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Die 3 größten Fehler bei der GmbH-Gewinnausschüttung [einfach erklärt]

Sie sind Inhaber oder Teilhaber einer GmbH? Dann steht Ihnen ein Anteil am Unternehmensgewinn zu. Doch wie läuft die GmbH-Gewinnausschüttung eigentlich ab?

Sind dazu irgendwelche Gesellschafts-Beschlüsse notwendig oder können Sie sich Ihren Anteil einfach auszahlen lassen? Und: Wie wird die Auszahlung eigentlich besteuert?

Als Steuerberater in Hamburg beschäftige ich mich fast täglich mit diesen Fragen. Denn: Meine Mandaten sind hier häufig unsicher und fragen mich um Rat.

Aus diesem Grund kenne ich die häufigsten Fragen, die Unternehmer zur Gewinnausschüttung haben und möchte sie in diesem Blogbeitrag leicht verständlich beantworten. In weniger als 10 Minuten Lesezeit erfahren Sie:

Dieser Beitrag wurde am 22. Oktober 2021 aktualisiert.

Was ist der Unterschied zwischen Gewinnausschüttung und Gewinnverteilung?

In der Praxis erlebe ich häufig, dass diese beiden Begriffe von meinen Mandanten als Synonyme verwendet werden. Aus steuerrechtlicher Sicht stimmt das allerdings nicht.

Deshalb fasse ich Ihnen kurz zusammen, wie sich die beiden Begriffe unterscheiden:

Die Gewinnverteilung: Betrifft nur die Aufteilung der Gewinne

Hier wird der Unternehmensgewinn unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Die Grundlage dafür bildet meistens der Unternehmensanteil.

Halten Sie beispielsweise 50% der Unternehmensanteile, steht Ihnen 50% des Jahresgewinns zu.

Im Gesellschaftsvertrag kann aber auch eine sogenannte disquotale Gewinnverteilung festgeschrieben werden. Dann kann mittels Beschluss ein anderes Ausschüttungsverhältnis festgelegt werden.

Mit einem Beispiel könnte das folgendermaßen aussehen: Sie und Ihr Geschäftspartner halten jeweils 50% am gemeinsamen Unternehmen.

Da Ihre Arbeit in diesem Jahr ausschlaggebend für den hohen Gewinn war, fassen Sie gemeinsam mit Ihrem Partner den Beschluss, die Erträge im Verhältnis 75% zu 25% aufzuteilen.

Eine disquotale Verteilung der Gewinne kann aber auch aus steuerlichen Gründen erfolgen.

Wichtig: Bei der Gewinnverteilung wird lediglich festgelegt, wie die Gewinne unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden und nicht, wie die Gewinne verwendet werden.

Die Gewinnausschüttung: Betrifft die Auszahlung von aufgeteilten Gewinnen

Entscheiden sich die Gesellschafter dazu, sich die Gewinne auszahlen zu lassen, kommt die GmbH-Gewinnausschüttung ins Spiel.

Für diese Ausschüttung wird ein von der Mehrheit der Teilhaber befürworteter Gewinnausschüttungsbeschluss benötigt.

Erst dann können die Gewinne an die einzelnen Gesellschafter ausgezahlt werden.

Ohne Gewinnausschüttungsbeschluss verbleiben die Gewinne in der Gesellschaft. In der Fachsprache wird das auch Gewinn-Thesaurierung genannt.

Wichtig: Die Ausschüttung von Gewinnen löst eine zusätzliche Besteuerung aus. Sie erhalten also nicht Ihren gesamten Gewinnanteil auf Ihr Konto, sondern müssen einen Teil an den Staat “abgeben”.

Wie wird die Gewinnausschüttung bei einer GmbH versteuert?

Bei der Gewinnausschüttung einer GmbH sind grundsätzlich 2 Varianten denkbar:

Variante 1: Versteuerung mit Kapitalertragssteuer

Hier werden Ihre Gewinnanteile bei der Auszahlung pauschal mit einem Steuersatz von 25 % versteuert (siehe § 43a EStG).

