Erbschaftssteuer optimieren

Die Erbschaftsteuer – Vom Experten einfach erklärt

Sie denken schon an Ihren Nachlass und möchten bald mit den Planungen beginnen? Dabei sollten Sie auf alle Fälle schlau vorgehen und die Erbschaftssteuer-Zahlungen für Ihre Nachkommen möglichst geringhalten. Wie das geht, das erkläre ich Ihnen im Abschluss. Zunächst werde ich Sie allerdings über die Grundlagen der Erbschaftssteuer aufklären.

Denn im Zuge einer Erbschaft ergeben sich viele steuerrechtliche Fragen. Erst recht, wenn auch noch ein Betrieb und dessen Betriebsvermögen involviert ist. Einige Fragen zu diesem Thema versuche ich Ihnen im nachfolgenden Beitrag zu beantworten. Abschließend werde ich Ihnen dann noch Tipps geben, wie Sie Tausende Euro an Erbschaftssteuern sparen können, indem Sie Ihr Vermögen frühzeitig und vor allem richtig definieren.

In diesem Beitrag beantworte ich Ihnen folgende Fragen zum Thema “Erbschaftsteuer”:

Dieser Beitrag wurde am 10. Juli 2022 aktualisiert.

Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftsteuer ist jene Steuer, die bei einer Übernahme eines Nachlasses zu bezahlen ist. Sprich jemand ist verstorben und hinterlässt seinen Nachkommen eine Immobilie, einen Betrieb, weitere Ersparnisse etc. Bei einer unentgeltlichen (ohne Bezahlung) Zuwendung unter Lebenden (zB. eine Betriebsübergabe zu Lebzeiten) fällt eine Schenkungssteuer an. Die Rechtsgrundlage für beides ist das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Was unterliegt überhaupt der Erbschaftsteuer?

Grundsätzlich unterliegt jedes Vermögen, das Sie in Deutschland haben, der Erbschaftsteuer. Das gilt auch, wenn Sie nicht direkt in Deutschland leben. Wenn Ihre Kinder beispielsweise in Österreich leben und Ihr Vermögen in Deutschland ist, dann bezahlen die Kinder nach Ihrem Ableben auch in Deutschland Erbschaftsteuer. Je nach Steuergesetz des Landes, in dem die Kinder leben eventuell zusätzlich auch noch in diesem Land (also 2x).

Muss Ihr Vermögen im Ausland auch in Deutschland versteuert werden?

Sie leben in Deutschland und haben nicht (nur) in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern Vermögen? Dann ist dieses “Weltvermögen” ebenso in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig. Was viele dabei übersehen: Dieses Vermögen wird je nach Gesetzeslage des fremden Staates zusätzlich im Ausland versteuert. Anders als im Vertragsrecht, existiert hier kein Abkommen, um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Wie hoch fällt die Besteuerung des Vermögens aus?

Wie hoch die Besteuerung ausfällt, ist von den persönlichen oder sachlichen Freibeträgen abhängig, die von Ihrem Vermögen abgezogen werden.

Die Höhe der persönlichen Freibeträge ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad der rechtlichen Erben. Dann gibt es auch sachliche Freibeträge für ganz bestimmte Vermögensgegenstände bis hin zum Unternehmensvermögen, das ja vollständig begünstigt werden kann.

In der Praxis habe ich schon viele Fälle zu diesem Thema begleitet. Auf die häufigsten Fälle zum Thema “Erbschaftsteuer” möchte ich in meinen nächsten Videos für Sie näher eingehen.

Sie wollen mehr dazu erfahren? Im Videobeitrag habe ich für Sie die Informationen zur Erbschaftsteuer zusammengefasst. Klicken Sie hier!

Allgemeines zur Erbschaftssteuer

Der Wert von Vererbung und Schenkung

Nach den ersten allgemeinen Informationen zur Erbschaftsteuer gehen wir nun der Frage nach, mit welchem Wert Ihr Vermögen vererbt oder verschenkt wird.

Mit welchem Wert wird Ihr Vermögen eigentlich “vererbt” oder “verschenkt”?

Laut Gesetz wird immer der Zeitwert des Vermögens vererbt oder verschenkt. Diesen Zeitwert zu ermitteln, ist nicht ganz einfach: Wissen Sie, was Ihr Hausrat oder Ihr Auto überhaupt wert sind? Oder Ihre Unternehmensbeteiligung?

