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Unternehmensnachfolge planen und die eigenen Kinder vom Erbe ausschließen – geht das?

Sie sind Unternehmer und haben mehrere Kinder, die Ihre Firma nach Ihrem Tod übernehmen könnten? Sie möchten aber, dass nur einer der möglichen Erben übernimmt und wollen die anderen Kinder vom Erbe ausschließen? Wollen Sie wissen, wie Sie um eine Auszahlung an die anderen Familienmitglieder legal “herumkommen” könnten?

Unter bestimmten Voraussetzungen geht das. Ich gestehe aber auch: Sie sollten es lieber nicht tun. Denn gesetzlich müssen die nicht berücksichtigten Erben es unterlassen, den zustehenden Pflichtteilergänzungsanspruch (diesen Begriff erkläre ich weiter unter ganz genau) einzufordern. Und auf persönlicher Ebene ist diese Variante meist nicht empfehlenswert. Sie müssen nicht unbedingt die Kinder vom Erbe ausschließen, es gibt “schönere” Lösungen…

In diesem Blogbeitrag erkläre ich Ihnen leicht verständlich, welche Möglichkeiten Sie haben, Ihr “Firmenerbe” nur an bestimmte Personen zu vererben. Ich zeige Ihnen elegante Lösungen auf, die den Familienfrieden auch noch nach Ihrem Ableben sichern.

Dieser Beitrag wurde am 12.12.23 aktualisiert.

Kinder sind gesetzliche Erben und pflichtteilsberechtigt

Bei einem Erbe stehen stets die Kinder und der Ehegatte an erster Stelle. Bei mehreren Kindern bekommt jedes einen gleich hohen Anteil am Erbe – den gesetzlichen Erbanteil.

Was aber, wenn der Erblasser schon zu Lebzeiten selbst bestimmen möchte, welches Familienmitglied welchen Anteil vom Erbe erhält? Oder, wenn er einzelne Kinder vom Erbe ausschließen möchte? Selbst wenn ein Kind vom Erbe ausgeschlossen wird, hat es immer noch einen Anspruch am Pflichtteil. Aber dazu kommen wir später.

Grund für den Wunsch, ein Familienmitglied vom Erbe auszuschließen, muss nicht unbedingt eine Familienfehde sein. Gerade bei Unternehmern stellt sich die Frage, was nach Ihrem Tod mit dem Unternehmen passiert. Werden nicht bereits im Vorfeld Vorkehrungen getroffen, kann es dem Unternehmen schaden, es handlungsunfähig machen oder im schlimmsten Fall sogar umbringen.

Pflichtteil & Erbanspruch – Was heißt das eigentlich?

Bevor ich Ihnen die beiden Möglichkeiten zur Unternehmensübergabe zu Lebzeiten genauer erkläre, möchte ich noch ein paar wichtige Begriffe an einem Beispiel erklären:

Stellen Sie sich vor, Sie hätten zwei Söhne und eine Tochter. Einer dieser Söhne arbeitet schon lange in Ihrem Unternehmen mit und ist bestens damit vertraut. Den anderen beiden Kindern ist der Betrieb völlig fremd, weil sie sich beruflich in einem anderen Bereich verwirklicht haben.

Sie werden sich vermutlich wünschen, dass der Sohn, der schon bei Ihnen im Unternehmen ist, dieses nach Ihrem Tod übernimmt und die beiden anderen Kinder vom Erbe ausschießen.

Nach dem Gesetz haben aber alle Kinder das gleiche Recht auf die Firma. Das heißt, die unternehmensfremden Kinder müssen in irgendeiner Art auf ihren Anspruch verzichten, damit der andere allein übernehmen kann.

Wenn es um den Nachlass geht, haben Ihre Erben grundsätzlich 3 verschiedene Arten von Ansprüchen:

  1. Erbanspruch
  2. Pflichtteilsanspruch
  3. Pflichtteilsergänzungsanspruch

Würden die unternehmensfremden Kinder auf Ihren Erbanspruch verzichten, verzichten sie automatisch auch auf einen möglichen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Verzichten sie aber nur auf den Pflichtteil, haben sie immer noch Anspruch auf ihren gesetzlichen Erbteil.

Erbanspruch

Der Erbanspruch ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge. Diese regelt, wer wie viel bekommt. Bei unserem Beispiel wäre das der Teil, der jedem der Kinder persönlich per Gesetz zusteht.

Einen gesetzlichen Erbanspruch:

  • eheliche Kinder
  • nichteheliche Kinder
  • legitimierte Kinder
  • adoptierte Kinder

Keinen gesetzlichen Erbanspruch haben:

  • Stiefkinder
  • Ziehkinder

Pflichtteilsanspruch

Wenn Sie möchten, könnten Sie einen oder zwei der Kinder testamentarisch enterben. Diesen würde dann aber trotzdem noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zustehen. Das wäre dann ihr so genannter Pflichtteil.

