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Optionsmodell für Personengesellschaften: Diese 7 Gründe sprechen dagegen

Sie sind Inhaber einer oHG, KG oder GmbH & Co. KG und suchen nach einer Möglichkeit, die hohe Besteuerung Ihrer einbehaltenen Gewinne zu senken? Genau zu diesem Zweck wurde Ende Mai das Optionsmodell für Personengesellschaften beschlossen.

In der Theorie können Sie damit Ihre Steuern senken und von der betrieblichen Altersvorsorge profitieren.

Doch ist das Optionsmodell wirklich eine gute Idee oder gibt es auch Nachteile?

Dazu habe ich eine ganz klare Meinung: Das Optionsmodell ist zwar gut gemeint, verfehlt aber den eigentlichen Zweck und ist damit für Sie nicht empfehlenswert.

Warum das so ist, erkläre ich Ihnen leicht verständlich in diesem Beitrag. Sie erfahren:

Dieser Beitrag wurde am 17. August 2021 aktualisiert.

Was ist das neue Optionsmodell für Personengesellschaften?

Das neue Optionsmodell bietet Personenhandelsgesellschaften (oHGs, KGs und GmbH & Co. KGs) die Möglichkeit, sich wie eine GmbH besteuern zu lassen (siehe §1a KStG). Rechtlich gesehen handelt es sich deshalb um die steuerliche Umwandlung in eine GmbH.

Das bedeutet: Die Gewinne der Gesellschaften werden nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz der Gesellschafter (in der Regel 42 oder 45%) besteuert.

Stattdessen unterliegen die Gewinne von nun an der Gewerbesteuer, der Körperschaftssteuer und im Falle einer Ausschüttung der Kapitalertragssteuer.

Das Optionsmodell wurde Ende Mai 2021 vom Bundestag beschlossen und kann mit 1.1.2022 erstmalig beantragt werden.

Wichtig: Für Einzelunternehmer und GbRs ist die Wahl des Optionsmodells nicht möglich.

Wie profitieren Sie vom Optionsmodell?

Die Kernidee hinter dem neuen Optionsmodell ist die rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung. Das Ziel ist es, dass Unternehmen unabhängig von Ihrer Rechtsform (annähernd) gleich besteuert werden.

Daraus ergeben sich folgende zwei Vorteile:

Vorteil 1: Einbehaltene Gewinne werden nur mit 30% besteuert

Wenn Sie sich für das Optionsmodell entscheiden, werden einbehaltene Gewinne wie bei der GmbH nur mit 15% Gewerbesteuer und 15% Körperschaftssteuer besteuert.

Bei der gewöhnlichen Besteuerung von Personengesellschaften werden Gewinne immer mit dem persönlichen Steuersatz von 42 oder 45% besteuert. Ob die Gewinne von den Gesellschaftern entnommen werden oder in der Gesellschaft bleiben, spielt dabei keine Rolle.

Mit dem Optionsmodell können Sie also bis zu 15% an Steuern bei einbehaltenen Gewinnen sparen.

Aber Achtung: Diese Steuerersparnis ist nicht nur mit dem neuen Optionsmodell, sondern auch mit einer einfacheren Alternative möglich. Welche Alternative ich meine erkläre ich Ihnen weiter unten in diesem Beitrag.

Vorteil 2: Sie können die 5 Wege der betrieblichen Altersvorsorge nutzen

Da Sie als Geschäftsführer nach der fiktiven Umwandlung in eine GmbH ein Angestellter Ihres Unternehmens sind, können Sie einfacher für Ihre Rente vorsorgen. Sie können folgende Möglichkeiten nutzen:

  1. Pensionsfonds: Hier zahlen Sie Geld in einen von Ihnen (je nach Risikobereitschaft) gewählten Fonds ein. Bis zum Renten-Antritt wird Ihr Geld dort angespart und dann ausbezahlt.
  2. Pensionskasse: Bei dieser Variante wird Ihr einbezahltes Geld von einer Pensionskasse verwaltet. Im Unterschied zum Pensionsfonds bietet Ihnen die Pensionskasse keine risikoreichen Anlagemöglichkeiten.
  3. Direktversicherung: Diese Versicherung ist mit einer Lebensversicherung vergleichbar. Sie erhalten eine fixe Verzinsung und die Chance auf eine Überschussbeteiligung.
  4. Pensionszusage: Diese Pension wird direkt mit Ihrem Unternehmen vereinbart und auch von dieser ausbezahlt. Das Unternehmen verpflichtet sich also, Ihnen eine Rente zu zahlen.
  5. Unterstützungskasse: Wie bei der Pensionszusage sichert Ihnen auch hier der Arbeitgeber eine Rente zu. Die Kapitalansparung und Auszahlung wird hier allerdings von einem externen Versorgungsträger übernommen.

