Ihre Praxis läuft gut, vielleicht sogar richtig gut. Die Patientenzahlen wachsen, es gibt Gedanken an eine zweite Betriebsstätte, eine GmbH-Struktur oder die Übergabe an die nächste Generation. Doch bei Ärzten und großen Praxisverbünden gelten andere Spielregeln als bei klassischen Unternehmern: Schon die Rechtsform ist eingeschränkt, und die Nachfolge hat eigene Fallstricke. Wer hier steuerlich klug plant, kann viel gewinnen. Wer es dem Zufall überlässt, zahlt oft drauf.
Bleiben Sie Freiberufler – oder rutschen Sie in die Gewerbesteuer?
Ärztliche Tätigkeit ist als Katalogberuf grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Bei einer Gemeinschaftspraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft reicht aber ein gewerblicher Ausrutscher, etwa der Verkauf von Hörgeräten oder Kontaktlinsen, damit die sogenannte Abfärberegelung greift: Dann werden plötzlich alle Einkünfte der Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig, nicht nur der gewerbliche Teil. Eine Bagatellgrenze schützt Sie: Erst wenn die gewerblichen Umsätze 3 Prozent der Gesamtumsätze und gleichzeitig 24.500 Euro im Jahr übersteigen, schlägt die Infektion durch. Bis dahin lässt sich das Risiko oft schon durch die Auslagerung des Nebengeschäfts in eine zweite, personengleiche Gesellschaft entschärfen.
Auch bei der Aufgabenteilung in großen Praxen gibt es gute Nachrichten. Der Bundesfinanzhof hat im Februar 2025 entschieden, dass ein Partner, der überwiegend organisatorische und administrative Aufgaben übernimmt, etwa gegenüber Behörden, Banken oder dem Steuerberater, trotzdem als Freiberufler gilt, solange er noch in geringem Umfang selbst behandelt. Große Praxisgemeinschaften können ihre Arbeit also arbeitsteiliger organisieren, ohne gleich die Gewerbesteuerfreiheit zu verlieren.
Arzt-GmbH nur mit Abstimmung der Ärztekammer
Viele Unternehmer denken bei Wachstum automatisch an eine GmbH. Bei Arztpraxen ist das komplizierter: Die Gründung einer Gesellschaft muss mit der Ärztekammer abgestimmt und die Satzung genehmigt werden. Oft landet man daher bei der Überführung einer Praxis in eine Kapitalgesellschaft beim Medizinischen Versorgungszentrum.
Auch für die Gründung eines solchen MVZ gelten bestimmte Auflagen: So dürfen das nur zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, bestimmte Dialyseanbieter, anerkannte Praxisnetze, gemeinnützige Träger und Kommunen. Der Gesetzgeber hat den Kreis bewusst eng gehalten, um branchenfremde Kapitalinvestoren fernzuhalten.
Die MVZ-GmbH selbst ist immer gewerblich, die Gewerbesteuerfreiheit geht mit dem Wechsel verloren. Der eigentliche Vorteil liegt deshalb nicht in einer geringeren Steuer bei Vollausschüttung, sondern in der Thesaurierung: Gewinne, die im Unternehmen bleiben, werden mit rund 29 bis 30 Prozent belastet, deutlich weniger als der persönliche Spitzensteuersatz. Wer die Gewinne aber komplett ausschüttet, zahlt am Ende oft nicht weniger als vorher. Die GmbH lohnt sich also vor allem dann, wenn Sie Kapital für Wachstum benötigen oder neue Standorte eröffnen möchten, nicht als reines Steuersparmodell.
Ein Hinweis am Rande, falls Sie über eine Investorenbeteiligung nachdenken: Die politische Diskussion um strengere Regeln für investorengetragene MVZ läuft seit Jahren, ohne dass sich bislang etwas Verbindliches durchgesetzt hätte. Das kann sich ändern. Wer eine Investorenlösung plant, sollte den aktuellen Stand der Gesetzgebung im Blick behalten.
Praxisverkauf: Was der Fiskus Ihnen schenkt
Wer seine Praxis verkauft, kann ab dem vollendeten 55. Lebensjahr, oder bei dauernder Berufsunfähigkeit, zwei Vergünstigungen kombinieren: einen Freibetrag von bis zu 45.000 Euro auf den Veräußerungsgewinn, der ab 136.000 Euro Gewinn schmilzt und ab 181.000 Euro ganz entfällt, sowie auf Antrag einen ermäßigten Steuersatz von 56 Prozent des persönlichen Durchschnittssteuersatzes, mindestens aber 14 Prozent, für Gewinne bis 5 Millionen Euro. Beides gibt es nur einmal im Leben.
Wichtig ist die Umsetzung: Die Vergünstigung setzt voraus, dass Sie die wesentlichen Grundlagen der Praxis, vor allem Patientenstamm und Praxiswert, tatsächlich und endgültig übertragen. Arbeiten Sie danach in geringem Umfang, unter 10 Prozent, weiter mit, ist das laut Rechtsprechung unschädlich. Wer aber faktisch weitermacht wie bisher, riskiert die gesamte Steuervergünstigung.
Unentgeltliche Übergabe: Buchwert und Verschonung nutzen
Geht die Praxis unentgeltlich an die nächste Generation, etwa im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, ist die Buchwertfortführung sogar zwingend vorgeschrieben: Es entsteht keine Gewinnrealisierung, solange alle wesentlichen Grundlagen der Praxis mit übergehen. Die stillen Reserven wandern einfach zum Nachfolger weiter.
Auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer profitieren Arztpraxen von den Verschonungsregeln für Betriebsvermögen: 85 Prozent Regelverschonung oder auf Antrag 100 Prozent Optionsverschonung, bis zu einem begünstigten Vermögen von 26 Millionen Euro. Die dafür nötige Prüfung der Lohnsumme ist bei Arztpraxen oft entschärft, weil sie meist wenige Beschäftigte haben: Bis zu 5 Beschäftigten entfällt die Prüfung sogar komplett, bis 10 und bis 15 Beschäftigten gelten abgesenkte Werte.
Fazit: Erst das Berufsrecht, dann die Steuer – nie umgekehrt
Was Arztpraxen von anderen Unternehmen unterscheidet: Sie können nicht einfach die steuerlich günstigste Struktur wählen. Ob Freiberufler-Status, GmbH-Frage oder Nachfolgeform – das Berufsrecht steckt den Rahmen zuerst ab, und erst innerhalb dieses engeren Korridors lässt sich steuerlich gestalten. Wer zuerst nach der Steuer statt nach dem Berufsrecht fragt, riskiert, dass man die Gestaltung eventuell nicht durchsetzen darf oder rückabwickeln muss. Es droht, dass eine GmbH mangels Genehmigung der Kammer gar nicht erst gegründet werden kann, eine Nachfolge die Steuervergünstigung verspielt und im Extremfall sogar der Verlust der Zulassung.
Bei Fragen zu Ihrer individuellen Situation können Sie sich gerne bei mir melden – telefonisch unter +49 40 44 33 11, per E-Mail an anfrage@steuerberatung-breit.de oder über das Kontaktformular.
Herzlichst,
Ihr Thomas Breit