Die Berechnung des Zeitwertes verläuft dann zweistufig:

  • Zuerst überlegen Sie, welche Zeitwerte Sie verschenken oder vererben möchten
  • Anschließend überprüfen Sie, ob es sachliche Freibeträge gibt, die zu Ihrem Vermögensgegenstand gehören.

Die sachlichen Freibeträge dürfen Sie nicht mit den persönlichen Freibeträgen verwechseln. Bei den persönlichen Freibeträgen hängt die Höhe vom Verwandtschaftsverhältnis des Erben ab. Nach Abzug der sachlichen Freibeträge haben Sie den Zeitwert des Vermögens, dass Sie “verschenken” oder “vererben”.

Zum besseren Verständnis habe ich für Sie ein Erklärvideo erstellt. Klicken Sie hier!

Erbschaftssteuer - Wert von Vererbung und Schenkung

Wie wird das Betriebsvermögen begünstigt?

In meiner Steuerberatungskanzlei bekomme ich von Mandanten oft dieselben 2 Fragen gestellt: Wie wird mein Betriebsvermögen eigentlich begünstigt? Und führt das nie zu einer Erbschaft- oder Schenkungssteuer? Um Klarheit zu schaffen, will ich Ihnen daher in diesem Beitrag eine kurze Einführung in die Begünstigung Ihres Betriebsvermögens geben:

Zuallererst: Nicht Ihr gesamtes Betriebsvermögen wird begünstigt!

Wirft man einen Blick in das Erbschaftssteuergesetz, so steht dort geschrieben, dass es für das “begünstigte Vermögen” anfällt. Das bedeutet: Das Erbschaftssteuerrecht begünstigt nicht das Betriebsvermögen in Ihrer Bilanz. Stattdessen fällt es nur auf den Teil Ihres Vermögens an, den Sie zwingend brauchen, um Ihre Einnahmen zu haben.

Diesen Teil misst das Erbschaftssteuerrecht nach tatsächlichen Verhältnissen. Daher können Sie diesen begünstigten Anteil (leider) auch nicht durch Bilanzierungen in die Höhe treiben. Alles, was Sie nicht zwingend brauchen, wird also nicht begünstigt.

So berechnen Sie den begünstigten Teil Ihres Betriebsvermögens:

Um herauszufinden, welcher Anteil Ihres Betriebsvermögens nun wirklich begünstigt wird, müssen Sie wie folgt vorgehen:

  • Sie nehmen Ihre Bilanz.
  • Sie sortieren einzelne Vermögensgegenstände aus.
  • Sie kategorisieren diese mit “begünstigt” oder “nicht begünstigt”.

Alles was in die Kategorie “begünstigt” fällt, ist der Saldo, der schließlich auch begünstigt wird.

Dabei haben Sie die Möglichkeit, den Saldo mit 85% oder mit 100% begünstigen zu lassen. Das wäre dann Ihr sachlicher Freibetrag.

Das ging Ihnen zu schnell? Hier habe ich alles noch einmal persönlich zusammengefasst. Klicken Sie hier!

Erbschaftssteuer - Begünstigung von Betriebsvermögen

Das nicht begünstigte Betriebsvermögen

Das Gesetz sagt: Alles, was Sie für die Erzielung der Einnahmen in Ihrem Unternehmen brauchen, wird begünstigt. Das bedeutet im Umkehrschluss: Alles, was Sie nicht zwingend für die Erzielung Ihrer Einnahmen brauchen, wird bei der Erbschaftssteuer nicht begünstigt.

Davon ausgehend stellen sich 2 Fragen für Unternehmer:

  1. Was gilt als nicht begünstigtes Vermögen?
  2. Was passiert mit diesem?

Was gilt als nicht begünstigtes Vermögen?

Damit nicht allzu viel Spielraum bei der Aufteilung von Vermögen entsteht, gibt der Gesetzgeber diesbezüglich Richtlinien vor. Zum Beispiel gelten als nicht notwendiges Betriebsvermögen:

  • alle GmbH-Beteiligungen die weniger als 25% betragen
  • an Fremde vermietete Immobilien (wie auch z.B. an Ihr Personal)

Was passiert mit dem nicht begünstigten Betriebsvermögen?

