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Steuerlichen Gewinn mindern als Einzelunternehmen: 6 häufig ungenutzte Wege

Sie haben es satt, am Ende jedes Geschäftsjahres zu sehen, wie die Steuer Ihren hart erarbeiteten Gewinn förmlich “auffrisst”? Deshalb möchten Sie Ihren steuerlichen Gewinn mindern, um als Einzelunternehmen endlich weniger Steuern zu zahlen?

Für alle Einzelunternehmer, die sich in diesen zwei Fragen wiederfinden, habe ich 6 Wege zum Sparen von Steuern zusammengefasst. Aber Achtung: Manche dieser Möglichkeiten finden nicht ohne Grund selten Gebrauch.

Finden Sie in diesem Artikel heraus, welche der 6 Wege für Ihr Unternehmen infrage kommen und wie viel Geld Sie mit diesen sparen können.

Dieser Beitrag wurde am 21. Oktober 2022 aktualisiert.

Welche Steuern zahlen eigentlich Einzelunternehmen?

Grundsätzlich hat ein Einzelunternehmen folgende Steuern zu entrichten:

  • die Einkommensteuer sowie den Solidaritätszuschlag
  • die Umsatzsteuer
  • die Gewerbesteuer (gilt allerdings nur für Gewerbetreibende, nicht für Freiberufler)

Die Grundlage für die Berechnung der Besteuerung bilden die Einnahmen und die Ausgaben eines Einzelunternehmens. Auf Basis dessen wird der Gewinn ermittelt, welcher wiederum die Bemessungsgrundlage für einzelne steuerliche Abgaben ist.

Gewinn mindern als Einzelunternehmen – Wie geht das?

Wie kann ein Einzelunternehmen nun aber seinen Gewinn mindern und dementsprechend weniger Steuern zahlen? 6 mögliche Wege hierfür zeigen wir Ihnen nachfolgend auf.

Weg #1: Steuern sparen mithilfe des Steuerwahlrechts

Steuerwahlrecht bedeutet, dass Sie als Unternehmer die Wahl haben, bestimmte Steuerbegünstigungen zu beantragen. Dabei ist es von Unternehmen zu Unternehmen verschieden, welche Steuerbegünstigungen zur Auswahl stehen.

Wissen Sie einmal, welche steuermindernde Möglichkeiten es für Ihr Unternehmen gibt, müssen Sie einen dementsprechenden Antrag dafür stellen. So können Sie unter Umständen von einer dieser beiden Steuerbegünstigungen profitieren:

1. Wahl-Möglichkeit: Der Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag ist im Einkommensteuergesetzes § 7g verankert und besagt, dass Sie als Unternehmer bei zukünftigen Investitionen bis zu 40% der Anschaffungskosten sofort gewinnmindernd abziehen können.

Dank dieser Investitionsabzugsbeträge können Sie Ihren Gewinn mindern und die Steuerbelastung im Abzugsjahr senken. Der Nachteil dabei: Mit dieser Methode erhöht sich in den Jahren nach den Investitionsabzugsbeträgen Ihre Steuer. Nur weil diese Möglichkeit für Sie infrage kommt, müssen Sie diese aber nicht zwanghaft nutzen: es ist Ihr Wahlrecht.

Mehr zum Thema Investitionsabzugsbetrag erfahren Sie hier: Der Investitionsabzugsbetrag – Was ist das?

2. Wahl-Möglichkeit: Steuerfreistellung für Reinvestitionen bei Immobilien

Bei Veräußerungsgewinnen von betrieblichen Immobilien gibt es keine Steuerfreiheit. Dennoch bietet sich für manche Unternehmer ein Weg, den Verkaufsgewinn ihrer Immobilie (zunächst) steuerfrei zu gestalten: indem Sie sich eine “Ersatzimmobilie” zulegen.

Schaffen Sie sich eine zweite Immobilie an, können Sie nämlich den Veräußerungsgewinn der ersten betrieblichen Immobilie auf diese neue übertragen. Dadurch bleibt der Gewinn fürs Erste steuerfrei.

