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Betriebsaufgabe: Aufgabebilanz kann teure Steuerfalle sein

Sie sind Unternehmer und möchten nach jahrzehntelanger, harter Arbeit bald Ihren wohlverdienten Ruhestand genießen? Sie sind sich aber nicht sicher, ob Sie Ihren Betrieb verkaufen können und überlegen, ob eine Betriebsaufgabe für Sie eine gangbare Alternative sein könnte? Mit dieser Situation sind Sie nicht allein. Vor allem, wenn Ihr Betrieb eng mit Ihrem guten Namen verbunden ist, kann sich ein Verkauf schwierig gestalten. Nach der jahrelangen, erfolglosen Suche nach einem Nachfolger sind viele Unternehmer entnervt und überlegen, den Betrieb einfach zuzusperren.

Aber welche konkreten Auswirkungen, inbesondere steuerliche Folgen, hat eine solche Betriebsaufgabe?

In meinem Alltag als Steuerberater in Hamburg sehe ich leider sehr oft, dass Unternehmen nicht ausreichend infotmiert sind über die steuerlichen Konsequenzen einer Betriebsaufgabe. Besonders die Aufgabebilanz, die im Zuge der Betriebsaufgabe erstellt werden muss, birgt viele Tücken.

Insbesondere für unerfahrene Unternehmer kann die Erstellung einer Aufgabebilanz schnell zur steuerlichen Stolperfalle werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, was eine Betriebsaufgabe im Detail ist, was es bei einer Betriebsaufgabe zu beachten gibt und wie Sie Fallstricke vermeiden können, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Dieser Beitrag wurde am 07. März 2023 aktualisiert.

Was ist eine Betriebsaufgabe?

Eine Betriebsaufgabe ist die Beendigung eines Unternehmens. Nach einer Betriebsaufgabe stellen Sie alle wirtschaftlichen Aktivitäten ein und die Rechtsform erlischt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer Betriebsaufgabe sind im EStH 2016 § 16 niedergeschrieben.

In der Praxis kann es grundsätzlich zwei verschiedene Auslöser für eine Betriebsaufgabe geben:

1. Das Unternehmen wird durch eine willentliche Entscheidung des Inhabers aufgegeben

Schließen Sie Ihr Unternehmen wegen ausbleibender Gewinne oder weil Sie keinen Nachfolger finden können, spricht man von einer Betriebsaufgabe durch willentliche Entscheidung. Diese Form der Betriebsaufgabe kommt in der Praxis am häufigsten vor.

2. Das Unternehmen wird durch die Entziehung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen (Maschinen, Gebäude, etc.) beendet

Diese Art der Betriebsaufgabe kann bei Immobilien- oder anderen vermögensverwaltenden Gesellschaften vorkommen. Werden beispielsweise alle Häuser, Wohnungen oder Grundstücke aus einer Immobilien-GmbH in eine andere Gesellschaft übertragen, verliert diese Immobiliengesellschaft ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen. Das führt zum Ende des Unternehmens und ist somit eine Betriebsaufgabe.

Steuerrechtliche Folgen einer Betriebsaufgabe

Im Falle einer Betriebsaufgabe müssen Unternehmen beachten, dass der Wert ihres Betriebsvermögens gemäß § 16 EStG versteuert werden muss.

Obwohl die Vorschrift auf den ersten Blick nur die “Veräußerung des Betriebs” regelt, muss Ihnen eines klar sein: Die Betriebsaufgabe gilt ausdrücklich als Veräußerung. Der Grund hierfür? Die Anschaffungskosten des Betriebsvermögens haben in der Vergangenheit den Gewinn gemindert, der versteuert werden musste. Wenn das Betriebsvermögen künftig nicht mehr betrieblich genutzt wird, fällt der Grund für die ursprüngliche Gewinnminderung weg. Selbst wenn der verbliebene Bestand des Betriebsvermögens nicht verkauft wird, geht er bei einer Betriebsaufgabe in das  Privatvermögen des Unternehmers über und erhöht damit den Einnahmenüberschuss des letzten Wirtschaftsjahres als “Aufgabegewinn.

Als Unternehmer müssen Sie bei einer Betriebsaufgabe den Aufgabegewinn sowie den laufenden Gewinn versteuern. Der Aufgabegewinn entsteht durch stille Reserven, bei denen viele Wirtschaftsgüter in der Bilanz mit einem niedrigeren Wert als dem Verkehrswert angesetzt werden. Gleiches gilt bei Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Grundstücken. Infolgedessen entspricht der Aufgabegewinn grundsätzlich der Summe der stillen Reserven.

Um den Aufgabewinn zu ermitteln, benötigt es die Aufstellung einer Aufgbebilanz. Hierbei ist es irrelevant, in welcher Rechtsform Sie Ihren Betrieb geführt haben. Das Finanzamt benötigt immer die Aufgabebilanz, um den Aufgabegewinn festzustellen.

