Verlustvortrag Steuern sparen Beitragsbild

Verlustvortrag: So reduzieren Sie mit einem Verlust Ihre zukünftigen Steuern

Durch eine nicht vorhersehbare Ausgabe oder einen entfallenen Auftrag haben Sie überraschend einen Verlust geschrieben? Sie haben Angst, dass Sie dadurch Ihr Unternehmen geschädigt haben?Keine Sorge, ein einmaliger Verlust kann selbst den besten Unternehmern passieren. Durch einen steuerlichen Trick können Sie mit solch einem Verlust sogar Ihre vergangene und zukünftige Steuerlast reduzieren. Denn ein Verlustrücktrag oder Verlustvortrag ermöglicht es Ihnen, den Verlust in die Vergangenheit oder die Zukunft zu “schieben”. Der Verlust wird dann mit den vergangenen oder zukünftigen Gewinnen gegengerechnet. So reduzieren Sie Ihre Steuerlast. Ein einmaliger Verlust können Sie deshalb auch als Chance zur effektiven Steuergestaltung sehen.

In diesem Beitrag möchte ich Ihnen leicht verständlich erklären, wie der Verlustvortrag und der Verlustrücktrag im Detail funktionieren und auf welche Spezialfälle Unternehmer achten müssen.

Mehr zum Thema effektive Steuergestaltung bei der GmbH finden Sie hier: Steuergestaltung: Die besten Möglichkeiten für große & kleine GmbHs

Dieser Beitrag wurde am 18. August 2022 aktualisiert.

Wie funktioniert ein Verlustrücktrag bzw. ein Verlustvortrag genau?

Vorab: Ein Verlustvortrag und ein Verlustrücktrag ist bei allen Rechtsformen möglich.  Aber was ist das nun genau und wie funktioniert das? Dies erfahren Sie im Anschluss.

Was ist ein Verlustrücktrag?

Wenn in Ihrem Unternehmen am Jahresende kein Gewinn, sondern ein Verlust festgestellt wird, können Sie diesen Verlust ins letzte Geschäftsjahr tragen. Der Verlust wird dann mit dem letztjährigen Gewinn gegengerechnet. So reduzieren Sie nachträglich Ihre Steuerlast für das letzte Geschäftsjahr und bekommen dann vom Finanzamt eine Steuergutschrift überwiesen.

Was ist ein Verlustvortrag?

Ist in einem Steuerjahr kein ausreichender Gewinn vorhanden oder nach dem Rücktrag noch etwas vom Verlust übrig, können Sie diesen Rest-Verlust noch weiter in die Zukunft “mitnehmen”. Er wird dann im folgenden Geschäftsjahr mit positiven Einkünften gegen gerechnet und reduziert damit Ihre zukünftigen Gewinne.


Wichtig:
Ein Verlustrücktrag ist nur mit bis zu einer Million Euro möglich. Der Rest des Verlustes wird dann immer vorgetragen. Haben Sie also einen Verlust von 2 Millionen Euro geschrieben, können Sie nur maximal 1 Million Euro ins letzte Geschäftsjahr “schieben”.

Bei Ehepaaren erhöht sich der maximale Verlustrücktrags-Betrag allerdings auf 2 Millionen Euro. Auch beim Verlustvortrag gibt es eine jährliche Grenze von 1 Million Euro. Auch hier verdoppelt sich bei Ehepaaren die Grenze auf 2 Millionen Euro.

Der Verlustrücktrag und Verlustvortrag am praktischen Beispiel erklärt

Die theoretische Erklärung oben klingt für Sie vielleicht etwas kompliziert. Deshalb möchte ich Ihnen das Ganze kurz mit einem praktischen Beispiel erklären: Angenommen, Sie haben im Jahr 2021 100.000 Euro Verlust geschrieben. Grund dafür war die überraschende Anschaffung einer neuen Maschine. 2020 hatten Sie aber einen Gewinn von 40.000 Euro.

Deshalb machen Sie jetzt vom Verlustrücktrag Gebrauch. Sie nehmen also 40.000 Euro des Verlustes von 2021 und rechnen den Verlust mit dem Gewinn von 2020 gegen. So bleibt für 2020 kein zu versteuernder Gewinn übrig. Vom Finanzamt erhalten Sie deshalb eine Steuergutschrift für die bereits bezahlte Körperschafts- und Gewerbesteuer aus dem Jahr 2020. Die verbleibenden 60.000 Euro des Verlustes nehmen Sie dann in die Zukunft mit. Machen Sie also beispielsweise 2022 wieder einen Gewinn, können Sie diesen Gewinn um bis zu 60.000 Euro verringern.

Wichtig: Der Verlustvortrag gilt zeitlich unbegrenzt. Sie können also einen vergangenen Verlust so lange in die Zukunft mitnehmen, bis Sie wieder einen abzugsfähigen Gewinn schreiben.

