstatt reparieren lassen. Wenn Sie normalerweise 200 Euro für diese Reparatur in Rechnung stellen würden, müssen Sie auch diesen Betrag als Privatentnahme verbuchen und die entsprechende Umsatzsteuer abführen.

Wie werden Privatentnahmen versteuert?

Ob Privatentnahmen überhaupt versteuert werden, hängt davon ab, ob sie den Gewinn des Unternehmens beeinflussen. Denn der Ausgangspunkt für die Steuer-Berechnung ist immer der Gewinn.

Von den drei oben erklärten Entnahme-Arten wirken sich nur Sach- und Leistungsentnahmen auf Ihren Gewinn und somit auf die Steuern Ihres Unternehmens aus.

Barentnahmen müssen hingegen nicht von Ihrer Firma, sondern “nur” von Ihnen selbst im Rahmen der privaten Einkommenssteuer versteuert werden.

Wie können Sie konkret von der Privatentnahmen-Gestaltung profitieren?

Aus rein steuerlicher Sicht müssen Sie alle Privatentnahmen genau planen. Das hat vorallem folgende zwei Gründe:

1. Steuerbeschränkung für nicht entnommene Gewinne auf 28,75%: Entnehmen Sie Ihren Gewinn nicht, sondern lassen ihn in Ihrem Unternehmen, beschränken Sie die Besteuerung für diesen Teil des Gewinnes auf 28,75%.

2. Girokontozinsen sind voll abzugsfähig: Diese Zinsen bei Ihrem Girokonto sind nur dann voll abzugsfähig, wenn Ihre jährlichen Privatentnahmen niedriger als Ihr Gewinn ist.

Welche 3 Risiken gibt es bei Privatentnahmen?

Bei den Risiken von Privatentnahmen muss zwischen Personengesellschaften und Einzelunternehmern unterschieden werden. Denn je nach Rechtsform gibt es hier unterschiedliche Punkte, auf die man achten muss.

Risiko 1: Nachschussverpflichtung bei Personengesellschaften

Als beschränkt haftender Kommanditist bei einer KG oder einer GmbH & Co. KG können Sie mit einer Privatentnahme eventuell eine so genannte Nachschussverpflichtung auslösen. Das ist dann der Fall, wenn Ihre Privatentnahme höher als Ihr Anteil am Gewinn der Gesellschaft ist.

Die Differenz müssen Sie dann der Gesellschaft rückerstatten. Entnehmen Sie also beispielsweise 10.000 Euro und der Ihnen zustehende Gewinnanteil ist eigentlich nur 7.500 Euro hoch, müssen Sie 2.500 Euro wieder an die Gesellschaft zurückzahlen.

Risiko 2: Schlechte Bonitätsbeurteilung bei Personengesellschaften

Wenn Banken bei einer Kreditprüfung sehen, dass Sie regelmäßig mehr aus Ihrem Unternehmen entnehmen, als Sie überhaupt einnehmen, kann Sie das in Schwierigkeiten bringen.

In einer solchen Situation werden Sie vermutlich keinen Kredit bekommen und die Bank kann in weiterer Folge auch Ihren Überziehungsrahmen beschränken. Im schlimmsten Fall verweigert Ihnen die Bank sogar die Aufnahme eines Kredits.

Denn sind Ihre Privatentnahmen dauerhaft höher als Ihre Gewinne ist das für die Bank ein klares Signal, das Ihr Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten kommen könnte.

Risiko 3: Schlechte Steuergestaltung bei Einzelunternehmen

Viele Einzelunternehmer wissen nicht, dass sie sich durch geschickte Entnahmen steuerliche Vorteile sichern könnten. Denn Gewinne von Einzelunternehmen, die nicht entnommen werden, werden mit einem reduzierten Steuersatz versteuert.

Für den Teil der nicht entnommenen Gewinne, kann die Steuer nämlich, wie oben erklärt, auf 28,75% begrenzt werden.

Viele Einzelunternehmer wissen das aber nicht und entnehmen oft den gesamten Gewinn. Dann wird der gesamte entnommene Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz besteuert.

Ab einem Einkommen von 58.597 Euro zahlen Sie hier bereits einen hohen Steuersatz von 42%.

Wichtig: Sie können diese Steuerbegünstigung als Einzelunternehmer nur nutzen, wenn Sie eine Bilanz führen. Wenn Sie Ihren Gewinn mit der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, profitieren Sie nicht vom oben beschriebenen günstigen Steuersatz.

Wie wirken sich Entnahmen auf den Wert Ihres Unternehmens aus?

Hier handelt es sich um eine Fangfrage. Denn: Bei der Ermittlung des Unternehmenswerts spielt das von privaten Entnahmen betroffene Eigenkapital keine Rolle.

Egal ob Ihr Eigenkapital durch häufige Entnahmen sinkt oder Sie dieses Geld in Ihrer Firma lassen: Der Unternehmenswert wird davon nicht beeinflusst.

Wie der Wert eines Unternehmens tatsächlich berechnet wird, habe ich Ihnen in einem eigenen Blogbeitrag zusammengefasst. Keine Sorge: Sie müssen kein ausgebildeter Unternehmensberater sein, um diese Erklärung zu verstehen.

Der Beitrag ist auch für Laien verständlich.

Klicken Sie einfach auf den folgenden Link, um zu diesem Beitrag zu gelangen: https://www.steuerberatung-breit.de/sie-wollen-ihren-unternehmenswert-berechnen-so-hilft-ihnen-das-capm-dabei/

Fazit: Privatentnahmen? Ja! Aber nur mit steuerrechtlichem Hintergrundwissen

Grundsätzlich können Sie als Inhaber eines Einzelunternehmens oder als Teilhaber einer Personengesellschaft immer Privatentnahmen tätigen.

Nur: Entnehmen Sie Gegenstände aus Ihrem Betrieb, wird das vom Gesetzgeber wie ein Verkauf an Sie selbst behandelt. So erhöht sich Ihr Gewinn und Sie zahlen unterm Strich mehr Steuern.

Zu hohe Privatentnahmen können sich auch negativ auf Ihre Bonität auswirken, Ihre Möglichkeiten zur Steuergestaltung beschränken oder bei Kommanditisten eine Nachschussverpflichtung auslösen.

Mein Rat lautet daher: Mit dem nötigen Hintergrundwissen und mit einer gut durchdachten Planung können Sie bedenkenlos Privatentnahmen tätigen. Lassen Sie aber bei dauerhaft hohen Privatentnahmen Vorsicht walten und wenden Sie sich bei Unklarheiten an Ihren Steuerberater.

Denn durch unvorsichtige Privatentnahmen können Sie schnell Ihren guten Ruf bei Banken verspielen oder zu hohe Steuern zahlen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie wissen möchten, wie Sie mit geschickt gestalteten Privatentnahmen Ihre Einkommenssteuer optimieren, können Sie sich gerne bei mir melden.

Das Erstgespräch am Telefon führe ich ganz unverbindlich. Schließlich wollen Sie sichergehen, dass ich auch der richtige Steuerberater in Hamburg für Sie bin.

In diesem Sinne, können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular (hier klicken!) in meiner Steuerberatungskanzlei in Hamburg kontaktieren.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

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