Das nicht begünstigte Betriebsvermögen wird mit einem Zeitwert als Erbschaft beziehungsweise Schenkung angesetzt. Von diesem nicht begünstigten Betriebsvermögen werden in weiterer Folge noch Ihre persönlichen Freibeträge abgezogen. Einen eigenen sachlichen Freibetrag bekommen Sie bei diesem Teil Ihres Betriebsvermögens jedoch nicht.

Eine genauere Erklärung finden Sie hier in meinem Video. Klicken Sie hier!

Erbschaftssteuer - Nichtbegünstigtes Betriebsvermögen

Was ist die Güterstandsschaukel im Erbrecht?

Der Güterstand von deutschen Eheleuten ist grundsätzlich als Zugewinngemeinschaft definiert. Das bedeutet, dass das Vermögen beiden Ehepartner gemeinsam gehört. Jedoch wird getrennt betrachtet, wer wie viel davon eingebracht hat. Sollte nun einer der beiden Eheleute sterben, muss dessen Anteil am ehelichen Vermögen herausgerechnet werden. Es muss also der Teil bestimmt werden, den er in das gemeinsame Vermögen eingebracht hat.

Was hat das nun mit einer Schaukel zu tun?

Wenn einer von zwei Eheleuten stirbt und das Ehepaar zu Lebzeiten viel Bargeld zusammengetragen hat, hätte der hinterbliebene Ehepartner hohe Summen an Erbschaftssteuer zu zahlen. Um dem zu entgehen, gibt es im deutschen Erbrecht die Möglichkeit, die so genannte Güterstandsschaukel anzuwenden. Das ist eine Art Vertrag, bei dem Sie vom Güterstand des Zugewinns in den der Gütertrennung wechseln und gleich wieder zurück. Deswegen heißt es auch Schaukel – hin und wieder zurück. Das alles ist bei nur einem Notarbesuch möglich.

Durch die kurzfristige Gütertrennung kommen Sie um die gesetzlich vorgeschriebene Aufteilung von Erbvermögen herum. Sie müssen Ihren Zugewinn also nicht versteuern. Dieser beeinflusst auch nicht Ihre persönlichen Freibeträge.

Sie wollen eine Erklärung von mir persönlich? Klicken Sie hier!

Um das Ganze für Sie leichter verständlich zu machen, habe ich ein Video aufgenommen, in dem ich die Güterstandsschaukel anhand eines Beispiels erkläre:

Was genau ist die Immobilienschaukel?

Sie fragen sich, was die Immobilienschaukel mit der Erbschaftssteuer zu tun hat? Ganz einfach: Dank der Immobilienschaukel müssen Sie keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn Sie Geld auf Ihren Ehepartner übertragen. Damit Sie diese steuerfreie Übertragung durchführen können, brauchen Sie nur folgende 2 Dinge:

  1. Bargeld
  2. Immobilie

So schaukeln Sie steuerfrei Ihr Geld untereinander

Die Immobilienschaukel setzt sich im Prinzip aus zwei einfachen Schritten zusammen:

Schritt 1: Schenkung der Immobilie an den Ehepartner

Zunächst schenken Sie Ihrem Ehegatten die zur Verfügung stehende Immobilie. Dabei ist wichtig, dass Sie diese auch wirklich selbst nutzen.

Wenn Sie nämlich in der Immobilie wohnen, fällt darauf  keine Erbschaftssteuer an. Warum fragen Sie sich? Die eigene Immobilie besitzt einen sachlichen Freibetrag. Sie wird also nicht besteuert.

Schritt 2: Rückkauf der Immobilie vom Ehepartner

Nun kommt der besagte Schaukelmoment: Sie als Schenker kaufen nun wieder mit Bargeld die Immobilie von Ihrem Partner zurück. Daher die Schaukel – hin und wieder zurück.

Auf diese Weise können Sie steuerfrei Geld auf Ihren Ehepartner übertragen. Da Sie nämlich selbst in der Immobilie wohnen, sparen Sie gleich doppelt Steuern:

  1. Bei der Veräußerung der Immobilie
  2. Bei der Erbschaftssteuer

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In diesem kurzen Video erkläre ich Ihnen leicht verständlich, wie Sie die Immobilienschaukel im Erbrecht für sich nutzen können. Klicken Sie einfach auf “Play”, um das Video zu starten:

Was genau ist eine Immobilienschaukel

Erbschaftssteuer optimieren: Vermögen richtig definieren und Tausende Euro sparen!