Allerdings ist zu bedenken, dass Sie bei Ihrer Ersatzimmobilie durch diese Vorgehensweise steuerlich weniger absetzen können. Denn der Anschaffungspreis abzüglich des Veräußerungsgewinnes führt zu einer Kürzung Ihrer Abschreibung.

Weg #2: Durch die Steuervergünstigung beim Vermögensaufbau

Als Voraussetzung für diesen steuerlichen Vorteil dürfen Sie als Unternehmer nicht Ihren kompletten Gewinn für private Zwecke entnehmen.

Erfüllen Sie diese Bedingung, so entfällt auf den Teil, welcher in Ihrem Unternehmen verbleibt eine Steuer von max. 28,75 %. Die ausgeschütteten Gewinne werden mit Ihrem persönlichen Steuersatz  (42 % oder vielleicht sogar 45 %) versteuert.

Übrigens: Damit Sie die Steuervergünstigung beim Vermögensaufbau für sich nutzen können, müssen Sie ebenfalls einen Antrag stellen. Eine automatische Begünstigung gibt es nämlich nicht – auch nicht, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Weg #3: Mithilfe der Steuerfreistellung in der Gewerbesteuer

Ein weiterer Weg, als Ihren Gewinn zu mindern, bietet sich für Einzelunternehmen bei der Gewerbesteuer. Im Gewerbesteuergesetz §9 Nr. 1 Satz 2 versteckt sich nämlich eine wichtige Vorschrift, welche oft übersehen wird.

Diese besagt, dass  unter bestimmten Umständen der steuerpflichtige Ertrag Ihres Unternehmens soweit gekürzt werden kann, dass darauf keine Gewerbesteuer erhoben wird. Das ist aber nur möglich, wenn sie eigenen Grundbesitz oder (neben diesem) eigenes Kapitalvermögen verwalten und verwenden.

Diese Bedingungen treffen nur auf spezielle Unternehmenstätigkeiten zu, wie zum Beispiel:

  • Immobilienvermietungen
  • Finanzanlagen

Diesen Vorteil kennen die wenigsten Unternehmer, oder wissen nicht, wie sie ihn am besten einsetzen. Dafür gibt es jedoch erfahrene Steuerberater, die Ihnen bei der Nutzung steuerlicher Begünstigungen weiterhelfen.

Weg #4: Durch die Verlosung von Preisen

Wussten Sie, dass Sie durch die Verlosung von Preisen (zum Beispiel in Form einer Tombola) von gewinnmindernden Betriebsausgaben profitieren? Für den Beschenkten ist dieser Gewinn sogar steuerfrei!

Und so geht es: Wenn Sie als Unternehmer ein Fest veranstalten können Sie unter allen teilnehmenden Kunden oder Geschäftspartnern Preise verlosen. Dank dieser Vorgehensweise kommen Ihnen als Unternehmer gewinnmindernde Betriebsausgaben zugute, während Ihre Kunden eine positive Überraschung erleben. So trägt die Verlosung von Gewinnen auch zu einem engeren Verhältnis mit Ihren Kunden bei.

Der einzige Haken bei der Sache: Die Verlosung löst bei Ihnen als Schenkendem Umsatzsteuer (in der Höhe der Vorsteuer) aus. Außerdem kann Ihr Kunde keine Vorsteuer für den Gewinn geltend machen, da es für eine Verlosung in der Regel keine ordnungsgemäße Rechnung gibt. Außerdem darf der Beschenkte weder direkt noch indirekt etwas für diesen Gewinn geleistet haben. Nur so können Sie an ihn den gewonnenen Preis verlosen.

Weg #5: Mithilfe der Entgeltumwandlung für Mitarbeiter

Von der Entgeltumwandlung profitieren sowohl Ihre Arbeitnehmer als auch Sie als Arbeitgeber. Dank dieser Umwandlung bekommen Ihre Mitarbeiter mehr Netto-Gehalt am Ende des Monats, ohne dass sie dafür etwas tun müssen. Wie das geht fragen Sie sich? Ganz einfach:

Gemeinsam mit Experten, wie zum Beispiel denen der Deutsche Gesellschaft für Entgeltoptimierung (kurz: DGEO), legen Sie fest, welche steuerbegünstigte “Entgeltbausteine” in Ihrer Firma verwendet werden sollen. Dabei kann es sich beispielsweise um Tankgutscheine, Einkaufsgutscheine oder Erstattungen von Handykosten handeln.