Der Pflichtteil ist das Mindestbeteiligungsrecht Ihrer Erben am Nachlass. Dieser wird ihnen nicht automatisch zugesprochen, sondern muss eingefordert werden. Den Pflichtteilsanspruch gibt es, damit Ihre nächsten Angehörigen (=Kinder, Enkel, Urenkel) und Ehegatten nicht gänzlich vom Erbe ausgeschlossen werden können.

Bei der Unternehmensübernahme kann das schwerwiegende Folgen für die Zukunft der Firma haben. Die Pflichtteile müssen nämlich aus dem Unternehmen selbst finanziert werden und könnten den ganzen Bestand gefährden.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann dann eingefordert werden, wenn Sie als Erblasser zu Lebzeiten die Firma verschenken würden. Die Firma ist Teil Ihres Nachlasses, der ja allen Erben gemeinsam zusteht. Wenn Sie Ihr Unternehmen aber zu Lebzeiten an Ihren Wunschnachfolger verschenken, schmälern Sie den Nachlass.

Das heißt gleichzeitig, dass Sie den Pflichtteil all Ihrer Erben verringert haben. Mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch kann ein benachteiligter Erbe diesen Teil nachfordern.

Durch ein Testament Kinder vom Erbe ausschließen

Ein Testament oder Erbvertrag ist wohl die gängigste Möglichkeit, die Verteilung des Nachlasses selbst zu bestimmen. Sie können dabei festlegen, welche Person wieviel bekommen soll und haben auch die Möglichkeit weitere Erben einzusetzen, die nicht gleichzeitig einen gesetzlichen Erbanspruch haben.

Beachten Sie, dass alle gesetzlichen Erben weiterhin Anspruch auf den Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs) haben.

Sonderform Negativtestament

Sie müssen bei einem Testament nicht unbedingt Erben einsetzen. Durch ein Negativtestament können Sie zum Beispiel Kinder vom Erbe ausschießen. Die weitere gesetzliche Erbfolge erfolgt, als ob die Person nicht vorhanden wäre.

Allerdings gilt auch hier: der Pflichtteilsanspruch bleibt bestehen.

So mindern Sie den Pflichtteil beim Kinder Enterben

Auch wenn ein Testament beim Enterben Ihrer Kinder zum Einsatz kommt, bleibt immer der Pflichtteil, der ihnen weiterhin zusteht. Es gibt jedoch Mittel und Wege, diesen Pflichtteil zu mindern.

Pflichtteil reduzieren durch Schenkung zu Lebzeiten

Durch eine Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers lässt sich der Pflichtteil oft drastisch reduzieren. Allerdings muss beim Eintritt des Erbfalls diese Schenkung bereits 10 Jahre zurückliegen. Andernfalls können die Kinder Pflichtteilergänzungsansprüche geltend machen.

Pflichtteil reduzieren durch Ausstattungen für die Kinder

Sie möchten der Tochter ihre Traumhochzeit finanzieren? Oder den Sohn beim Aufbau seines Unternehmens unterstützen? Sie können beide sowohl finanziell als auch mit Sachwerten unterstützen. Da dies nicht als Schenkung zu verstehen ist, kann im Erbfall auch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden und der Pflichtteilsanspruch für die Erben wird reduziert.

Pflichtteil reduzieren durch Leibrente

Der Erblasser kann Vermögenswerte auch zu Lebzeiten verkaufen und sich in regelmäßigen Abständen eine Leibrente auszahlen lassen. Der Pflichtteil wird so gemindert. Und da der Vermögensgegenstand (z.B. eine Immobilie) nicht verschenkt, sondern verkauft wurde, kann ein Pflichtteilergänzungsanspruch ausgeschlossen werden.

Pflichtteil reduzieren durch Adoption

Die Rechnung ist einfach. Je mehr Kinder Erbanspruch haben, umso geringer ist der Anteil für jeden einzelnen. Die Option einer Adoption bietet sich manchmal bei Patchwork-Familien an. Will der Erblasser die Kinder des neuen Ehepartners begünstigen und dafür seine eigenen Kinder aus vorheriger Beziehung enterben, so kann er Kinder des neuen Ehepartners adoptieren. So wird der Pflichtteil der eigenen Kinder reduziert.

In diesen Fällen können Sie ein Familienmitglied komplett enterben

Sie wissen jetzt, dass Kinder/Ehepartner nahezu immer einen gesetzlichen Erbanspruch, einen Pflichtteilanspruch oder einen Pflichtteilergänzungsanspruch hat. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen Sie Ihre Kinder vom Erbe ausschließen können.

Kinder enterben durch das Berliner Testament

Hintergrund ist hierbei kein Familienkonflikt, denn das Berliner Testament dient der gegenseitigen Absicherung von Ehepaaren.

Die beiden Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerbe ein und die Kinder werden vom Erbe ausgeschlossen. Erst mal. Diese kommen später (beim Ableben des zweiten Ehegatten) zum Zug.

