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Gewinnverteilung bei der KG: Das sind die größten Stolperfallen

Sie überlegen, Ihr Einzelunternehmen in eine KG umzuwandeln, möchten aber vorher mehr über die Gewinnverteilung wissen?

Sie sind Inhaber oder Minderheits-Gesellschafter einer KG und erhalten jedes Jahr einen Gewinnanteil, wissen aber gar nicht wie dieser Anteil berechnet wird?

Sie hätten gerne eine leicht verständliche Erklärung, die auch für Sie als Nicht-Juristen verständlich ist und Ihnen einen groben Überblick gibt?

Genau hier möchte ich mit diesem Beitrag ansetzen: Als Steuerberater für Gesellschaftsrecht berate ich fast täglich Mandanten zu diesen oder ähnlichen Fragen. Diese Mandanten sind vielbeschäftigte Unternehmer und haben in der Regel nicht die Zeit, sich stundenlang in diese Thematik einzulesen.

Über die Jahre habe ich deshalb eine leicht verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte erstellt und als Grundgerüst für diesen Beitrag verwendet. Sie möchten nicht lesen, sondern lieber ein Video zum Thema ansehen? Weiter unten in diesem Artikel finden Sie mein YouTube-Video zum Beitrag.

Dieser Beitrag wurde am 5. August 2024 aktualisiert.

Wie funktioniert die Gewinnverteilung bei einer KG?

Bei der Gewinnverteilung einer KG werden die Gewinne unter den an der Gesellschaft beteiligten Komplementären und Kommanditisten aufgeteilt. Wie genau diese Gewinne verteilt werden, kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Ist im Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarung festgeschrieben, kommt die Gewinnverteilung laut Gesetz zur Anwendung.

Option 1: Gewinnverteilung nach Regelung im Gesellschaftsvertrag

Hier können Sie frei entscheiden, wie die Gewinne verteilt werden. Sie können beispielsweise festlegen, dass der Kapitalanteil nicht berücksichtigt wird. Ein Komplementär ohne Kapitalanteil kann auf diesem Weg dennoch einen Anteil am Jahresgewinn erhalten.

Die Mehrheit der Gesellschafter muss jedoch mit der festgelegten Verteilung einverstanden sein. Auch eine Änderung der Gewinnverteilungs-Regeln ist möglich und kann durch eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags vorgenommen werden.

Option 2: Gewinnverteilung laut Gesetz

Nach Abzug der Tätigkeitsvergütungen der Gesellschafter und des Jahresgehalts des Komplementärs wird der restliche Gewinn anteilsmäßig unter den Gesellschaftern aufgeteilt.

Wichtig: Laut Gesetz wird auch ein möglicher Verlust anteilsmäßig unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Das heißt: Gesellschafter mit einem höheren Anteil am Gesamtkapital der KG “begleichen” einen höheren Anteil an den Verlusten.

Die Gewinnverteilung der KG am praktischen Beispiel erklärt

Die gesetzliche Gewinnverteilung ist seit dem Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 vereinfacht worden. Vor dem 1. Januar 2024 war im Gesetz eine 4-prozentige Vergütung auf den Kapitalanteil des Gesellschafters festgeschrieben. Diese Vorschrift findet sich (auch mit anderen Prozentsätzen) noch in vielen Gesellschaftsverträgen. Deshalb erkläre ich Ihnen alle Schritte am besten mit einem praktischen Beispiel:

Die Muster KG hat im letzten Geschäftsjahr einen Gewinn von 200.000 Euro verzeichnet. An der Muster KG sind 3 Gesellschafter beteiligt: Gesellschafter A (Komplementär), Gesellschafter B (Kommanditist) und Gesellschafter C (Kommanditist).

Gesellschafter A Gesellschafter B Gesellschafter C
Rolle Komplementär Kommanditist Kommanditist
Anteil am KG-Eigenkapital
50.000 Euro 30.000 Euro 20.000 Euro
Jahresgehalt 60.000 Euro

 

Das Eigenkapital der Muster KG beträgt 100.000 Euro und ist wie folgt aufgeteilt:

  • Gesellschafter A: 50.000 Euro
  • Gesellschafter B: 30.000 Euro
  • Gesellschafter C: 20.000 Euro

Gesellschafter A hat als geschäftsführender Komplementär ein Jahresgehalt von 60.000 Euro erhalten.

Die Gewinnverteilung läuft jetzt in 3 Schritten ab:

  1. Zuerst wird vom Jahresgewinn (200.000 Euro) das Jahresgehalt des Komplementärs (60.000 Euro) abgezogen. Somit bleiben noch 140.000 Euro übrig.
  2. Jetzt erhält jeder Gesellschafter eine 4-prozentige Vergütung seines Anteils. Das heißt: Gesellschafter A erhält 2.000 Euro (4% von 50.000 Euro), Gesellschafter B erhält 1.200 Euro (4% von 30.000 Euro) und Gesellschafter C erhält 800 Euro (4% von 20.000 Euro). Diese Vergütung (insgesamt 4.000 Euro) wird vom Restgewinn (140.000 Euro) abgezogen. Es bleiben noch 136.000 Euro für die weitere Verteilung übrig.
  3. Der restliche Gewinn von 136.000 Euro wird jetzt anteilsmäßig verteilt. Gesellschafter A hält 50% der Unternehmensanteile und bekommt 68.000 Euro, Gesellschafter B erhält für seinen 30-prozentigen Anteil 40.800 Euro und Gesellschafter C stehen für einen Anteil von 20% die restlichen 27.200 Euro zu.