Das bedeutet, dass Sie auch dann eine Aufgabebilanz erstellen müssen, wenn Sie bisher nicht bilanzierungspflichtig sind. Wer seinen Betrieb aufgibt, muss zur Bilanzierung übergehen.

Die Aufgabebilanz bei der Betriebsaufgabe

Was ist eine Aufgabebilanz?

Eine Aufgabebilanz wird erstellt, wenn ein Geschäft aufgelöst wird. Dabei werden alle Vermögenswerte verkauft oder in das Privatvermögen übertragen.

In der Aufgabebilanz wird notiert, wie viel Geld durch den Verkauf der Vermögenswerte eingenommen wurde und welchen Wert die übertragenen Vermögenswerte haben.

Wie wird der Aufgabegewinn ermittelt?

Der Aufgabegewinn ist der Gewinn, den ein Unternehmer bei der Geschäftsaufgabe erzielt, nachdem alle Vermögenswerte des Unternehmens verkauft oder auf das Privatvermögen übertragen wurden. Dieser Gewinn wird dem Einkommen des Unternehmers hinzugerechnet und ist zu versteuern.

Um den Aufgabegewinn zu berechnen, werden die Werte der Aufgabebilanz mit den Werten der Schlussbilanz verglichen. Die Schlussbilanz ist die Bilanz des laufenden Geschäftsjahres bis zum Zeitpunkt der Aufgabe. Wenn ein Geschäft aufgelöst wird, müssen sowohl eine Schlussbilanz als auch eine Aufgabebilanz erstellt werden.

Bei der Aufgabebilanz wird der Buchwert der Vermögenswerte in der Schlussbilanz mit dem Verkaufserlös oder dem Wert der Übertragung in der Aufgabebilanz verglichen.

Die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkaufserlös oder Übertragungswert ergibt den Aufgabegewinn.

 

An einem Beispiel veranschaulicht:

Angenommen, Sie entschließen sich al Unternehmer zur Betriebsaufgabe.. Die Vermögenswerte des Betriebs betragen in der Schlussbilanz 100.000 Euro. In der Aufgabebilanz wird der Wert dieser Vermögenswerte auf 90.000 Euro geschätzt, da sie in der Zwischenzeit an Wert verloren haben.

Wenn Sie alle Vermögenswerte des Betriebs verkaufen oder in das Privatvermögen überführen, erhalten Sie einen Erlös von insgesamt 85.000 Euro.

 

Die Berechnung des Aufgabegewinns lautet dann wie folgt:

Schlussbilanzwert: 100.000 Euro

Abzüglich Aufgabebilanzwert: 90.000 Euro

= Buchwert: 10.000 Euro

Erlös aus Verkauf/Übertragung: 85.000 Euro

85.000 Euro – 10.000 Euro

= Aufgabegwinn: 75.000 Euro

Dieser steuerpflichtige Aufgabegewinn von 75.000 Euro wird Ihrem Einkommen hinzugerechnet und unterliegt gemeinsam mit den restlichen Einkünften der Einkommensteuer.

 

Sonderregelungen beim Aufgabegewinn:

Wenn Sie 55 Jahre oder älter sind oder dauerhaft berufsunfähig, haben Sie Anspruch auf einen Freibetrag von 45.000 Euro für Ihren Aufgabegewinn. Dieser Freibetrag darf nur einmal verwendet werden kann und muss aktiv beantragt werdne.

Ebenso  müssen Sie beachten, dass der Freibetrag nur bis zu einem Aufgabegewinn von 136.000 Euro gewährt wird. Wenn Ihr Aufgabegewinn diesen Betrag übersteigt, wird der Freibetrag um den Betrag reduziert, um den Ihr Aufgabegewinn diesen Schwellenwert überschreitet.

Erreicht Ihr Aufgabengewinn eine Höhe von 181.000 Eurom,  kommt der Freibetrag also nicht mehr zum Tragen.

Betriebsaufgabe: Vorsicht vor der Steuerfalle!

Wie Sie sehen, kann es Ihnen als Unternehmer bei der Betriebsaufgabe passieren, dass Sie mit Ende Ihres Unternehmens mehrere Tausend Euro an Steuern zahlen müssen.

Diese Steuerzahlung ist insofern ärgerlich, denn Sie zahlen Steuern auf einen Gewinn, von dem Sie nur auf dem Papier profitieren. Echte Zahlungen an Sie fließen dabei nicht. Es kann Ihnen sogar passieren, dass Sie einen Teil Ihrer Wirtschaftsgüter zwischenlagern müssen und so zusätzliche Kosten für Sie anfallen. Auch für die Erstellung der Aufgabebilanz fallen hohe Kosten an.