Kinder vom Erbe ausschließen – komplett

Sie haben eine Möglichkeit, ein Kind komplett zu enterben. Allerdings müssen dafür sehr konkrete drastische Gründe vorliegen.

  • Es trachtet dem Erblasser oder nahestehenden Personen nach dem Leben
  • Es hat ein Verbrechen oder schweres, vorsätzliches Vergehen gegenüber dem Erblasser oder nahestehenden Personen verübt
  • Es wurde aufgrund einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt
  • Es wurde aufgrund einer ähnlich schwerwiegenden Tat rechtskräftig angeordnet in einer psychiatrischen Anstalt oder Entzugsanstalt untergebracht.

Dasselbe gilt für das Enterben von Ehegatten oder Eltern.

Als Unternehmer die Firma vererben und weitere Kinder vom Erbe ausschließen

Viele deutsche Unternehmer stellen sich genau die gleichen Fragen: Sollen Sie das Unternehmen Ihrem Wunsch-Nachfolger übertragen, solange Sie noch da sind? Muss dann noch eine Abfindung an die übrigen Erben ausbezahlt werden?

Wenn Sie Ihr Unternehmen nur einem Ihrer nächsten Angehörigen zu Lebzeiten übergeben, und die anderen Kinder vom Erbe ausschließen wollen, haben Sie laut Gesetz 2 Möglichkeiten:

  1. Pflichtteilsverzicht der übrigen Erben gegen eine Abfindung
  2. Übertragung des Unternehmens ohne Abfindung

Für Sie als Unternehmer macht es wenig Unterschied, für welche der beiden Möglichkeiten Sie sich entscheiden. Wie Sie es gestalten, erkläre ich Ihnen nun im Folgenden ausführlich.

So funktioniert der Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung

Bleiben wir bei unserem Beispiel: Sie können einen so genannten Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung mit Ihrer Tochter und dem Sohn vereinbaren, der Ihr Unternehmen nicht übernehmen wird. So müssen sie nicht völlig leer ausgehen. Sie bekommen dann eine Entschädigung dafür, dass sie auf die Anteile am Unternehmen verzichten, die ihnen laut Gesetz zustehen würden.

Auf diese Abfindung müssen die vom Firmenerbe ausgeschlossenen Kinder dann Schenkungssteuer zahlen.

Wie Sie Ihre Erb-Angelegenheit steuerlich am besten regeln, können Sie in meinem Blogbeitrag unter diesem Link nachlesen: GmbH Anteile verschenken: So vererben Sie Ihre GmbH gerecht & steuerschonend

Sie möchten keine Abfindung zahlen? So übertragen Sie Ihr Unternehmen ohne Abfindung

Das Gesetz erlaubt es Ihnen, das Unternehmen schon zu Lebzeiten an Ihren mitarbeitenden Sohn zu übertragen. Durch diese Aktion würden Sie die beiden anderen automatisch “enterben” – Sie würden die beiden anderen Kinder vom Erbe ausschließen.

Die Enterbten hätten dann aber Anspruch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch wird nicht automatisch ausbezahlt, sondern muss von den Enterbten eingefordert werden. Dieser Anspruch ist nur 10 Jahre nach Übertragung gültig. In dieser Zeit schmilzt er von Jahr zu Jahr. Er verringert sich jedes Jahr um ein Zehntel. Das bedeutet, nach 8 Jahren würden die beiden nur mehr zwei Zehntel bekommen (10-8=2).

Für den anderen Sohn ist das eine sehr unsichere Angelegenheit. Denn der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich gegen den, der das Unternehmen bekommen hat. Auch das könnte schwerwiegende Folgen für den Fortbestand des Unternehmens haben.

Rein rechtlich gesehen wäre das eine Möglichkeit, Ihre Unternehmensnachfolge zu klären. Das ginge theoretisch sogar hinter dem Rücken des “enterbten” Sohnes. Auf persönlicher Ebene könnte das aber im Desaster enden.

Fazit: Pflichtteil auszahlen und Familienfrieden wahren

Ich rate meinen Klienten immer, als Unternehmer den „Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung“ zu wählen. Eine Schenkung hinter dem Rücken der anderen Beteiligten führt nur zu Missstimmung und Unsicherheit.

Stellen Sie sich lieber noch während Ihrer Karriere als Unternehmer darauf ein, einen Pflichtteil auszuzahlen. Da Pflichtteile in bar ausbezahlt werden müssen, ist die beste Vorsorge einfach im Laufe der Jahre die entsprechende Geldsumme auf die Seite zu legen. Dafür bietet sich zum Beispiel eine Familien- und Vermögensverwaltungsgesellschaft an.

Sie möchten genauer wissen, wie Sie Kinder vom Erbe ausschließen und Ihr Unternehmen schon zu Lebzeiten ordentlich übertragen können? Kontaktieren Sie mich gerne für ein persönliches Gespräch in meiner Hamburger Steuerberatungskanzlei zur Verfügung. Sie können mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular erreichen.

Herzlichst,
Ihr Thomas Breit

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