Da Sie als Einzelunternehmer oder Inhaber einer Personengesellschaft nicht in Ihrem Unternehmen angestellt sind, ist die betriebliche Altersvorsorge nicht möglich und viele Unternehmer sind dadurch im Alter nicht ausreichend finanziell abgesichert.

Diese 7 Gründe sprechen gegen das neue Optionsmodell für Personengesellschaften

Leider sind die oben beschriebenen Vorteile des Optionsmodell mit erheblichen Nachteilen verbunden. Mögliche Vorteile werden dadurch meiner Meinung zunichte gemacht. Die 7 größten Nachteile habe ich Ihnen hier zusammengefasst:

Grund 1: Keine Steuerersparnis im Falle einer Gewinnausschüttung

Die oben erklärte Steuerersparnis von bis zu 15% betrifft nur Gewinne, die nicht an Sie ausgezahlt werden und in der Gesellschaft bleiben.

Sobald die Gewinne ausgezahlt werden, dreht sich der Steuer-Vorteil in einen Nachteil um: Durch die Kapitalertragssteuer erhöht sich Ihre Besteuerung auf insgesamt 48%.

Bei einer normalen Personengesellschaft zahlen Sie auch im Fall einer Auschüttung immer nur Ihren persönlichen Steuersatz (42 oder 45%).

Grund 2: 7 Jahre Sperrfrist nach der Umwandlung

Damit die fiktive Umwandlung in eine GmbH auch wirklich steuerneutral ist, müssen Sie eine siebenjährige Sperrfrist einhalten.

Das bedeutet: Eine Rück-Umwandlung oder eine Umwandlung in eine andere Rechtsform sollte aus steuerlicher Sicht erst nach Ablauf dieser Frist stattfinden.

Wandeln Sie Ihre Firma schon vor dem Ablauf der Sperrfrist um, ist die erste Umwandlung rückwirkend steuerpflichtig. In diesem Fall müssen Sie wahrscheinlich Tausende Euro nachzahlen.

Grund 3: Private Entnahmen sind nicht mehr möglich

Anders als bei einer normalen Personengesellschaft können Sie Ihr Gehalt nicht mehr einfach entnehmen, wenn Sie das Optionsmodell in Anspruch nehmen.

Sie müssen einen Arbeitsvertrag mit Ihrer Gesellschaft abschließen und Ihre Vergütung wird darin genau festgelegt.

Der Nachteil: Das Gehalt kann nicht an Ihren persönlichen monatlichen Bedarf angepasst werden (mal entnehmen Sie mehr, mal weniger), sondern muss über Monate hinweg ungefähr gleich hoch sein.

Grund 4: Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung

Wenn Sie ein Gebäude oder andere Betriebsmittel an Ihre Gesellschaft vermieten, müssen Sie beim Optionsmodell sehr vorsichtig sein.

Denn die Miete, die Ihnen Ihre Gesellschaft für die Nutzung des Gebäudes zahlt, darf nicht beliebig hoch sein. Sie müssen sich immer am Fremdvergleich orientieren. Das bedeutet: Wie viel Miete würde ein unbeteiligter Dritter bezahlen?

Ist die Miete, die Ihnen Ihre Gesellschaft überweist, unverhältnismäßig hoch, können Sie sich wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung strafbar machen.

Grund 5: Nachzahlungen bei Verstoß gegen Umwandlungsvorschriften

Der Ablauf der steuerlichen Umwandlung ist genau geregelt (siehe §20 UmwStG).

Wenn Sie hier einen Fehler begehen, drohen Ihnen hohe Steuernachzahlungen. Auch eine nachträgliche Annullierung der Umwandlung ist möglich.

Damit die Umwandlung auch wirklich rechtlich “sauber” abläuft, müssen Sie sich Hilfe von einem erfahrenen Steuerberater holen.