Merken Sie sich daher bitte eines: Eine Betriebsaufgabe ist keine einfache und günstige Lösung, um Ihr Unternehmen zu beenden. Im schlimmsten Fall kommen Tausende Euro an Steuern, Verwaltungskosten oder anderen Aufwendungen für Sie zusammen.

Für mich ist eine Betriebsaufgabe deshalb nie ein gangbarer Weg und sollte immer vermieden werden.

Das sind Ihre 4 besten Alternativen zur Betriebsaufgabe

Die Betriebsaufgabe hat nicht zuletzt steuerlich etliche Nachteile. Aber welche Alternativen gibt es nun dazu? Ich gebe Ihnen einen kurzen Überblick über die 4 sinnvollsten Alternativen zur Betreibsaufgabe.

#1. Die Vererbung

Für viele Unternehmer ist die Vererbung die bevorzugte Alternative bei der Unternehmensnachfolge. Da hier in der Regel Ihre Kinder oder andere nahe Verwandte Ihren Betrieb übernehmen, ist die Übergabe bei dieser Nachfolge-Form relativ unkompliziert. Sie müssen nicht jahrelang nach einem Nachfolger suchen, sondern können Ihre Kinder schon früh auf die Übernahme vorbereiten.

Um Ihre Steuerlast zu minimieren, müssen Sie dennoch früh genug mit den Planungen beginnen. Nur so können Sie alle Freibeträge optimal ausnutzen. Mehr Informationen zur Vererbung können Sie in diesem detaillierten Blogbeitrag nachlesen: GmbH erben: So regeln Sie die Nachfolge nach Ihren Wünschen

#2. Der Verkauf

Möchte keines Ihrer Kinder den Betrieb übernehmen, ist für viele Unternehmer der Verkauf die naheliegendste Option. Doch worauf müssen Sie hier achten? Und wie finden Sie einen passenden Käufer? Besonders die zweite Frage ist für viele Unternehmer ein schier unlösbares Problem. Deshalb habe ich schon vor einiger Zeit einen leicht verständlichen Beitrag zur Käufer-Suche verfasst.

Klicken Sie einfach auf den folgenden Link, um zu diesem Beitrag zu gelangen: Der Unternehmensverkauf: Alles, was Sie darüber wissen sollten!

#3. Der Management Buy-Out

Ein Management Buy-Out ist der Unternehmensverkauf an einen Mitarbeiter. Anders als bei einem “normalen” Verkauf wird der Betrieb hier nicht an eine betriebsfremde Person, sondern an eine langjährige Führungskraft veräußert.

Worauf Sie hier im Detail achten müssen, habe ich Ihnen in diesem ausführlichen Beitrag zusammengefasst: Unternehmensverkauf an die Mitarbeiter: Das ist der größte Fehler beim Management-Buy-Out

#4. Die Verschmelzung

Bei einer Verschmelzung wird Ihre Firma von einem anderen Unternehmen “geschluckt”. Sie erhalten als Gegenleistung keinen Verkaufspreis, sondern Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft. So können Sie weiterhin am Wertzuwachs Ihres ehemaligen Unternehmens mitverdienen und genießen zudem noch attraktive Steuervorteile. In der Praxis macht dieses Vorgehen besonders in 3 Situationen Sinn.

Welche Situationen das sind? Alle Details können Sie in diesem Blogbeitrag nachlesen: GmbH Verschmelzung statt Verkauf: In diesen 3 Situationen macht das Sinn

Fazit: Betriebsaufgabe ist keine sinnvolle Alternative zum Verkauf oder der Vererbung

Betriebsaufgaben lösen bei Ihnen für fiktive Verkaufsgewinne eine Steuerpflicht aus, ohne dass tatsächlich Geld an Sie fließt. Das heißt: Sie zahlen bei einer Betriebsaufgabe Steuern auf Gewinne, von denen Sie selbst nicht profitieren. Aus Ihrer Sicht ist eine Betriebsaufgabe deshalb immer ein Verlustgeschäft, dass vermieden werden muss. Eine Betriebsaufgabe ist wirklich nur dann eine Alternative, wenn Sie sämtliche anderen Optionen ausgeschöpft haben.

Sie haben weitere Fragen zur Betriebsaufgabe?

Wenn Sie noch mehr Fragen zur Betriebsaufgabe oder einer passenden Unternehmensnachfolge haben, dann können Sie mich gerne in meiner Steuerberatungskanzlei aufsuchen.
Als langjähriger Steuerberater in Hamburg kann ich Ihnen zeigen, worauf Sie konkret achten müssen und welche Alternative für Sie in Frage kommen könnte.

Für ein persönliches Gespräch können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 443311), via E-Mail (anfrage@stb-breit.de) oder über mein Kontaktformular (hier klicken!) erreichen.

Herzlichst,
Ihr Thomas Breit

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