GmbH Anteile verschenken Beitragsbild

GmbH Anteile verschenken: So vererben Sie Ihre GmbH gerecht & steuerschonend

Sie sind Unternehmer und möchten Ihren Betrieb an Ihre Kinder vererben? Was viele Unternehmer nicht wissen: Steuerlich kann es sinnvol sein, die GmbH Anteile schon zu Ihren Lebzeiten zu verschenken.

Doch warum ist das so? Gibt es hier spezielle Ausnahmeregelungen oder Freibeträge? Und wie gehen Sie bei der Umsetzung vor?

Diese und weitere Fragen beantworte ich Ihnen in diesem Beitrag. Sie erfahren:

Dieser Beitrag wurde am 28. November 2021 aktualisiert.

Erbschaft oder Schenkung: Was ist eigentlich der Unterschied?

Steuerrechtlich gesehen, ist eine Schenkung ein Erbe zu Lebzeiten. Das deutsche Recht behandelt Schenkungs- und Erbschaftssteuer gleich.

In Bezug auf die persönlichen Steuerfreibeträge sollte Ihnen und Ihrem Nachfolger doch ein wesentlicher Unterschied klar sein:

Den persönlichen Steuerfreibetrag auf die Erbschaftssteuer kann Ihr Nachfolger nur ein einziges Mal erhalten.

Den persönlichen Steuerfreibetrag auf die Schenkungssteuer kann Ihr Nachfolger alle 10 Jahre aufs Neue bekommen.

Je näher Schenker und Beschenkter miteinander verwandt sind, desto höher ist der Freibetrag: So könnten Eheleute einen persönlichen Steuerfreibetrag bis 500.000 € ausnutzen. Kinder und Stiefkinder könnten bei Schenkung alle 10 Jahre einen persönlichen Steuerfreibetrag bis 400.000 € erhalten.

Wenn Sie Ihre GmbH also auf 3 Kinder aufteilen, verfügen diese zusammengenommen über einen Freibetrag von 1.200.000 Euro, den Sie bei einer Schenkung alle 10 Jahre in Anspruch nehmen können.

Deswegen ist es aus steuerlicher Sicht ideal, wenn Sie einzelne Teile Ihres Unternehmens „häppchenweise“ schon vor Ihrem Ausscheiden an Ihre Nachfolger verschenken.

Auf welches Vermögen müssen Sie bei einer Schenkung Erbschaftssteuer zahlen?

Alles, was körper- oder einkommensteuerlich als Betriebsvermögen definiert ist, ist nicht gleich Betriebsvermögen im erbschaftssteuerlichen Sinn. Hier sprechen wir von so genanntem begünstigtem Vermögen und darauf wird eventuell keine Erbschaftssteuer erhoben (siehe § 13a ErbStG).

Dazu gleich mehr, aber zuerst muss ich Ihnen erklären, was unter begünstigtes Vermögen fallen kann:

Begünstigtes Vermögen ist alles, was für die Erzielung Ihrer Umsätze im Unternehmen notwendig ist.

Auf diesen Vermögensanteil zahlen Ihre Erben dann entweder gar keine (wenn ein entsprechender Antrag eingebracht wird) oder nur eine sehr niedrige Erbschaftsteuer (15 %).

Der nicht als begünstigtes Vermögen ermittelte Teil ist nicht begünstigt und wird ungeschmälert als geerbt oder geschenkt angesehen.

Wie Sie dieses begünstigte Vermögen bestmöglich optimieren habe ich Ihnen in einem eigenen Beitrag zusammengefasst: https://www.steuerberatung-breit.de/erbschaftssteuer-teil-6-was-genau-ist-die-immobilienschaukel/

Wo muss die Aufteilung der GmbH-Anteile festgeschrieben werden?

Soll die Aufteilung nicht nach der gesetzlichen Erbfolge erfolgen, müssen Sie das in Ihrem Unternehmertestament festschreiben. Wenn Sie Ihr Unternehmen nach der gesetzlichen Erbfolge aufteilen möchten, muss das nicht ins Testament geschrieben werden.

Wie die gesetzliche Erbfolge bei der Aufteilung von Unternehmensanteilen im Detail aussieht, erfahren Sie in diesem ausführlichen Blogbeitrag (hier klicken).

