Sie haben sich schon immer gefragt, was mit Ihrem Unternehmen im Falle Ihres Todes passiert? Wird es aufgelöst oder werden die Anteile beim Tod des Unternehmers an die Nachkommen weitervererbt?
Viele Unternehmer wissen die Antworten auf diese Fragen nicht und sind besorgt, dass ihr Lebenswerk vielleicht in die falschen Hände gelangt. Bereits vorab möchte ich Ihnen verraten: Ob ein Unternehmen aufgelöst oder nahtlos weitergeführt wird, hängt vor allem von der gewählten Rechtsform ab.
Dieser Beitrag wurde am 14. November 2022 aktualisiert.
Diese Auswirkung hat der Tod des Unternehmers bei …
… einem Einzelunternehmen
Hier muss man zwischen zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen unterscheiden.
Zivilrechtlich
Zivilrechtlich kommt es darauf an, ob es sich beim verstorbenen Unternehmer um einen eingetragenen Kaufmann (kurz e.K.) handelte oder nicht. War der Verstorbene kein eingetragener Kaufmann, ist das Unternehmen zivilrechtlich “unsichtbar” und wird mit dem Tod aufgelöst. Bei einem eingetragenen Kaufmann geht das Unternehmen immer auf die Erben über.
Steuerrechtlich
Steuerrechtlich betrachtet macht es keinen Unterschied, ob man eingetragener Kaufmann war oder nicht. Die Erben haben immer 6 Monate Zeit um zu entscheiden, ob sie das Unternehmen fortführen wollen oder nicht.
Wird das Unternehmen nicht fortgeführt, gilt das Unternehmen rückwirkend mit dem letzten Lebenstag als beendet. Dann muss auch mit diesem Tag eine steuerliche Schlussbilanz gemacht werden. Wurde der Gewinn bisher nicht durch eine Bilanz ermittelt, muss auch eine Überleitungsrechnung gemacht werden.
Das Unternehmen gilt dann als beendet. Mögliche Steuerschulden fallen in die Erbmasse und müssen von den Erben beglichen werden. Allerdings fallen auch Steuerforderungen des Unternehmens in die Erbmasse. In diesem Fall können Sie als Erbe von einer möglichen Steuererstattung profitieren.
Soll das Unternehmen weitergeführt werden, müssen Sie diese Punkte nicht durchführen. Ihre Nachkommen können das Unternehmen einfach weiterführen.
… einer KG
Bei der Kommanditgesellschaft (KG) hängt die Nachfolge von der Satzung des Unternehmens ab. Denn das Gesellschaftsrecht geht dem Erbrecht in diesem Fall vor.
Für Kommanditisten gibt es 3 mögliche Situationen:
- Keine Nachfolge-Regelung im Gesellschaftsvertrag: Hier gehen die Anteile an die bereits an der Gesellschaft beteiligten Personen über. Als Erbe gehen Sie allerdings nicht leer aus, sondern haben Anspruch auf eine Kapitalabfindung. In der Fachsprache wird dieses Vorgehen als Anwachsung bezeichnet.
- Qualifizierte Nachfolgeregelung: In diesem Fall tritt eine im Gesellschaftsvertrag genannte Person Ihre Nachfolge an. Andere gesetzliche Erben haben Anspruch auf eine Kapitalabfindung.
- Einfache Nachfolgeregelung: Es wird im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben, dass die gesetzlichen Erben die Unternehmensanteile bekommen. Gibt es mehrere Erben, wird jeder einzelne Gesellschafter der KG.
Bei Komplementären kommt es darauf an, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt.
Ist der verstorbene Komplementär eine natürliche Person, gilt das Erbrecht. Das heißt, dass die Anteile auf die gesetzlichen Erben aufgeteilt werden.
Anders verhält es sich beispielsweise bei einer GmbH & Co. KG. Hier ist die GmbH die Komplementärin. Werden die Anteile an der GmbH wiederum von der KG selbst gehalten, werden die Anteile wie bei Kommanditisten verteilt.
… einer GmbH
Ähnlich wie bei der KG kommt auch die Nachfolge bei der GmbH auf die Satzung der Gesellschaft an.
Hier sind 3 Situationen denkbar:
- Einziehungsklausel im Gesellschaftsvertrag: Bei einer Einziehungsklausel werden die Anteile auf bereits beteiligte Gesellschafter übertragen. Die gesetzlichen Erben des verstorbenen Unternehmers haben einen Anspruch auf eine Kapitalabfindung, werden aber nicht Gesellschafter. Diese Situation ist mit der “Anwachsung” bei der KG vergleichbar.
- Abtretungsklausel im Gesellschaftsvertrag: Hier werden die Anteile an eine im Gesellschaftsvertrag bestimmte Person vererbt. Eine Abtretungsklausel ist damit mit der qualifizierten Nachfolgeregelung bei der KG vergleichbar.
