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Vermögensaufteilung bei Scheidung: So schützen Sie mit einem Ehevertrag Ihr Lebenswerk

Wissen Sie, was im Fall einer Scheidung mit Ihrem Unternehmen passiert? Oder welche Ansprüche Ihr Partner auf Ihr Vermögen hat? Sollten Sie die Aufteilung von Unternehmen und Vermögen in einem Ehevertrag regeln?

Diese und weitere Fragen stellen mir meine Mandanten immer wieder. Viele Unternehmer haben keinen Ehevertrag und sind unsicher, was im Fall einer Scheidung mit Ihrem Unternehmen passiert. Und das zu Recht. Denn: In den letzten 10 Jahren wurden im Schnitt jedes Jahr ca. 170.000 Ehen in Deutschland geschieden (Quelle: Statista). Statistisch gesehen ist die Chance einer Scheidung also höher als man glaubt. Um Ihr Unternehmen und auch Ihr Vermögen schützen zu können, müssen Sie deshalb wissen, welche Auswirkungen eine Scheidung darauf hat.

Hier möchte ich mit diesem Beitrag ansetzen. Ich erkläre Ihnen leicht verständlich, welche Punkte Sie unbedingt in einem Ehevertrag regeln sollten und wie Sie ein gemeinsames Unternehmen im Scheidungsfall aufteilen können.

Dieser Beitrag wurde am 21. Juli 2022 aktualisiert.

Der Worst Case für Unternehmer: Kein Ehevertrag

Führen Sie ein erfolgreiches Unternehmen und haben keinen Ehevertrag, wird eine Scheidung mit ziemlicher Sicherheit teuer. Denn ohne Ehevertrag leben Sie mit Ihrem Ehepartner automatisch in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das heißt, dass der gesamte Vermögens-Zugewinn während der Ehe im Scheidungsfall aufgeteilt wird.

Wie diese Aufteilung im Detail funktioniert, erkläre ich Ihnen anschließend mit einem praktischen Beispiel.

Zugewinngemeinschaft in der Ehe (Beispiel):

Angenommen Sie und Ihre Ehepartnerin hatten zu Beginn der Ehe beide jeweils ein Anfangsvermögen von 5.000 Euro. Sie haben während der Ehe ein erfolgreiches Unternehmen aufgebaut und Ihr Vermögen beträgt jetzt 100.000 Euro. Das ist ein Vermögens-Zugewinn von 95.000 Euro.

Ihre Frau war während dieser Zeit meistens zuhause bei den Kindern und hat manchmal bei Ihnen im Betrieb mitgearbeitet. Deshalb beträgt ihr Endvermögen “nur” 10.000 Euro. Sie hat also einen Zugewinn von 5.000 Euro. Die beiden Zugewinne werden jetzt gegengerechnet. Hier kommt heraus, dass Ihr Zugewinn den Zugewinn Ihrer Partnerin um 90.000 Euro übersteigt. Diese Summe würde bei einer Scheidung zu gleichen Teilen auf die Ehegatten aufgeteilt.

Im Scheidungsfall hätte Ihre Partnerin deshalb Anspruch auf 45.000 Euro. Dieser Vermögens-Zugewinn ist dann immer in bar und innerhalb eines Monats auszugleichen. Um eine mögliche Ausgleichszahlung zu leisten, haben Sie also nicht viel Zeit. Das ist vor allem relevant, wenn es sich bei Ihrem Vermögen um Immobilien oder anderes illiquides Vermögen handelt.

Vermögensaufteilung bei Scheidung: Das müssen Sie in Ihrem Ehevertrag regeln!

Als Unternehmer müssen Sie unbedingt einen Ehevertrag aufsetzen lassen. Denn nur in einem Ehevertrag können Sie die oben angesprochene Zugewinngemeinschaft einschränken und Ihr Vermögen schützen.

Es gibt 3 Lösungen, um mit einem Ehevertrag Ihr Vermögen und Ihr Unternehmen zu schützen:

1. Betriebsvermögen fällt nicht unter Zugewinn: In diesem Fall zählt nur das Privatvermögen zu einem möglichen Zugewinn. Betriebliches Vermögen wird hingegen nicht berücksichtigt.