Grund 6: Einbringung von Sonderbetriebsvermögen kann Bonität verschlechtern

Als Mittel zur Steuergestaltung können Gesellschafter ihrer Firma ein Darlehen gewähren. Dieses Darlehen ist Teil des sogenannten Sonderbetriebsvermögens und wird bei Personengesellschaften in der Bilanz gesondert ausgewiesen.

Bei der (steuerlichen) GmbH ist dieses Sonderbetriebsvermögen allerdings ganz normaler Teil der Bilanz.

Durch dieses zusätzliche Fremdkapital kann sich die Bonität Ihrer Gesellschaft verschlechtern.

Grund 7: Sie haften weiterhin mit Ihrem Privatvermögen

Da es sich beim Optionsmodell nur um eine steuerliche Umwandlung handelt, haften Sie weiterhin unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen.

Von der Haftungsbeschränkung profitieren Sie nur, wenn Sie Ihr Unternehmen vollständig in eine “echte” GmbH umwandeln.

Die bessere Alternative: Nutzen Sie die Thesaurierungsbegünstigung

Das neue Optionsmodell für Personengesellschaften ist nicht der erste Versuch der Bundesregierung eine rechtsformneutrale Besteuerung einzuführen.

Bereits vor einigen Jahren wurde die Thesaurierungsbegünstigung (siehe §34a EStG) eingeführt.

Meiner Meinung nach ist diese Thesaurierungsbegünstigung dem neuen Optionsmodell weit überlegen.

Im Vergleich der beiden Möglichkeiten profitieren Sie bei der Thesaurierungsbegünstigung von folgenden Vorteilen:

  • Die Besteuerung der einbehaltenen Gewinne ist mit 28,25% niedriger als beim Optionsmodell (30%).
  • Es liegt keine steuerliche Umwandlung vor. Sie müssen also keine Sperrfristen beachten, haben kein Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung und können weiterhin Entnahmen tätigen.
  • Die Besteuerung von 28,25% kann nachträglich für mehrere Jahre beansprucht werden. Einer meiner Mandanten konnte sich so eine Steuergutschrift von 80.000 Euro sichern.
  • Die Thesaurierungsbegünstigung ist auch für Einzelunternehmer, GbRs und atypisch stille GmbHs möglich.

Der einzige Nachteil der Thesaurierungsbegünstigung ist, dass Sie die fünf Wege der betrieblichen Altersvorsorge nicht für sich nutzen können.

Dieser Nachteil wird aber durch die zahlreichen Vorteile mehr als Wett gemacht und deshalb werde ich in der Praxis weiterhin auf die Thesaurierungsbegünstigung setzen.

Das neue Optionsmodell ist für mich in der Praxis nicht relevant.

Alle Details zum Optionsmodell im Video erklärt

Sie hätten gerne weitere Infos zum Optionsmodell für Personengesellschaften? Oder möchten Sie nochmal eine leichtverständliche Zusammenfassung aller wichtigen Punkte?

Dann ist mein Video für Sie genau richtig. Ich diskutiere mit meinem Gesprächspartner York über das Optionsmodell und lege nochmals dar, warum es für mich in der Praxis nicht relevant ist.

Fazit: Das neue Optionsmodell für Personengesellschaften ist nur in der Theorie vielversprechend

Das Optionsmodell zur Körperschaftssteuer für Personengesellschaften bietet auf dem Papier mit einer niedrigeren Besteuerung von einbehaltenen Gewinnen und der betrieblichen Altersvorsorge attraktive Vorteile.

Aber: Diese Vorteile werden von Nachteilen wie der siebenjährigen Sperrfrist oder dem Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung leider zunichte gemacht.

Glücklicherweise existiert mit der Thesaurierungsbegünstigung eine weitere Möglichkeit, die (fast) die selben Vorteile wie das Optionsmodell bietet. Von den Nachteilen des Optionsmodells bleiben Sie hier verschont.

Mein Rat lautet daher: Setzen Sie nicht auf das Optionsmodell nach §1a KStG, sondern auf die Thesaurierungsbegünstigung nach §34a EStG.

Sie haben weitere Fragen zum neuen Optionsmodell für Personengesellschaften? Oder möchten Sie wissen, wie viel Sie dank der Thesaurierungsbegünstigung sparen können?

Bei diesen oder ähnlichen Fragen rund um die Steuergestaltung können Sie mich gerne kontaktieren.

Sie können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder meinem Kontaktformular (hier klicken!) erreichen.

Herzlichst,

Ihr Thomas Breit

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