- Keine Regelung im Gesellschaftsvertrag: In diesem Fall gehen die Anteile an die gesetzlichen Erben. Gibt es mehrere Erben, wird jeder von ihnen Gesellschafter der GmbH.
Überlegen Sie sich also genau, was im Falle Ihres Todes mit Ihren Anteilen passieren soll und schreiben Sie gegebenenfalls eine Regelung im Gesellschaftsvertrag fest.
So sichern Sie sich bestmöglich mit einem Unternehmertestament ab
Damit die in der Satzung der Gesellschaft festgeschriebenen Regeln beim Tod des Unternehmers auch wirklich schlagend werden, müssen Sie zusätzlich noch ein Unternehmertestament aufsetzen.
Beim Unternehmertestament müssen Sie vier Punkte beachten:
- Bestand des Unternehmens sichern: Als Ergänzung zur Regelung in der Satzung der Gesellschaft müssen Sie auch in Ihrem Testament einen Nachfolger festlegen, der Ihr Unternehmen weiterführt. Wichtig: Hier muss es sich um dieselbe Person handeln, Sie dürfen sich nicht widersprechen.
- Nachfolgende Erben finanziell schonen: Prüfen Sie vorab, ob Ihr Unternehmen durch Pensionszusagen, Abfindungsansprüche oder ähnliche Verpflichtungen belastet ist. Falls ja, sollten Sie diese Verpflichtungen reduzieren.
- Andere Erben richtig entschädigen: Um Familienstreitigkeiten zu verhindern, müssen Ihre Erben, die keinen Anteil am Unternehmen erhalten, eine Ausgleichszahlung erhalten.
- Mit geschicktem Vermögenstransfer Steuerlast minimieren: Vermögens-Übertragungen sind in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig. Ohne steueroptimierte Planung bezahlt Ihr Erbe hier Tausende oder sogar Zehntausende Euro.
Welche Details Sie bei einem Unternehmertestament beachten müssen, habe ich Ihnen in einem eigenen Beitrag zusammengefasst: Unternehmertestament: Diese 4 Punkte müssen enthalten sein
Auswirkungen für Ihre Erben: Erbschaftsteuer!
Gehen Ihre Anteile am Unternehmen an die gesetzlichen Erben über, sind diese erbschaftsteuerpflichtig. Sind Sie und Ihr Unternehmen nicht auf einen Übergang vorbereitet, können Ihre Erben so mit Tausenden Euro Erbschaftssteuer belastet werden. Haben Sie allerdings vorausgeplant und Ihr Unternehmen optimiert, können Sie Ihre Anteile weitergeben ohne Ihren Erben hohe Steuerzahlungen aufzubürden.
Wie Sie dabei am besten vorgehen, habe ich Ihnen in einem eigenen Blogbeitrag zusammengefasst. Klicken Sie hier, um zu diesem Beitrag zu gelangen: Die Erbschaftsteuer – Vom Experten einfach erklärt
Fazit: Rechtsform, Satzung und Testament sind im Todesfall ausschlaggebend
Welche Auswirkungen der Tod des Unternehmers hat, kommt vor allem auf die Rechtsform, die Satzung des Unternehmens sowie Ihr Testament an. Im Gesellschaftsvertrag kann beispielsweise eine bestimmte Person als Nachfolger festgeschrieben werden. Es kann aber auch festgelegt werden, dass Ihre Anteile an Mit-Gesellschafter gehen und Ihre Erben lediglich eine Kapitalabfindung erhalten.
Wichtig: Alle Regelungen müssen immer synchronisiert sein. Das bedeutet, dass beispielsweise die Regelungen in der Satzung mit den Regelungen in Ihrem Testament übereinstimmen müssen.
Damit mit Ihren Anteile auch wirklich das passiert, dass Sie möchten, müssen Sie deshalb unbedingt rechtzeitig mit der Unternehmensnachfolge-Planung beginnen. Denn eine rechtlich saubere und steueroptimierte Nachfolge muss einige Jahre im Vorhinein geregelt werden.
Sie haben noch Fragen zur Planung nach dem Tod eines Unternehmers?
Sie haben noch weitere Fragen zum Thema oder möchten wissen, wie Sie eine Unternehmensnachfolge am besten planen sollten? Gerne können Sie mit Ihren Fragen auf mich zukommen. Das Erstgespräch am Telefon führe ich ganz unverbindlich. Schließlich wollen Sie sichergehen, dass ich auch der richtige Steuerberater für Sie bin.
In diesem Sinne, können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), via E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular (hier klicken!) in meiner Steuerberatungskanzlei in Hamburg kontaktieren.
Herzlichst,
Ihr Thomas Breit
Ja, ich möchte mehr zur Unternehmensnachfolge erfahren!
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