Sie wollen die Erbschaftssteuer für Ihre Nachkommen so gering als möglich halten? Das ist mehr als verständlich.

Denn wenn Sie nicht vorausplanen, kann die Erbschaftssteuer schon mal Zehntausende Euro betragen. Gehen Sie allerdings schlau vor, können Sie Ihr zu versteuerndes Vermögen durch einen Verschonungsabschlag mindern und so die Steuerlast für Ihre Nachkommen um Tausende Euro reduzieren. Um diesen Verschonungsabschlag für einen möglichst großen Teil Ihres Vermögens nutzen zu können, müssen Sie aber zuerst wissen, welche Voraussetzungen Sie dazu erfüllen müssen. Genau hier möchte ich ansetzen.

Ich erkläre Ihnen, wann Sie Verschonungsabschläge bei Vermögensgegenständen in Anspruch nehmen können und wie ein solches Vorgehen in der Praxis aussehen könnte. Einen pauschalen Leitfaden kann ich Ihnen hier aber leider nicht in die Hand geben. Denn wie Sie in Ihrem konkreten Fall am besten vorgehen, hängt immer von Ihrer persönlichen Situation ab.

Verschonungsabschlag nutzen: Der Unterschied zwischen begünstigtem Vermögen und Verwaltungsvermögen

Bei der Erbschaftssteuer wird grundsätzlich zwischen begünstigtem Vermögen und  nicht begünstigtem Vermögen (Verwaltungsvermögen) unterschieden.

Diese Einteilung ist ausschlaggebend für die Verwendung des Verschonungsabschlags. Denn dieser Abschlag darf nur für begünstigtes Vermögen angewandt werden.

Der Verschonungsabschlag reduziert den zu versteuernden Teil Ihres Vermögens – In der Regel beträgt dieser 85%. Das heißt, dass nur 15% Ihres begünstigten Vermögens auch im Rahmen einer Erbschaft besteuert wird.

Für das Verwaltungsvermögen gibt es allerdings keinen solchen Verschonungsabschlag. Hier wird wirklich Ihr gesamtes Verwaltungsvermögen besteuert.

Das heißt für Sie: Ein möglichst großer Teil Ihres Vermögens sollte begünstigtes Vermögen sein. Denn nur so profitieren Sie vom Verschonungsabschlag.

Welches Vermögen vom Staat grundsätzlich als begünstigtes Vermögen und welches als Verwaltungsvermögen gesehen wird, können Sie hier nachlesen: https://www.steuertipps.de/gesetze/erbschaftsteuer-schenkungsteuer-erbstg/13b-beguenstigtes-vermoegen

Durch eine gute steuerliche Beratung und ein sauberes gesellschaftliches Konstrukt haben Sie aber manchmal etwas Spielraum. Mit geschickter Definition Ihres Vermögens können sie den Verschonungsabschlag für verschiedene Vermögensgegenstände nutzen. Dadurch kann sich die Steuerlast Ihrer Erben um Tausende Euro reduzieren. Was das genau bedeutet erkläre ich Ihnen im nächsten Absatz.

Wie definiere ich mein Vermögen bei der Erbschaftssteuer richtig?

Eines gleich vorweg: Hier sollten Sie sich immer Hilfe von einem Steuerberater holen. Denn um Ihr Vermögen richtig zu definieren, muss sich ein Experte eingehend mit Ihrer Situation auseinandersetzen.

Damit Sie dann besser verstehen, wovon ein Steuerberater dann spricht, möchte ich es Ihnen kurz erklären. Wie eine steuerlich schlaue Definition in der Praxis aussehen könnte, stelle ich Ihnen hier in 3 Beispielen vor:

1. Unternehmensoptimierung bei speziellem Vermögen

Besitzen Sie zum Beispiel mehrere Oldtimer. Diese stellen ein Vermögen dar, das steuerlich nicht begünstigt ist. Sie können also für den Wert Ihrer Autos die Freibeträge nicht nutzen.

Gründen Sie aber eine Gesellschaft als Museum und überlassen Sie dieser Gesellschaft Ihre Autos, ist der Wert Ihrer Oldtimer steuerlich begünstigt.

Das selbe Beispiel wäre auch bei einer Kunstsammlung, Münzen, Briefmarken oder ähnlichem denkbar.

