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Probleme bei der Umsatzsteuervoranmeldung? So melden Sie sie korrekt an und vermeiden Strafen

Sie sind Unternehmer und wissen nicht, wie Sie bei der Umsatzsteuervoranmeldung korrekt vorgehen? Sie haben Angst, wichtige Fristen zu verpassen und Strafe zu zahlen?

Damit sind Sie nicht allein. Immer wieder Fragen mich meine Mandanten, wie sie bei der Umsatzsteuervoranmeldung vorgehen müssen und was zu beachten ist. Mit diesem Beitrag möchte ich diese und weitere häufige Fragen beantworten.

Sie erfahren unter anderem, was die Umsatzsteuervoranmeldung ist, welche Fristen gelten und welche Punkte Sie besonders beachten müssen.

Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung?

Mit der Umsatzsteuervoranmeldung melden Sie dem Staat die Umsatzsteuerzahllast bzw. den Vorsteuerüberschuss Ihres Unternehmens für einen bestimmten Zeitraum.

Bei der Umsatzsteuervoranmeldung werden deshalb alle Umsatz- bzw. Vorsteuerbeträge eines bestimmten Zeitraumes gegengerechnet. Ist die Gesamt-Umsatzsteuer höher als die Gesamt-Vorsteuer ergibt sich für Ihr Unternehmen eine Zahllast.

Umgekehrt ergibt sich ein Vorsteuerüberschuss und Sie erhalten vom Staat eine Vorsteuer-Erstattung.

Lassen Sie mich diese Punkte anhand eines praktischen Beispiels erklären

Angenommen Sie kaufen eine Handelsware zum Preis von 100 Euro ein. Dabei ergibt sich eine Vorsteuer von 19 Euro.

Nach 2 Wochen verkaufen Sie diese Handelsware um 200 Euro. Dieser Preis enthält 38 Euro Umsatzsteuer.

Diese 2 Transaktionen stellen in diesem Beispiel die einzigen USt-relevanten Zahlungen für einen UStVA-Zeitraum dar. Deshalb ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast von 19 Euro (38 Euro Umsatzsteuer – 19 Euro Vorsteuer).

Diese Zahllast müssten Sie jetzt im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung bekanntgeben.

So gehen Sie bei der Umsatzsteuervoranmeldung vor

Führen Sie alle Buchungen für den Umsatzsteuer-Zeitraum in Ihrem Finanzbuchhaltungs-Programm durch. Die meisten gängigen Programme erstellen dann automatisch ein Dokument auf dem Ihre Umsatzsteuerzahllast bzw. Ihre Vorsteuer-Erstattung für den bestimmten Zeitraum dargestellt wird.

Den errechneten Betrag melden Sie dann online mit Ihrem Elster-Zertifikat an. Klicken Sie hier, um direkt zur Elster-Umsatzsteuervoranmeldung zu gelangen.

Diese Unternehmen müssen eine Umsatzsteuervoranmeldung machen

Grundsätzlich muss jedes Unternehmen in Deutschland eine Umsatzsteuervoranmeldung machen.

Die einzige Ausnahme sind Kleinunternehmer mit weniger als 17.500 Euro Umsatz pro Jahr. Diese müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung machen.

Diese Fristen müssen Sie einhalten

Die Fristen bei der Umsatzsteuervoranmeldung orientieren sich an Ihrer jährlichen Umsatzsteuerzahllast bzw. Ihrer jährlichen Umsatzsteuererstattung.

Monatliche Umsatzsteuervoranmeldung: Zahlungen und Erstattungen von mehr als 7.500 Euro pro Jahr. Die monatliche UStVA müssen Sie spätestens bis zum 10. des Folgemonats einreichen. Das heißt, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für März spätestens am 10. April eingereicht werden muss.

Vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung: Zahlungen zwischen 7.500 und 1.000 Euro bzw. Erstattungen von weniger als 7.500 Euro. Die Stichtage für die vierteljährliche UStVA sind der 10. April, der 10. Juli, der 10. Oktober und der 10. Januar. Die Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal (Juli bis September) ist beispielsweise am 10. Oktober fällig.

Jährliche Umsatzsteuervoranmeldung: Zahlungen von weniger als 1.000 Euro. Hier ist die Frist der 10. Januar. Die Umsatzsteuervoranmeldung für 2019 müssen Sie daher bis spätestens 10. Januar 2020 einreichen.

Achtung: Wenn Sie die Umsatzsteurvoranmeldung (UStVA) nicht fristgerecht einreichen, drohen Ihnen Strafen!

Einfuhr, Lieferungen, sonstige Leistungen & Co.: Das müssen Sie besonders beachten

Bei der Umsatzsteuervoranmeldung müssen Sie sicherstellen, dass Sie alle relevanten Umsatzsteuer-Sachverhalte richtig beurteilen. Bei Ein- bzw. Ausfuhren in andere Länder gelten nämlich bestimmte Umsatzsteuer-Richtlinien.

Wie Sie diese Richtlinien richtig anwenden, habe ich Ihnen in einem eigenen Beitrag zusammengefasst. Klicken Sie hier, um zum Beitrag zu gelangen: Die Umsatzsteuer: Versteuerung bei Lieferungen ins Ausland

Außerdem müssen Sie unbedingt zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen unterscheiden. Bei Lieferungen handelt es sich immer um Gegenstände, die befördert werden können. Da dies beispielsweise bei beratenden Tätigkeiten nicht der Fall ist, stellt eine Beratung eine sonstige Leistung dar.

Diese Unterscheidung in Lieferungen bzw. sonstige Leistungen ist maßgebend für den Ort der Steuerpflicht.

Eine Lieferung ist immer dort steuerpflichtig, wo sie beginnt. Liefern Sie ein Produkt von Deutschland nach Österreich, ist die Lieferung in Deutschland steuerpflichtig.

Eine sonstige Leistung ist immer dort steuerpflichtig, wo der Leistungsempfänger sitzt. Wenn Sie als deutsches Consulting-Unternehmen Ihre Dienstleistungen in Österreich anbieten, ist diese Leistung in Österreich steuerpflichtig.

Fazit: Bei der Umsatzsteuervoranmeldung unbedingt Fristen und USt-Sachverhalte einhalten

Halten Sie sich bei der Umsatzsteuervoranmeldung unbedingt an die oben beschriebenen gesetzlichen Fristen. Denn bei Nichteinhaltung drohen Ihnen empfindliche Strafen.

Klären Sie außerdem USt relevante Sachverhalte, wie Ein- bzw. Ausfuhren und Lieferungen bzw. sonstige Leistungen, mit Ihrem Steuerberater ab. Denn nur so können Sie sicherstellen, dass Sie die Umsatzsteuervoranmeldung korrekt ausfüllen.

Mein Tipp: Machen Sie sich schon 2 Wochen vor dem Stichtag Gedanken über Ihre Umsatzsteuervoranmeldung und klären Sie Spezial-Fälle so früh wie möglich mit Ihrem Steuerberater ab. So vermeiden Sie Stress, Ärger und Strafen.

Bei Fragen zur Umsatzsteuervoranmeldung stehe ich Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Sie können mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular (hier klicken!) in meiner Steuerberatungskanzlei in Hamburg kontaktieren.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

Foto: © Kaspars Grinvalds – stock.adobe.com

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