2. Modifizierter Zugewinn: Hier wird das Vermögen nur beim Tod eines Partners geteilt. Stirbt beispielsweise der Ehegatte, bekommt die Frau sein Vermögen. Bei der Scheidung wird allerdings kein Zugewinn ausgeglichen.

3. Gütertrennung: Bei der Gütertrennung bleibt das Vermögen der Ehegatten auch während der Ehe rechtlich geteilt. Im Falle einer Scheidung kann es also gar nicht zu einer Aufteilung eines möglichen Zugewinns kommen. Davon ausgenommen ist gemeinsam erworbenes Vermögen, wie zum Beispiel ein gemeinsames Auto. Dieses Vermögen wird sehr wohl aufgeteilt.

Als Unternehmer können Sie mit diesen Regelungen viel Geld sparen. Solch eine Ersparnis übersteigt anfallende Anwalts- und Notar-Kosten zur Erstellung eines Ehevertrags bei weitem.

So können Sie ein gemeinsames Unternehmen im Scheidungsfall aufteilen

Oft leidet durch eine Scheidung auch das persönliche Verhältnis. Eine Zusammenarbeit in einem gemeinsamen Unternehmen ist dann kaum mehr möglich. Wie Sie die Gesellschaftsanteile dann aufteilen können, möchte ich Ihnen jetzt kurz erklären:

1. Kündigung der Gesellschaftsanteile: Entscheidet sich ein Gesellschafter dazu, seine Gesellschaftsanteile zu kündigen, scheidet er freiwillig aus der GmbH aus. In diesem Fall hat er Anspruch auf die gesellschaftsvertraglich bestimmte Abfindung. Meinen ausführlichen Artikel zum Thema GmbH-Ausstieg finden Sie unter folgendem Link: Raus aus der GmbH: Wie hoch ist der Preis? Wer erhält die Anteile?

2. Gesellschafter mit einer Klage aus GmbH ausschließen: Möchte kein Gesellschafter von sich aus seine Gesellschaftsanteile aufgeben, bleibt nur eine Klage. Auch hier wird der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Abfindungsanspruch fällig.

3. Verkauf des Unternehmens: Eine weitere Alternative wäre der Verkauf des Unternehmens. Aber: Ohne Ehevertrag wird der Verkaufserlös zu gleichen Teilen zwischen den Ex-Ehepartnern aufgeteilt. Sie müssen sich deshalb genau überlegen, ob das die richtige Lösung für Sie ist.

Fazit: Zugewinn im Ehevertrag genau regeln und Vermögen schützen

Durch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft oder eine Gütertrennung können Sie als Unternehmer im Ehevertrag Ihr Vermögen und Ihr Unternehmen sehr gut schützen.

Aber: Viele Unternehmer verpassen diese Chance und machen keinen Ehevertrag. Dann wird eine Scheidung im Normalfall für Sie sehr teuer. Denn dann müssen Sie Ihrem Ex-Ehepartner 50% Ihres Vermögens-Zugewinn in bar ausbezahlen, der während der Ehe entstanden ist.

Mein Rat lautet daher: Lassen Sie sich vor der Heirat immer von einem Anwalt beraten und lassen Sie einen Ehevertrag aufsetzen.

Sie haben weitere Fragen zum Thema Vermögensaufteilung bei Scheidung oder Ehevertrag?

Sie möchten mehr über die Vermögensaufteilung bei der Scheidung wissen oder aber welche Fehler Sie im Ehevertrag auf keinen Fall machen dürfen? Gerne können Sie mit Ihren Fragen auf mich zukommen. Das Erstgespräch am Telefon führe ich ganz unverbindlich. Schließlich wollen Sie sichergehen, dass ich auch der richtige Steuerberater in Hamburg für Sie bin.

In diesem Sinne, können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder über das Kontaktformular (hier klicken!) in meiner Steuerberatungskanzlei in Hamburg kontaktieren.

Herzlichst,
Ihr Thomas Breit

Foto: © Elnur – stock.adobe.com

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