In einem weiteren Schritt wird dann das Brutto-Entgelt Ihrer Mitarbeiter gesenkt. Diese Senkung wird mit den zuvor vereinbarten Entgeltbausteinen ausgeglichen. Da diese steuerbegünstigt sind, sinken auch die Abgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dementsprechend. Dadurch bleibt am Ende mehr Netto-Gehalt für Ihre Angestellten übrig.

Weg #6: Mit Geschenken an Geschäftspartner

Ich weiß, steuermindernde Geschenke an Geschäftspartner klingen für Unternehmer verlockend. Leider muss ich Sie in diesem letzten Punkt aber enttäuschen: Bei Geschenken an Geschäftspartner ist es meist nutzlos, eine Steuerminderung hervorzurufen. Nur Geschenke bis zu 35€ (netto) zählen nämlich als Betriebsausgaben. Es handelt sich daher nur um Kleinigkeiten, die (selbst addiert) keine sonderliche Entlastung bei der Besteuerung Ihrer Firma bewirken.

Aus diesem Grund werden solche steuermindernden Geschenke oft überbewertet und bringen Ihnen nicht die erhoffte Ersparnis. Sollten Sie dennoch Ihre Steuern durch Geschenke mindern wollen, brauchen Sie eine Liste aller Namen der Beschenkten. Außerdem müssen Sie festhalten, was genau (inkl. Wert) verschenkt wurde.

Gewinn mindern als Einzelunternehmen: Setzen Sie auf diese Strategie!

Als Abschluss dieses Artikels möchte ich Ihnen gerne noch einen letzten strategischen Denkanstoß mit auf den Weg geben. Denn obwohl Sie auch als Einzelunternehmer mithilfe meiner sechs Wege Steuern sparen können, sind höhere Ersparnisse oft nur mit ausgeklügelten Konstrukten zu erreichen.

Aber keine Sorge: Sie müssen kein Unternehmen mit Millionen-Gewinnen sein, um eine solche effiziente Gesellschaftsstruktur umzusetzen. Oft reicht schon eine einfache Unternehmensumwandlung aus, um noch mehr Sparpotential auszunutzen. Mit den richtigen Zielen, dem passenden Konzept und der optimalen Vorgehensweise, können Sie als Unternehmer Ihre Gesamtsteuerbelastung um bis zu 40% reduzieren.

Wie genau Sie dabei vorgehen müssen und welche weiteren Vorteile Sie sich sichern können, habe ich Ihnen in einem eigenen Beitrag zusammengefasst: Steuerliche Optimierungen: So sparen Sie mit einer effizienten Gesellschaftsstruktur

Fazit: Ohne Strategie keine langfristige Steuerersparnis

All die genannten Wege der Steuerminderung klingen verlockend, doch es gibt einen Grund, warum diese so selten genutzt werden: Damit Sie wirklich das Meiste aus ihnen herausholen können, brauchen Sie eine ausgeklügelte Strategie. Und diese kann Ihnen nur ein erfahrener Steuerberater ausarbeiten.

Natürlich können Sie auch selbst auf das Beschenken von Geschäftspartnern zurückgreifen oder Steuerbegünstigungen beantragen, aber ohne einen genauen Plan und Fachwissen ist das Risiko einfach zu hoch. Aus diesem Grund rate ich Ihnen, sich mit Experten zusammenzuschließen, um von einer spürbaren Steuerentlastung zu profitieren.

Sie haben weitere Fragen, wie Sie Ihren Gewinn als Einzelunternehmen mindern können?

Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, wie Sie Ihren Gewinn als Einzelunternehmen spürbar mindern können, dann stehe ich Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich einfach unverbindlich via Telefon (+49 40 44 33 11), via E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder über mein Kontaktformular.

Herzlichst,
Ihr Thomas Breit

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