Zusätzlich muss die Nachfolge auch im Gesellschaftsvertrag Ihrer GmbH verankert werden. Hier gibt es 2 Möglichkeiten bei reinen GmbHs:

  1. Abtretungsverfügung: Bei einer Abtretungsverfügung erhalten namentlich genannte Personen (in diesem Fall also Ihre Kinder) Anteile an der Gesellschaft. Erben bzw. Beschenkte, die in der Abtretungsverfügung nicht genannt werden, erhalten nur eine Kapitalabfindung und keine Anteile an der Gesellschaft.
  2. Einziehungsverfügung: Bei der Einziehungsverfügung gibt es nur die bereits oben erwähnte Kapitalabfindung. Die Erben bekommen keine Anteile an der Gesellschaft.

Da Sie Ihr Unternehmen unter Ihren Kindern aufteilen möchten, wird für Sie hier nur die Abtretungsverfügung in Frage kommen.

Wie sieht die Lage bei Gesellschafts-Mischformen aus?

Meine bisherigen Erklärungen beziehen sich auf die GmbH, die nach deutschem Recht eine Kapitalgesellschaft ist. Wie aber ist die Schenkung bei einer Mischform wie der GmbH & Co. KG geregelt?

Nach deutschem Recht gilt die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft. Grundsätzlich sind die Schritte der Nachfolgeregelung die gleichen, wie bei der Kapitalgesellschaft.

Regeln Sie aber nichts im Gesellschaftsvertrag, sind die Rechtsfolgen bei Personengesellschaften anders, als bei Kapitalgesellschaften.

Hier liegt auch schon der Hund begraben: Wenn aus einer Personengesellschaft einer der Geschäftspartner ausscheidet (in unserem Fall durch Schenkung), regelt die so genannte Anwachsung die Verteilung der übrigen Geschäftsanteile.

Scheiden Sie also aus der Personengesellschaft aus, werden Ihre Anteile, wegen der Anwachsung, unter den übrigen Gesellschaftern aufgeteilt.

Wenn Sie nun Teilhaber einer GmbH & Co. KG sind, Ihre Anteile verschenken und schlussendlich aus der Gesellschaft ausscheiden, bedeutet das:

  1. Ihre GmbH-Anteile, die der GmbH & Co. KG gehören, fallen wegen der Anwachsung in die Hände der verbleibenden Gesellschafter.
  2. Ihre GmbH-Anteile, die den Kommanditisten gehören, gehen an Ihre gesetzlichen Erben.
  3. Ihre KG-Anteile, gehen an die verbleibenden Gesellschafter wegen der Anwachsung.

Ihre Erben haben wegen der Anwachsung keinen Anspruch auf Geschäftsanteile.

Aber keine Sorge, Ihre Erben gehen nicht völlig leer aus:

Sie können zwar keine Mitgesellschafter werden, haben aber Anspruch auf eine Kapitalabfindung. Sie scheiden aus der Gesellschaft aus.

Das Schlechte an diesem Szenario für Ihre Erben: Diese Kapitalabfindung wird einkommensteuerrechtlich besteuert und es ist schwer einen richtigen Unternehmenswert und somit einen richtigen Anspruch auf Kapitalabfindung zu finden.

Fazit: Unternehmensaufteilung früh regeln und Steuern sparen

Da Ihre Erben im Falle einer Schenkung die hohen persönlichen Freibeträge (500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder) mehrmals nutzen können, ist diese Lösung aus steuerlicher Sicht ideal.

Das bedeutet: Eine gerechte und für alle Familienmitglieder steuerschonende Unternehmensnachfolge ist nur mit einer rechtzeitigen Planung möglich.

Deshalb sollten Sie mit der Unternehmensnachfolge-Planung im besten Fall schon mehrere Jahrzehnte vor der geplanten Unternehmensaufteilung beginnen.

Bei Fragen zur gesetzeskonformen und steuerschonenden Unternehmensaufteilung stehe ich Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Das Erstgespräch am Telefon führe ich ganz unverbindlich. Schließlich wollen Sie sichergehen, dass ich auch der richtige Steuerberater für Sie bin.

In diesem Sinne, können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder Kontaktformular (hier klicken!) in meiner Steuerberatungskanzlei in Hamburg kontaktieren.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

Foto: © opolja – stock.adobe.com