Darum ist ein Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag für Unternehmer sinnvoll

Wie oben bereits beschrieben, reduzieren Sie mit einem Verlustrücktrag oder einem Verlustvortrag Ihre Steuerlast. Sie nutzen also etwas auf den ersten Blick schlechtes (= Ihren Verlust), um Steuern zu sparen. Tragen Sie also Ihren Verlust nicht zurück bzw. vor, lassen Sie unter Umständen Tausende Euro an möglicher Steuerersparnis auf der Strecke. Aus unternehmerischer Sicht macht das keinen Sinn.

Denn haben Sie schon unerfreulicherweise einen Verlust gemacht, möchten Sie wahrscheinlich steuerlich einen maximalen Vorteil daraus ziehen. So halten Sie den finanziellen Schaden für Ihr Unternehmen so gering wie möglich.

Wichtig: Über die oben beschriebenen Grenzen hinaus gibt es noch zwei Spezialfälle, auf die Sie möglicherweise achten müssen. Diese möchte ich Ihnen nun kurz erklären:

Spezialfall #1: Kommanditisten

Grundsätzlich darf ein Kommanditist seine Verluste aus der Beteiligung an einer KG nur bis zur Höhe seines Haftkapitals mit anderen Einkünften gegenrechnen. Ist sein anteiliger Verlust also 40.000 Euro, sein Haftkapital aber nur 10.000 Euro, kann er seine anderen Einkünfte steuerlich nur um 10.000 Euro verringern.

Wichtig hierbei ist der Unterschied zwischen Haftkapital und Pflichteinlage. Das ist nämlich nicht zwingend dasselbe. Es kann beispielsweise sein, dass ein Kommanditist nur eine Hafteinlage von 1 Euro geleistet hat, aber trotzdem im Innenverhältnis mit mehr als 1 Euro haftet. Das ist allerdings nur möglich, wenn ein höheres Pflichtkapital im Gesellschaftsvertrag und als Haftkapital im Handelsregister festgeschrieben wurde.

Möchten Sie also mögliche Verluste mit Ihren anderen Einkünften gegenrechnen, könnte ein höheres Pflichtkapital Sinn machen. Sie müssen sich aber auch bewusst sein, dass Ihre Haftung dann im Ernstfall höher als Ihre Einlage ist.

Spezialfall #2: Holding

Holdings werden meist mit dem Hintergedanken aufgesetzt, Gewinne und Verluste einzelner Unternehmen (sogenannte Töchter) über eine übergeordnete Mutter-Gesellschaft gegenzurechnen.

Damit das allerdings möglich ist, muss unbedingt ein Gewinnabführungsvertrag gemacht werden. Denn nur mit einem Gewinnabführungsvertrag können die Gewinne und Verluste der Töchter-Gesellschaften gegengerechnet werden. Bleibt nach dem Gegenrechnen der Gewinne und Verluste unter dem Strich noch ein Gesamt-Verlust übrig, kann dieser für einen Verlustrücktrag oder einen Verlustvortrag verwendet werden. Ohne Gewinnabführungsvertrag verbleibt der Verlust in der Tochtergesellschaft und kann nur dort zurück oder vorgetragen werden.

Worauf Sie bei der Holding achten müssen, habe ich Ihnen in einem eigenen Blogbeitrag zusammengefasst. In diesem Beitrag erfahren Sie, was eine Holding genau ist und welche Vor- bzw. Nachteile Sie mit einer Holding haben. Hier geht’s zum Beitrag: Holding GmbH: Wann ist sie von Vorteil und wann eine Gefahr für Ihre Firmen?

Fazit: Einmaliger Verlust als Chance zur Steuergestaltung mit einem Verlustrücktrag oder Verlustvortrag

Ein einmaliger Verlust muss nicht zwingend ein Schaden für Ihr Unternehmen sein. Denn dank einem Verlustrücktrag bzw. -vortrag können Sie diesen Verlust in die Vergangenheit oder die Zukunft schieben und so Ihre Steuerlast reduzieren. Zu beachten sind hierbei die Begrenzungen von 1 Million Euro pro Jahr und die oben beschriebenen Spezialfälle. Als Kommanditist könnte es sich beispielsweise lohnen, Ihr Haftkapital zu erhöhen. So könnten Sie mehr von Ihrem anteiligen Verlust mit Ihren anderen Einkünften gegenrechnen.

Ob das für Sie Sinn macht, kann Ihnen aber nur ein Steuerberater sagen. Denn wie so oft kommt die Sinnhaftigkeit auf Ihre individuelle Situation an. Ohne mit Ihrem Fall vertraut zu sein, kann man hier keine pauschale Aussage treffen.

Sie haben noch weitere Fragen zum Thema Verlustvortrag oder Verlustrücktrag?

Gerne können Sie mit Ihren Fragen auf mich zukommen. Das Erstgespräch am Telefon führe ich ganz unverbindlich. Schließlich wollen Sie sichergehen, dass ich auch der richtige Steuerberater für Sie bin.

In diesem Sinne, können Sie mich jederzeit via Telefon (+49 40 44 33 11), E-Mail (anfrage@steuerberatung-breit.de) oder über das Kontaktformular (hier klicken!) in meiner Steuerberatungskanzlei in Hamburg kontaktieren.

Herzlichst,
Ihr Thomas Breit

Foto: © Drobot Dean – stock.adobe.com