Zu diesen 25 % kommt noch der Solidaritätszuschlag und unter Umständen auch die Kirchensteuer dazu. Mit diesen beiden kommen Sie, je nach Höhe der Kirchensteuer, auf einen Steuersatz von 26,375 % bis zirka 28%.

Allerdings steht Ihnen bei dieser Variante ein Freibetrag von 801 Euro (für Verheiratete 1602 Euro) zu.

Anhand eines einfachen Beispiels bedeutet das folgendes:

Angenommen Ihr Gewinnanteil beträgt 20.000 Euro.

Da Sie kein Mitglied einer Religionsgemeinschaft sind entfällt für Sie die Kirchensteuer und Sie zahlen “nur” die Kapitalertragssteuer inkl. Solidaritätszuschlag von 26,375 %.

Sie sind verheiratet und können den Freibetrag von 1602 Euro nutzen.

Die Berechnung läuft folgendermaßen ab:

Gewinnanteil: 20.000 Euro

– Freibetrag: 1.602 Euro

Zu versteuernde Gewinnausschüttung: 18.398 Euro

Steuersatz: 26,375 %

Steuerlast: 4.852,47 Euro

Ausgeschütteter Gewinn nach Steuern: 15.147,53 Euro

Variante 2: Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz (Teileinkünfteverfahren)

Beim Teileinkünfteverfahren wird Ihr Gewinnanteil nicht mit der Kapitalertragssteuer, sondern mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert.

Voraussetzung für das Teileinkünfteverfahren ist, dass Sie entweder zu 25% an der GmbH beteiligt sind oder eine Beteiligung von mindestens 1% besitzen und gleichzeitig im Unternehmen tätig sind.

Beim Teileinkünfteverfahren sind nur 60% Ihres Anteils bei dieser Variante tatsächlich steuerpflichtig. Die restlichen 40% werden nicht besteuert.

Zusätzlich dazu können Sie Werbungskosten, die Ihnen beim Erwirtschaften des Gewinns entstanden sind voll steuermindernd ansetzen. Diese Werbungskosten können beispielsweise Reisekosten, Kosten für Arbeitsmittel oder auch Zinszahlungen sein.

Dafür können Sie allerdings den oben erwähnten Freibetrag von 801 Euro hier nicht nutzen.

Anhand eines einfachen Beispiels bedeutet das folgendes:

Aus hier werden wie beim obigen Beispiel 20.000 Euro ausgeschüttet. Ihr persönlicher Steuersatz beträgt 42 %.

Im letzten Jahr sind Ihnen 2.000 Euro an Werbungskosten entstanden, die Sie jetzt gewinnmindern ansetzen können.

Mit dem Teileinkünfteverfahren ergibt das folgende Kalkulation:

Gewinnausschüttung: 20.000 Euro

60 % davon sind steuerpflichtig: 12.000 Euro

– Werbungskosten: 2.000 Euro

Zu versteuernde Gewinnausschüttung: 10.000 Euro

Steuerlast: 4.200 Euro

Ausgeschütteter Gewinn nach Steuern: 15.800 Euro

 

Fazit: In diesem Fall würden Sie mit dem Teileinkünfteverfahren besser fahren. Ihre Steuerlast beträgt hier nur 4.200 Euro, während sie bei der ersten Variante 4.852,47 Euro beträgt.

Welche dieser 2 Varianten allerdings für Sie die beste ist, kann Ihnen wahrscheinlich nur Ihr Steuerberater beantworten. Hier kommt es nämlich auf Ihren persönlichen Steuersatz, Ihre durchschnittlichen Werbungskosten und weitere Faktoren an.

Wichtig: Sie können nicht von Jahr zu Jahr zwischen diesen beiden Varianten wechseln. Beantragen Sie das Teileinkünfteverfahren bleibt es bis auf Widerruf gültig.