2. Anteile an Kapitalgesellschaften erhöhen

Anteile an einer Kapitalgesellschaft, also zum Beispiel einer GmbH, können auch zum begünstigten Vermögen zählen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die vererbten Anteile mindestens 25% des Nennkapitals der GmbH betragen.

Halten Sie weniger als 25%, zählt dieses Vermögen als Verwaltungsvermögen und Sie können die Freibeträge nicht nutzen.

Aus erbschaftssteuerlicher Sicht kann es also Sinn machen, Ihren Anteil an einer GmbH auf 25% oder mehr zu erhöhen. Das wäre zum beispielsweise vernünftig, wenn Sie bereits 20% halten.

3. Selbst genutztes Betriebsgebäude vs. vermietete Betriebsräume

Für die Erbschaftssteuer macht es einen Unterschied, ob Sie Ihre Gebäude selbst nutzen oder ob Sie diese vermieten.

Denn wenn Sie Ihr Betriebsgebäude selbst nutzen, zählt dieses Gebäude zum begünstigten Vermögen. Damit können Sie die entsprechenden Freibeträge nutzen.

Vermieten Sie Ihr Gebäude jedoch an Dritte, zählt dieses Gebäude zum Verwaltungsvermögen und Sie können die Freibeträge nicht nutzen.

Aus der rein erbschaftsteuerlichen Perspektive wäre es also besser, Ihre Gebäude selbst zu nutzen.

Früh mit der Erbschaftssteuer-Planung beginnen und laufend optimieren

Alle 3 obigen Beispiele eint vor allem eine Sache: Die lange Zeit, die für eine saubere und gesetzeskonforme Umsetzung benötigt wird. Unternehmensumwandlungen oder -optimierungen müssen Jahre im Voraus geplant und durchgeführt werden.

Starten Sie zu spät, haben Sie nicht mehr genug Zeit, um diese Punkte auch umzusetzen. Deshalb müssen Sie unbedingt mehrere Jahre, im Idealfall sogar Jahrzehnte, im Voraus mit den Planungen beginnen.

Nachdem Sie alles geplant und Ihr Vermögen richtig definiert haben, ist es außerdem wichtig, Gesetzesänderungen bei der Erbschaftssteuer genau zu beobachten. Spätestens alle 5 Jahre sollten Sie sich die aktuelle Gesetzeslage bei der Erbschaftssteuer genau ansehen und gegebenenfalls Ihre Strategie optimieren.

Denn durch Gesetzesänderungen kann es passieren, dass Sie gewisse Sachen ändern oder umstrukturieren müssen. Damit es zu keinem bösen Erwachen kommt, müssen Sie also immer am Ball bleiben.

Idealerweise sollten Sie auch hier auf einen erfahrenen Steuerberater setzen. Nur er weiß wirklich, wie sich eine Gesetzesänderung konkret auswirkt und ob tatsächlich Handlungsbedarf besteht.

Rechtzeitig vorausplanen, Vermögen richtig definieren und Tausende Euro an Erbschaftssteuer sparen

Um den attraktiven Verschonungsabschlag für möglichst viele Vermögensgegenstände nutzen zu können, müssen Sie Ihr Vermögen richtig definieren. Wie das in der Praxis aussehen kann, habe ich Ihnen in diesem Beitrag anhand von 3 praktischen Beispielen erklärt. Wie Sie persönlich am besten vorgehen, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und kann nur von einem Steuerberater beurteilt werden. Wichtig ist jedoch immer, dass Sie schon mehrere Jahre im Voraus mit den Planungen beginnen, damit Ihnen auch noch genug Zeit für die Umsetzung bleibt.

Sie haben noch Fragen zum Thema Erbschaft oder Erbschaftssteuer?

Eines meiner Spezialgebiete als Steuerberater ist die Unternehmensnachfolge, die Erbschaftssteuer ist ein Teil hiervon. Sollten Sie daher über meinen Beitrag hinaus noch Fragen haben, würde ich mich über einen Besuch in meiner Steuerberatungskanzlei in Hamburg freuen.

Für eine kostenlose Terminvereinbarung können Sie mich jederzeit telefonisch (+49 40 44 33 11), via E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder über mein Kontaktformular (hier klicken!) erreichen.

Herzlichst,
Ihr Thomas Breit

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