Der Gewinn von 200.000 Euro wurde somit folgendermaßen aufgeteilt:

  • Anteil von Gesellschafter A: 130.000 Euro (= 60.000 Euro Jahresgehalt + 2.000 Euro Verzinsung + 68.000 Euro Restanteil)
  • Anteil von Gesellschafter B: 42.000 Euro (= 1.200 Euro Verzinsung + 40.800 Euro Restanteil)
  • Anteil von Gesellschafter C: 28.000 Euro (= 800 Euro Verzinsung + 27.200 Euro Restanteil)

Zugegeben: Dieses Beispiel ist etwas vereinfacht und in der Praxis ist die Verteilung durch laufende Privatentnahmen häufig komplizierter zu berechnen. Ich möchte Ihnen hier allerdings nur die Grundlagen erklären und aufzeigen, wie die Gewinnverteilung allgemein abläuft.

Sonderregelungen im Gesellschaftsvertrag als häufigste Stolperfallen

Vor allem bei kleineren KGs ist der häufigste Fehler, dass vor der Gewinnverteilung nicht überprüft wird, ob es eine Regelung im Gesellschaftsvertrag gibt oder ob die Gewinne laut Gesetz verteilt werden.

Außerdem ist häufig nicht klar, wie sich das für die Gewinnverteilung ausschlaggebende Eigenkapital zusammensetzt.

Im Gegensatz zu einer GmbH kann es nämlich bei einer KG zusätzlich zum Kapitalkonto noch weitere Konten für Gesellschafterdarlehen oder ein Verrechnungskonto für laufende Ausgaben geben.

Ob es sich bei diesen Konten um Fremdkapital handelt oder ob sie als zusätzliches Eigenkapital den Gesellschaftsanteil erhöhen, kann individuell im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Das heißt: Gewähren Sie als Gesellschafter der KG ein Darlehen, kann dieser Betrag zum Eigenkapital dazuzählen und Ihren Anteil am Gewinn erhöhen.

Werden diese Sonderregelungen bei der Gewinnverteilung nicht berücksichtigt, ist die Verteilung fehlerhaft und kann von den Gesellschaftern angefochten werden.

Mein Rat: Erklären Sie Ihrem Steuerberater genau, welche Sonderregelungen zur Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurden. Nur so kann er die Gewinnverteilung korrekt berechnen und jedem Gesellschafter den richtigen Anteil zuweisen.

Passen Sie hier nicht genau auf, kann es sehr schnell zu einem Rechtsstreit unter den Gesellschaftern kommen oder die Gewinnverteilung vom Staat als ungültig erklärt werden.

Fazit: Gesellschaftsvertrag prüfen und falsche Gewinnverteilung vermeiden

Die Gewinnverteilung kann bei der KG frei bestimmt und im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben werden. Häufig werden diese speziellen Regelungen jedoch nach einigen Jahren übersehen und der Gewinn wird falsch unter den Gesellschaftern verteilt.

Dann kommt es häufig zu Rechtsstreitigkeiten und der Gewinn muss nachträglich neu verteilt werden. Deshalb müssen Sie und auch Ihr Steuerberater alle Regelungen genau kennen.

Haben Sie die Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt, wird der Gewinn nach Gesetz verteilt.

Keine Lust zu Lesen? sehen Sie sich mein Video an!

Im folgenden Video erkläre ich Ihnen alles, was Sie zum Thema “Gewinnverteilung bei der KG: Die größten Fehler” wissen müssen.

+++Achtung Update: Dieses Video wurde im Jahr 2022 aufgezeichnet. Mit Inkrafttreten des MoPeG am 01.01.2024 entfällt eine Verzinsung nach Gesetz. Die Verzinsung richtet sich jetzt alleine nach dem Gesellschaftsvertrag. +++

Sie haben weitere Fragen zum Thema Gewinnverteilung bei der KG?

Als erfahrener Steuerberater für Gesellschaftsrecht habe ich tagtäglich mit steuerlichen Herausforderungen bei den unterschiedlichsten Rechtsformen zu tun.

Wollen Sie wissen, worauf Sie bei der Gewinnverteilung in Ihrer KG konkret achten müssen und wie Sie gewünschte Sonderregelungen bereits bei der Unternehmensumwandlung umsetzen können? Melden Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei. Als langjährige Experten können wir Ihnen zeigen, worauf Sie konkret achten müssen und welche Lösungen für Sie in Frage kommen könnten.

Sie erreichen meine Kanzlei jederzeit via Telefon (+49 40 443311), via E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder via Kontaktformular (hier klicken!) erreichen.

Herzlichst
Ihr Thomas Breit

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