Diese 3 Fehler werden GmbHs bei der Gewinnausschüttung häufig zum Verhängnis

Fehler 1: Fehlende Gewinnausschüttungsbeschlüsse

Vor allem bei kleineren und mittelgroßen GmbHs werden häufig Gewinne ohne Gewinnausschüttungsbeschluss ausgeschüttet. Achtung: Auch wenn Sie alleine alle Anteile an Ihrer GmbH halten, wird ein solcher Beschluss benötigt.

In solchen Fällen ist dieser Beschluss zwar nur Formsache, wird aber in der Praxis häufig vergessen. Die Folge: Sie machen sich mit einer verdeckten Gewinnausschüttung strafbar und können schlimmstenfalls sogar im Gefängnis landen.

Was eine verdeckte Gewinnausschüttung genau ist und mit welchen 3 Wegen Sie sie vermeiden können, habe ich Ihnen in einem eigenen Blogbeitrag zusammengefasst: https://www.steuerberatung-breit.de/verdeckte-gewinnausschuettung-so-machen-sich-gesellschaften-und-gesellschafter-strafbar/

Fehler 2: Falsche Ausschüttungsreihenfolge

Wenn Sie das Teileinkünfteverfahren anwenden, müssen Sie sich an folgenden Grundsatz halten: Eine Ausschüttung der steuerfreien Gewinne, ist erst dann möglich, wenn alle steuerpflichtigen Erträge ausgezahlt wurden.

Halten Sie sich nicht an diese gesetzlich vorgegebene Reihenfolge, müssen Sie wahrscheinlich eine Strafe zahlen.

Fehler 3: Fehlender Ausschüttungsplan

Haben sich über Jahre hinweg hohe Gewinne angesammelt, die noch nicht ausgezahlt wurden, sollten Sie einen Ausschüttungsplan anfertigen.

In diesem Ausschüttungsplan legen Sie fest, über welchen Zeitraum (zum Beispiel 5 oder 10 Jahre) Sie die Gewinne ausschütten, um die Besteuerung möglichst niedrig zu halten.

Schütten Sie die angesammelten Gewinne auf einmal aus, ist Ihre Besteuerung in der Regel höher als mit einer geplanten Ausschüttung über mehrere Jahre.

Ein solcher Ausschüttungsplan macht aber nur Sinn, wenn Sie die Gewinne tatsächlich auszahlen wollen.

Sollen die Gewinne weiter in der GmbH bleiben, benötigen Sie auch keinen Ausschüttungsplan.

Fazit: Planung verhindert Strafen und zu hohe Steuern bei der GmbH-Gewinnausschüttung

Um Ihre Steuerlast so niedrig wie möglich zu halten und Strafen für eine verdeckte Gewinnausschüttung oder ähnliche Vergehen zu vermeiden, muss eine Gewinnausschüttung genau geplant werden.

Besonders bei hohen Gewinnen oder einer komplizierten Eigentümer-Struktur mit mehreren Gesellschaftern lohnt es sich, einen Steuerberater um Rat zu fragen. Denn Ihnen als Unternehmer fehlt wahrscheinlich die benötigte Ausbildung und Erfahrung, um die Gewinnausschüttung rechtlich “sauber” durchzuführen.

Aber auch für Inhaber von kleinen und mittelgroßen GmbHs ist Hilfe vom Steuerberater der einzig wirklich gangbare Weg.

Ohne Experten-Hilfe begehen Sie nämlich sehr schnell eine verdeckte Gewinnausschüttung und können im Gefängnis landen.

Sie haben weitere Fragen zur Gewinnausschüttung?

Die Informationen aus diesem Beitrag haben Ihre größten “Fragezeichen” bei der Gewinnausschüttung beseitigt, Sie hätten aber gerne noch detailliertere Informationen? Konkret möchten Sie wissen, was für Sie persönlich der beste Weg der Gewinnausschüttung ist?

Gerne können Sie mich zu diesen oder anderen Fragen kontaktieren.

Sie können  Sie mich jederzeit via Telefon (+49 040 443311), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder meinem Kontaktformular in meiner Steuerberatungskanzlei in Hamburg erreichen.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

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